I. Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten über den 30.06.2006 hinaus streitig sowie insgesamt die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und eine Schadensersatzforderung.
Der am 1946 geborene Kläger ist seit dem 01.02.2003 arbeitslos und bezog bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe entsprechend der Regelung des § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Seit 01.01.2005 erhält der Kläger Arbeitslosengeld II von der Beklagten.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 02.11.2005 hin bewilligte die Beklagte diesem mit Bescheid vom 07.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.05.2006 in Höhe von monatlich 932,45 EUR und für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.06.2006 in Höhe von monatlich 911,12 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass, falls der Kläger innerhalb eines halben Jahres seine Unterkunftskosten nicht auf die von der Beklagten für ihn festgestellte angemessene Höhe absenken würde, ihm ab 01.07.2006 nur mehr die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 335,64 EUR bewilligt würden. Hierzu enthielt der Bescheid eine Anlage. Gegen den Bescheid vom 07.12.2005 legte der Kläger bei der Beklagten am 05.01.2006 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2006 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 15.02.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er ausgeführt, dass er am 01.03.2004 von M. nach A. umgezogen sei und er hierdurch bereits seine monatlichen Wohnungskosten um 63,6 % abgesenkt habe. In A. bewohne er eine einfachst ausgestattete 47 qm große Wohnung. Auch seine Nebenkosten seien als angemessen zu erachten. Dass seine Wohnung nach den Richtlinien der Beklagten nicht angemessen sei, habe er erstmalig durch den Bescheid vom 03.11.2005 erfahren. Entgegen der Annahme der Beklagten sei jedoch wie dargelegt, seine Wohnung als angemessen zu betrachten, sodass er auch einen Anspruch auf die tatsächlichen Kosten seiner Unterkunft über den 30.06.2006 hinaus habe. Zusätzlich habe er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe seiner bis zum 30.12.2004 gewährten Arbeitslosenhilfe. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung gemäß § 428 SGB III.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2006 beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.12.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2006 zu ver- urteilen, ihm über den 30.06.2006 hinaus, die tatsächlichen Kosten seiner jetzigen Unterkunft zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.
Bezogen auf die geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten über den 30.06.2006 hinaus wird die Klage als unzulässig abgewiesen. In dem von dem Kläger angegriffenen Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 ist abschließend nur über den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2006 entschieden worden. In den Hinweisen, die durch die Anlage zu dem Bescheid konkretisiert worden sind, dass ab 01.07.2006 nur mehr die von der Beklagten erachteten angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, handelt es sich noch nicht um eine endgültige Regelung eines Einzelfalls im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Beklagte hat den Kläger vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt die Beklagte davon ausgeht, dass die Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Sie hat hierin aber noch keine endgültige bindende Regelung im Hinblick auf die Übernahme der Unterkunftskosten des Klägers im anschließenden Bewilligungszeitraum ab 01.07.2006 getroffen. Es liegt somit derzeit kein mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage überprüfbarer Verwaltungsakt der Beklagten vor, durch den der Kläger in seinen Rechten verletzt sein könnte. So erhält der Kläger auch derzeit Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe. Insgesamt fehlt es bezogen auf die geltend gemachten Unterkunftskosten für eine zulässige Anfechtungs-/Verpflichtungsklage an einer Klagebefugnis des Klägers.
Die Klage ist aber auch nicht als vorbeugende Feststellungsklage zulässig. Da wie oben ausgeführt, der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 noch keine endgültige Regelung bezüglich des Anspruchs des Klägers auf die zu übernehmenden Unterkunftskosten ab dem 01.07.2006 enthält, fehlt es an einem bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten über den Zeitraum ab 01.07.2006, das Gegenstand einer zulässigen Feststellungsklage sein könnte. Vielmehr liefe die Klage im vorliegenden Fall auf eine unzulässige vorbeugende Elementenfeststellungsklage hinaus (Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 14.07.2005, Az: L 10 B 239/05 AS ER, und Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.04.2005, Az: S 1 AS 18/05, sowie Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 55 Rdz 9).
Ebenfalls unzulässig sind die von dem Kläger in seiner Klageschrift vom 15.02.2006 formulierten Feststellungsanträge, da diese subsidiär sind gegenüber einer möglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid, der dann tatsächlich über die zu bewilligenden Unterkunftskosten ab 01.07.2006 entscheidet. Die von dem Kläger in diesen Feststellungsanträgen behaupteten Rechte kann er dann mit einer Klage gegen den noch zu erlassenden Bescheid verfolgen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, § 55 Rdz 3).
Unzulässig ist die Klage auch soweit der Kläger behauptet, Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten aus einer Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu haben. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit, für den der Rechtsweg vor die Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger Leistungen bis zu seinem Rentenbeginn in Höhe der zuletzt gezahlten Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Die Höhe der Leistungen bestimmt sich nämlich seit Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005 ausschließlich nach diesem Gesetz. Mit der Unterzeichnung des betreffenden Formulars zu § 428 SGB III hat der Kläger auch keinen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit dahingehend geschlossen, dass ihm bis zur Altersberentung die Arbeitslosenhilfe in veränderter Höhe weiterzugewähren werde. Auch eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X kann diesem Formular nicht entnommen werden. Ebenso wenig fällt die Regelung über die Arbeitslosenhilfe nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie im Sinn von Art. 14 GG. Diese Feststellung hat bereits das BSG in ständiger Rechtsprechung für die zum 01.01.2000 abgeschärfte sog. originäre Arbeitslosenhilfe getroffen (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2003, Az: B 11 AL 15/03 R m.w.N.). So war auch die sog. Anschlussarbeitslosenhilfe als eine Fürsorgeleistung des Staates zu werten und keine durch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition (vgl. zu allem Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 20.01.2006, Az: L 7 AS 19/05, und Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.10.2005, Az: S 13 AS 86/05).
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Erstellt am: 16.05.2006
Zuletzt verändert am: 16.05.2006