Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2003 wird verworfen, weil sich die Beklagte zwischenzeitlich mit ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2006 dazu bereit erklärt hat, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen; hierdurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren entfallen.
Gründe:
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – in Verbindung mit § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozial-gericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.08.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024