I. Die Klage gegen die Bescheide vom 7. November 2005 und 6. April 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum 01.11.2005 bis 31.08.2006 streitig (hier: Übernahme von Unterkunftskosten und Einkommensanrechnung).
Der am 1946 geborene Kläger zu 1. und der am 1991 geborene Kläger zu 2. bezogen von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 28.02.2005. In diesem Zeitraum übernahm die Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Mietwohnung in der H. Str. in S. aufgrund ihres Bewilligungsbescheides vom 23.12.2004 in Fassung des Änderungsbescheides vom 24.03.2005.
Mit Schreiben vom 17.01.2005 wies die Beklagte den Kläger zu 1. darauf hin, dass die von ihm und dem Kläger zu 2. bewohnte Wohnung unangemessen hohe Kosten verursache, da diese 65 qm groß und hierfür ein Mietzins von 475,50 EUR zu entrichten sei. Für einen Zwei-Personen-Haushalt seien jedoch nur 60 qm mit einer Kaltmiete von 4,09 EUR pro qm als angemessen anerkannt. Ab 01.07.2005 würden daher nur noch diese angemessenen Kosten übernommen werden. Ab 01.03.2005 schieden der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II aus wegen der Erzielung von bedarfsdeckendem Einkommen des Klägers zu 1. Am 08.03.2005 teilte das Landratsamt A. – Wirtschaftliche Jugendhilfe – der Beklagten mit, dass der Kläger zu 2. seit 08.09.2003 Jugendhilfe in Form von Heimunterbringung erhalte. Es werde daher gemäß § 87a Abs. 1, § 87d Abs. 1 iVm § 74 Satz 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) um Auskunft gebeten, ob, in welcher Höhe und gegebenenfalls seit wann der Kläger zu 1. Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II erhalte.
Am 30.09.2005 stellte der Kläger zu 1. für sich und den Kläger zu 2. erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Beklagten. Mit seinem Antrag legte der Kläger zu 1. Kontoauszüge für die Zeit vom 30.09.2005 bis 05.10.2005 vor. Danach war ihm von seiner damaligen Arbeitgeberin, der S., am 04.10.2005 das Septembergehalt von 1.707,16 EUR gutgeschrieben worden. Des Weiteren ermittelte die Beklagte, dass der Kläger zu 2. in einem Internat, dem A., untergebracht ist. Dazu gab der Kläger zu 1. in einer Vorsprache am 31.10.2005 an, dass der Kläger zu 2. die Wochenenden und die meiste Zeit der Ferien bei ihm verbrächte. Ab und zu besuche er auch die Mutter. Mit Schreiben vom 07.11.2005 wies die Beklagte den Kläger zu 1. auf ihre neuen Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten hin. Auch nach diesen verursache die Wohnung in der H. Str. unangemessen hohe Kosten für einen 1-Personen-Haushalt. Als neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten wurde für den Kläger zu 1. der 28.02.2006 als Frist bestimmt. Mit Bescheid vom 07.11.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 1. sodann für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 811,87 EUR und für die Zeit vom 01.02.2006 bis 28.02.2006 in Höhe von 801,20 EUR. Dagegen legte der Kläger zu 1. am 14.11.2005 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Widerspruchsbegründung wurde Folgendes vorgetragen: Nach der Scheidung der Eltern des Klägers zu 2. seien bei diesem erhebliche Konzentrationsprobleme in der Schule aufgetreten sowie innere Unruhe aufgrund einer Nichtbewältigung der familiären Situation. Das Landratsamt