I. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
In diesem Verfahren wendet sich die Klägerin gegen ein aus ihrer Sicht unzureichendes Auskunftsschreiben.
Die Klägerin, geboren 1973, bezieht als Alleinstehende seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II, dabei Leistungen für Unterkunft/Heizung in Höhe von 413,66 EUR monatlich.
Im Rahmen eines weiteren Bewilligungsbescheides vom 13.12.2006 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft die für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten geltende Angemessenheitsgrenze von 335,64 EUR (für einen Alleinstehenden) überschreite. Es wurde abgefragt, ob die Bereitschaft zu einer Kostensenkung bestehe.
Mit Schreiben vom 19.12.2005 ("Informationsverlangen") beantragte die Klägerin die Aufschlüsselung der von der Beklagten angesetzten Beträge, Information zum Nachweis der Eigenbemühungen und den Ansprüchen nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Anfrage der Klägerin wurde mit Schreiben der Beklagten vom 10.01.2006 allgemein beantwortet. Das Schreiben war als Antwortschreiben auf ein Auskunftsersuchen ausgestaltet, enthielt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt keine konkrete, die Klägerin betreffende Regelung, enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Gegen das Schreiben legte die Klägerin am 27.01.2006 "Widerspruch" ein mit Darlegung, inwieweit dem Informationsverlangen nicht entsprochen worden sei. Neben den ungeklärten Mietobergrenzen sei zu bezweifeln, dass ausreichend zumutbare und preisgünstige Mietalternativen vorhanden seien. Ungeklärt sei die Frage der Mietüberschneidung, sodass insgesamt die Umzugsaufforderung noch unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu überprüfen sei.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2006 als unzulässig. Beim Schreiben vom 10.01.2005 habe es sich nicht um einen Verwaltunsgakt im Sinn von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gehandelt, sodass das Widerspruchsverfahren unzulässig sei.
Dagegen legte die Klägerin am 17.02.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2006.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Beklagte zutreffend den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen hat.
Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 1, 2 SGG).
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft (§ 31 Satz 1 SGB X). Ein allgemeiner Auskunftsanspruch besteht nur nach Maßgabe des § 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und richtet sich nur gegen Auskunftsstellen mit der Maßgabe der in § 15 SGB I geregelten Auskunftsinhalte.
Eine als unbefriedigend empfundene schriftliche Auskunft, die keine Regelung im Sinn eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X zum Inhalt hat, kann nach dem Klagesystem des Sozialgerichtsgesetzes nicht einer "gerichtlichen Kontrolle" zugeführt werden.
Aus einer fehlerhaften Auskunft/Beratung können sich allenfalls Ansprüche nach dem von der Rechtsprechung entwickelten sog. sozialen Herstellungsanspruch ergeben. Gegebenenfalls können bei unvollständiger Information über sog. Obliegenheiten von einem Leistungsträger keine den Antragsteller belastende Konsequenzen aus einem etwaigen Verstoß gegen (dem Antragsteller unbekannte) Obliegenheiten abgeleitet werden.
Erst wenn die Beklagte z.B. die konkrete Absenkung der Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt durch einen Verwaltungsakt regelt, kann die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes im Widerspruchs- und Klageverfahren überprüft werden.
Die Beklagte hat somit insgesamt zutreffend den Widerspruch als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Erstellt am: 29.06.2006
Zuletzt verändert am: 29.06.2006