Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Er wurde am 9. Dezember 2005 aus der Haft entlassen und erhält seitdem von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ein eiliges Regelungsbedürfnis im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen der begehrten Übernahme der Mietkosten für die Zeit von August bis Dezember 2005 hat der Antragsteller zu keiner Zeit glaubhaft gemacht, jedenfalls besteht es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr. Es ist dem Antragsteller zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Auf die deswegen vom Gericht gegebene Anregung, die Beschwerde zurückzunehmen, hat er nicht reagiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG).
Erstellt am: 02.08.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024