A. habe daher für den Kläger zu 2. Hilfe zur Erziehung gemäß § 47 ff. SGB VIII gewährt. Die Hilfegewährung zur Erziehung erfolge durch die Unterbringung des Kindes im A., um das Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und dem Kläger zu 2. zu normalisieren und dem Kläger zu 2. einen klaren Erziehungsrahmen zu setzen. Die Berechnung auch des Kostenbeitrags zu den Jugendhilfeaufwendungen erfolge unter der Vorgabe, dass an den Wochenenden und in den Ferienzeiten der Kläger zu 2. bei seinem Vater den Aufenthalt habe. Tatsächlich sei dies auch so. So verbringe der Kläger zu 2. die Wochenenden, die Feiertage und die Schulferien außerhalb des Internats und zwar bei dem Kläger zu 1 … Der Kläger zu 1. müsse daher für den Aufenthalt des Klägers zu 2. ein geeignetes Zimmer bereitstellen und während des Aufenthalts des Klägers zu 2. diesen voll versorgen. Der Kläger zu 2. sei daher mindestens ein Drittel des Monats, bezogen auf das gesamte Jahr ca. ein halbes Jahr bei dem Kläger zu 1 … Dieser habe kein eigenes Einkommen und Vermögen und gehöre deshalb zum Haushalt des Klägers zu 1 … Zur weiteren Begründung wurde hierzu eine Bestätigung des A. vom 14.11.2005 über Heimfahrten des Klägers zu 2. vorgelegt. Danach ist das A. während sämtlicher Schulferien sowie während der Unterrichtszeit 14tägig am Wochenende geschlossen. An jedem zweiten Wochenende und an Feiertagen während der Unterrichtszeit bestehe für die Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit, im A. zu bleiben. Die grundsätzliche Linie der Wochenendgestaltung sei meist im Hilfeplan vereinbart. Die konkrete Entscheidung vor den freien Tagen werde zwischen Gruppenerziehern und Sorgeberechtigten getroffen. Der Kläger zu 2. verbringe die Wochenenden in aller Regel nicht im Internat, sondern im Wechsel im Haushalt des Vaters und im Haushalt der Mutter. Des Weiteren werde auch deshalb gegen den Bescheid vom 07.11.2005 Widerspruch eingelegt, weil dem Kläger zu 1. Leistungen für den Monat Oktober versagt worden seien. Hierzu wurde ausgeführt, dass zwar richtig sei, dass die Entgeltzahlung für den Arbeitsmonat September 2005 nachträglich erfolgt sei, dagegen sei nicht richtig, dass der Lohn des Monats September 2005 auch vollständig für den Monat Oktober 2005 zur Verfügung gestanden habe. Die Lohnzahlungen für die jeweiligen Arbeitsmonate sei nämlich immer nachträglich erfolgt, so dass im ersten Monat der Arbeitsausübung kein Lohn zur Verfügung gestanden habe. Gleichwohl habe der Kläger zu 1. sämtliche Kosten vorfinanziert. Rechnerisch sei dadurch ein Minus entstanden, welches so auch für den Monat September 2005 entstanden sei und durch die Auszahlung des Septemberentgelts habe gedeckt werden können. Damit habe dem Kläger zu 1. aber für den Monat Oktober kein Geld mehr zur Verfügung gestanden.
Am 14.02.2006 stellte der Kläger zu 1. einen Weitergewährungsantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 06.04.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger zu 1. für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.08.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 659,53 EUR und übernahm hierbei die angemessenen Unterkunftskosten für einen 1-Personen-Haushalt. Auch hiergegen legte der Kläger zu 1. Widerspruch bei der Beklagten am 09.05.2006 ein.
Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2006 zurück. Der Kläger zu 2. sei im Internat A. untergebracht und schon deshalb nicht anspruchsberechtigt bezüglich Leistungen nach dem SGB II, weil er für länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sei (§ 7 Abs. 4 SGB II). Der Begriff der stationären Einrichtung werde zwar nicht unmittelbar im SGB II definiert, allerdings könne für den Begriff der Einrichtung auf die Legaldefinition des § 13 Abs. 2 SGB XII zurückgegriffen werden. Demnach seien stationäre Einrichtungen solche, die der Pflege, der Behandlung und der Erziehung dienten. Werde Heimerziehung nach § 27 Abs. 2 iVm § 34 SGB VIII erbracht, handele es sich um einen stationären Aufenthalt, bei dem der notwendige Lebensunterhalt der untergebrachten Person außerhalb des Elternhauses sichergestellt werde. Da eine stationäre Unterbringung auch nicht dadurch beendet werde, dass das Kind bzw. der Jugendliche vorübergehend das Wochenende oder die Ferien in der Herkunftsfamilie verbringe, kommen Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei voraussichtlich länger als 6monatigem Heimaufenthalt nicht in Betracht (siehe Bayer. StMAS-Schreiben vom 04.05.2006, Az.: VI 5/7211/2/06). Für Zeiten, in denen sich der Kläger zu 1. außerhalb der stationären Einrichtung aufhalte und der Kläger zu 1. die Kosten des Lebensunterhaltes nicht selbst tragen könne, seien die Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig (vgl. Bayer. StMAS aaO). Neben dem Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII habe der Kläger zu 2. auch einen Anspruch auf Erstattung von Regelleistungen durch die Einrichtung selbst. Nach § 13 Abs. 1 des Rahmenvertrags nach § 78 f SGB VIII gewähre nämlich die Einrichtung bei vorübergehender Abwesenheit (z.B. Urlaub, Wochenende und Feiertagsurlaub, Krankenhausaufenthalt) dem Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe des anteiligen Regelsatzes. Danach müsse von dem Kläger zu 1. erwartet werden, dass er für den Kläger zu 2. durch geeignete Verfahrensschritte den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende herstellt (§ 3 Abs. 3 SGB II). Zu Recht sei dem Kläger zu 1. auch sein ihm im Oktober gutgeschriebenes Arbeitseinkommen in Höhe von brutto 2.832,00 EUR als Einkommen im Oktober angerechnet worden. Für die Frage des Einkommenseinsatzes sei darauf abzustellen, über welche Mittel der Hilfesuchende im Bedarfszeitraum tatsächlich verfüge und nicht auf einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt. Demzufolge sei Einkommen in dem Monat einkommensrechtlich relevant, in welchem es zufließe. Dies gelte auch dann, wenn es aus einer vorangegangenen Arbeitsleistung stamme. Denn unter Zufluss sei die wertmäßige Vermehrung der Geld- oder geldwerten Mittel zu verstehen, die dem Inhaber – wenn auch nur für einen Augenblick – endgültig zur Verfügung stünden und deshalb zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden können. Dabei sei unschädlich, an welchem Tag des Monats der Einkommenszufluss erfolge, weil Einkommen für den gesamten Monat relevant sei.
Dagegen haben die Kläger durch ihre Bevollmächtigte am 13.07.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger zu 2. nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Es liege keine Heimerziehung vor. Vielmehr habe der Kläger zu 2. weiterhin seinen Lebensmittelpunkt bei dem Kläger zu 1 … Wie bereits vorgetragen diene die zeitweise Unterbringung des Klägers zu 2. im A. nicht einer Heimerziehung, sondern der Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit des Klägers zu 2. und der Stabilisierung des Vater-Sohn-Verhältnisses. Es sei überhaupt nicht vorgesehen, dass der Kläger zu 2. an den Wochenenden und während der Ferien sich im A. aufhalte, daran sei auch der Kostenbeitrag des Landratsamtes A. orientiert. Der Kläger zu 1. müsse folglich auch dem Kläger zu 2. ein Zimmer weiterhin zur Verfügung halten. Die jetzige Wohnung des Klägers zu 1. verfüge nur über zwei Zimmer, so dass die Wohnung auch unter Berücksichtigung der zu zahlenden Grundmiete in Höhe von 332,34 EUR angemessen sei. Es sei auch angemerkt, dass der Kläger zu 2. bei seiner Mutter nicht übernachte, sondern vielmehr nur stundenweise diese besuche. