I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II während des Hochschulstudiums in A.
Die Klägerin, geboren 1979, beantragte am 15.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Studentenwerks A. vom 07.11.2005, wonach die Klägerin für den Studiengang "Lehramt an Realschulen" an der Universität A. (Wintersemester 2005/06 = 9. Fachsemester) dem Grunde nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 und Abs. 3 a BAföG (Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus) seien nicht erfüllt.
Vom Vater der Klägerin wurde vorgetragen, dass sie als Eltern mit dargelehnsweisen Geldbeträgen in Vorlage getreten seien. Dies könne so kein Dauerzustand werden. Er als alleinverdienender Vater stehe selbst vor der u.a. finanziellen Frage, ob und in welchem Rahmen er aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheide. Im Weiteren wurde angegegen, dass er jahrzehntelang hauptberuflich als Krankenkassenbetriebswirt tätig sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.11.2005 eine Leistungsgewährung ab, weil ein Anspruch nach SGB II nach § 7 Abs. 5, 6 SGB II ausgeschlossen sei.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Vater am 27.11.2005 Widerspruch ein. Die Klägerin habe sich zur Prüfung im Herbst 2006 angemeldet.
Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 zurückgewiesen. Es komme auch keine darlehensweise Leistung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Betracht, weil kein Fall besonderer Härte vorliege.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Vater am 21.03.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein mit dem Hauptziel, Arbeitslosengeld II bewilligt zu bekommen und die kostenfreie Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Klägerin wolle von ihrem Elternhaus finanziell nicht mehr abhängig sein. Auch wegen des seit 24.01.2006 bestehenden Krankenstandes mit drohendem Ende des Dienstverhältnisses wolle die Klägerin ihren Eltern künftig finanziell nicht mehr zur Last fallen. Auf Nachfrage zur Begründung einer besonderen Härte wurde vorgetragen, dass die Klägerin ein anfängliches Studium mit dem Ziel eines Magister-Abschlusses 2003 beendet habe und im Sommer-Semester 2003 in das jetzige Studium mit Ziel Lehramt an Realschulen gewechselt sei.
Vom Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.07.2006 wurde die Klägerseite ordnungsgemäß benachrichtigt.
Der Vertreter der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen. Damit ist der Studiengang der Klägerin an der Universität A. dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Für den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genügt es, dass die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es kommt nur darauf an, dass die Ausbildung (theoretisch) dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret, wie etwa bei Fachrichtungs- oder Ausbildungswechsel oder bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 a BAföG keinen Anspruch auf BAföG hat (Spellbrink in Eicher/ Spellbrink, Kommentar SGB II § 7 RdNr. 43).
Das Sozialgesetzbuch II ist kein Auffangnetz für Fälle, in denen kein BAföG (mehr) gewährt wird. Der Ausschlusstatbestand soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf der "zweiten Ebene" zu sein und beruht darauf, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des Sozialgesetzbuches II abschließend geregelt ist (Adolph in Linhart, SGB II, SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 SGB II RdNr. 82).
Es kommt auch kein Fall einer darlehensweisen Gewährung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 SGB II in Betracht. Das Gesetz sieht also bei Fällen besonderer Härte maximal eine darlehensweise Leistungsgewährung vor (wie sie nach Einlassung klägerseits aktuell von den Eltern der Klägerin geleistet wird). Bei einer darlehensweisen Leistung ist zum einen bereits der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V ausgeschlossen. Eine vorschussweise Leistung setzt ebenfalls einen bestehenden Anspruch voraus.
Bei der gesetzlichen Konzeption ist auch die darlehensweise Leistung auf Ausnahmefälle beschränkt. Es genügt nicht die "Härte", die darin besteht, dass mit dem Anspruchsausschluss die Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit der Ausbildung verbunden ist. Ein besonderer Härtefall liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den finanziellen Lasten der Ausbildungsforderung freizuhalten, den Ausschluss als übermäßig erscheinen lassen. Nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht bei entsprechender Eignung der Anspruch auf Finanzierung eines Studiums. Der Wunsch, Eltern finanziell nicht mehr zur Last fallen zu wollen begründet keinen Härtefall im Sinn von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II.
Damit war die Klage mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Erstellt am: 27.07.2006
Zuletzt verändert am: 27.07.2006