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass sich der Kläger zu 1. durch die zeitweise Abwesenheit des Klägers zu 2. nichts erspare. Die Ersparnis beziehe sich ausschließlich auf die Ernährung des Klägers zu 2. während der Hälfte des Jahres. Im Übrigen habe der Kläger zu 1. für die Kleidung, den Schulbedarf, also auch für das Büchergeld, in Höhe von 40,00 EUR aufzukommen. Der Kläger zu 1. bezahle auch die Fahrkarte des Klägers zu 2. für die Fahrten zwischen dem Internat und der Schule. Die Kosten hierfür seien monatlich 23,00 EUR. Dem Kläger zu 1. stünden daneben die Sozialleistungen nicht erst ab November 2005 zu, sondern bereits ab Oktober 2005. Der Kläger zu 1. habe während des Monats September 2005 bereits das Einkommen ausgegeben, das er am Ende des Monats September 2005 erwartet habe. Er habe seine Ausgaben in diesem Monat durch ein privates Darlehen finanziert. Insoweit habe im Oktober 2005 Bedürftigkeit bestanden. Mit dem Klageerwiderungsschreiben vom 24.07.2006 hat die Beklagte den zwischen den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern und den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Bayern sowie den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Bayern geschlossenen Rahmenvertrag nach § 78 f. SGB VIII vorgelegt. Des Weiteren ist vorgelegt worden das Protokoll zur Besprechung vom 23.05.2006 zwischen dem Landratsamt A. und der Beklagten zu dem Schreiben des StMAS vom 04.05.2006, in der beschlossen wurde, dass entsprechend dieses Schreibens Kinder, die nach dem SGB VIII stationäre Heimerziehung von voraussichtlich mehr als 6 Monaten erhalten und sich vorübergehend (z.B. Wochenenden/Ferien) bei den Eltern, Familien aufhalten, bei einem ungedeckten Bedarf Leistungen der Sozialhilfe erhalten.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2006 beantragt der Kläger zu 2. durch seine Bevollmächtigte,
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung ihrer Bescheide vom 07.11.2005 und 06.04.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren und der Kläger zu 1. beantragt durch seine Bevollmächtigte, die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 07.11.2005 und 06.04.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 zu verurteilen, ihm ab 01.10.2005 höheres Arbeitslosengeld II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zu 2. Sozialgeld nach § 28 SGB II zu bewilligen. Der Kläger zu 2. ist nämlich gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II, also damit auch von Sozialgeld ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II derjenige nicht, der für länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Von einer Einrichtung ist in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auszugehen, wenn der Betroffene vollstationär untergebracht ist, also sowohl Unterkunft und Verpflegung auch als sonstige Hilfen erhält. Hierzu zählen insbesondere die Einrichtungen der Jugendhilfe (vgl. Schumacher in Oestreicher, SGB II, § 7 Rdz 27, Spellbrink in Eicher/Spellbringer, SGB II, § 7 Rdz 34). Entscheidend bei einer vollstationären Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II ist nämlich, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfebedürftigen im Rahmen eines Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt und auch Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt auch die Unterbringung des Klägers zu 2. im A … Nach der Mitteilung des Landratsamtes A. vom 07.03.2005 erhält der Kläger zu 2. Jugendhilfe in Form von Heimunterbringung. Die Unter- bringung erfolgt somit auf Grundlage des § 27 iVm § 34 SGB VIII. Nach § 34 SGB VIII beinhaltet die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform durch eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten eine Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Sie soll dabei entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Der Kläger zu 2. erhält damit durch das A. während seiner Unterbringung nicht nur Unterkunft und Verpflegung, sondern auch sonstige Hilfen im Rahmen eines Therapiekonzeptes, bei der die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Klägers zu 2. von dem A. getragen wird. Es handelt sich damit eindeutig um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II. In dieser Einrichtung ist der Kläger zu 2. auch für länger als 6 Monate untergebracht. Ein Entlassungszeitpunkt des Klägers zu 2. steht nämlich nicht fest. Vielmehr ist der Kläger zu 2. zum jetzigen Zeitpunkt auf nicht absehbare Zeit, somit zumindest noch die nächsten 6 Monate im A. untergebracht.
Die Unterbringung wird durch die Aufenthalte des Klägers bei seinem Vater oder seiner Mutter auch nicht unterbrochen. Unabhängig von dem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 04.05.2006, in dem grundsätzlich von einer Nichtunterbrechung der Heimunterbringung für die Dauer des Aufenthaltes in der Herkunftsfamilie ausgegangen wird (was wohl auch sinnvoll ist, um einen dauernden Wechsel der Leistungsträger zu vermeiden), liegt im vorliegenden Fall eine Unterbrechung der Heimunterbringung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II schon deshalb nicht vor, da nach dem Schreiben des A. vom 14.11.2005 der Aufenthalt des Klägers zu 2. in seiner Herkunftsfamilie von den Entscheidungen des A. abhängt. Damit entscheidet primär das A. über die alltägliche Lebensführung des Klägers zu 2. und nicht der Kläger zu 1 … Somit wird der Kläger zu 2. eben gerade nicht aus der Verantwortung des A. während seiner Aufenthalte bei dem Kläger zu 1. entlassen. Die Gesamtverantwortung der täglichen Lebensführung im Rahmen des Therapiekonzeptes trägt während der gesamten Dauer der Unterbringung das A …
Der § 7 Abs. 4 SGB II ist auch für den Kläger zu 2. anzuwenden, auch wenn dieser nicht erwerbsfähig ist. Zwar wird in § 7 Abs. 4 SGB II grundsätzlich eine Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit gesehen (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7, Rdz 33). Dass aber § 7 Abs. 4 SGB II nur als Regelung für den Sonderfall einer nicht bestehenden Erwerbsfähigkeit wegen Unterbringung in einer stationären Einrichtung anzusehen ist, dafür gibt der Wortlaut nichts her. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 der Betroffene von jeglichen Leistungen, also auch vom Sozialgeld, ausgeschlossen. Insgesamt wird dadurch geregelt, dass der stationär untergebrachte Hilfebedürftige bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 SGB II in den Zuständigkeitsbereich der Sozialhilfe fällt, da der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII und gemäß § 5 Abs. 2 SGB II sodann nicht mehr durchgreift. Der Kläger zu 2. hat damit grundsätzlich Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Hierzu gehören nach § 29 SGB XII auch Leistungen zu Unterkunft und Heizung.
Da der Kläger zu 2. insoweit seinen notwendigen Bedarf durch Leistungen nach dem SGB XII decken kann, hat der Kläger zu 1. auch keinen Anspruch auf Übernahme von Unterkunfts- und Verpflegungskosten für den Kläger zu 2. nach § 23 Abs. 1 SGB II analog zur Durchführung seines Umgangsrechts. Da die hierfür notwendigen Bedarfe durch den Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfe (§ 13 Abs. 1 des Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII) zu decken sind, gilt hier der Nachranggrundsatz der SGB-II-Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Zu Recht hat die Beklagte daher dem Kläger zu 1. für den Zeitraum 01.11.2005 bis 31.08.2006 durch die Bescheide vom 07.11.2005 und 06.04.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 Unterkunfts- und Heizkosten zunächst in tatsächlicher und dann in angemessener Höhe für einen Ein-Personen-Haushalt bewilligt.
Auch die Leistungsbewilligung erst ab 01.11.2005 und nicht bereits ab 01.10.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Septembergehalt war bei der Berechnung des Bedarfes des Klägers zu 1. im Monat Oktober mitzuberücksichtigen, da dieses dem Kläger zu 1. im Oktober durch die Gutschrift auf seinem Girokonto zugeflossen ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg-II bis V, der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Da das Septembergehalt dem Kläger zu 1. im Oktober auf seinem Konto gutgeschrieben wurde, konnte er dieses zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch im Oktober verwenden (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2006 – 8 AS 4314/05). Daran ändert auch der Sachvortrag, dass das Septembergehalt im Oktober quasi schon verbraucht gewesen sei, nichts. Sollten nämlich wegen verspäteter Zahlungen von Einkommen und Lohn tatsächlich Bedarfslücken entstehen, so sieht das Gesetz hierzu die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung gemäß § 23 Abs. 4 SGB II vor bzw. insgesamt Leistungen nach dem SGB II. Es stand dem Kläger zu 1. frei, dementsprechende Anträge zum Zeitpunkt seiner Hilfebedürftigkeit bei der Beklagten zu stellen und seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen.
Insgesamt waren daher die Bescheide der Beklagten vom 07.11.2005 und 06.04.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 21.09.2006
Zuletzt verändert am: 21.09.2006