I. Der Bescheid vom 7. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2006 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Absenkung der Leistung im Zeitraum Mai bis Juli 2006 wegen Weigerung der Fortführung einer Arbeitsgelegenheit (§ 31 Abs. 1 Satz 1c Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II -).
Die Klägerin, geboren 1951, hatte seit 1995 als ungelernte Helferin in verschiedenen Bereichen gearbeitet und zuletzt bis Januar 2005 Arbeitslosengeld bezogen.
Dem Antrag auf Arbeitslosengeld II vom 17.01.2005 wurde in gesetzlicher Höhe entsprochen, zuletzt mit Bescheid vom 20.02.2006 für den Zeitraum 01.02.2006 bis 31.07.2006.
Am 02.12.2005 war mit der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden, die die zutreffende Rechtsfolgenbelehrung für den Fall enthielt, dass der Leistungsempfänger nicht mehr bereit sei, die Arbeitsgelegenheit fortzuführen.
Der Klägerin wurde dann für die Zeit vom 12.12.2005 bis 31.05.2006 eine Arbeitsgelegenheit bei der Seniorenbetreuung A. in K. zugewiesen und zwar für den Einsatz im hauswirtschaftlichen Bereich.
Es kam im Weiteren zur Beendigung der Arbeitsgelegenheit (genauer Zeitpunkt nicht festgestellt). Von der Leiterin der Hauswirtschaftsabteilung, Frau S., wurde von der Beklagten eine schriftliche Stellung eingeholt (07.03.2006).
Die Klägerin widersprach im Anhörungsverfahren dieser Stellungnahme.
Im Weiteren wurde mit Bescheid vom 07.04.2006 die Leistung um 104,00 EUR monatlich abgesenkt und der entsprechende Bewilligungsbescheid anteilig aufgehoben.
Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legte die Klägerin am 26.05.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.06.2006 wurde die Leiterin der Hauswirtschaft bei der Seniorenbetreuung A. als Zeugin einvernommen. Insoweit wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragte im Termin die Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2006.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit fortzuführen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II).
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c greift nur bei einer Weigerung der Fortführung einer Arbeitsgelegenheit. Die Fortführung der Arbeitsgelegenheit kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Verhalten verweigert werden. Bei der Verweigerung durch schlüssiges Verhalten muss das dem Hilfebedürftigen zurechenbare Handeln oder Unterlassen den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass er die Arbeitsgelegenheit nicht länger ausüben will (Berlit in LPK-SGB II, § 31, Rdnr 34). Die "bloße" Schlechtleistung oder Fehlverhalten bei der Ausführung einer Arbeitsleistung ist keine Verweigerung, solange die Schlechtleistung nicht einer vollständigen Verweigerung entspricht (Berlit a.a.O. Rdnr 47). Das Merkmal "weigert" ist zu verstehen als die ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Form vorsätzlich erfolgte Ablehnung, die Arbeitsgelegenheit weiter zu verrichten (Rexen in Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, § 31 Rdnr 18).
Die Beweislast für eine solche Weigerung betrifft im Übrigen denjenigen, der darauf eine (negative) Entscheidung stützen will, also die Beklagte.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist eine Weigerung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II nicht zu erweisen gewesen. Es fehlt schon einmal daran, dass ein exakter Tag des Vorfalles nicht mehr feststellbar war. Beim letzten Gespräch mit der Zeugin war die Klägerin aufgrund eines Vorfalles mit Kolleginnen erregt und hat nach dem Gesamtergebnis der Beweiserhebung nur dargelegt, dass sie aufgrund dieses Vorfalles nicht mehr zur Weiterarbeit in der Lage ist. Wegen der fehlenden Feststellung eines konkreten Datums kann die Angabe der Klägerin, dass sie anschließend wegen des durch den Streit erhöhten Blutdrucks und Diabeteskomplikationen sofort den Arzt aufgesucht hat, der sie dann für eine Woche krankgeschrieben hat, nicht widerlegt werden. Nicht widerlegt werden kann ebenso die von der Klägerin wegen anstehender Knieoperation eingeschränkte Leistungsfähigkeit für die im Pflegeheim geforderten Arbeiten.
Es wäre dann im Weiteren zeitgerecht zu klären gewesen, ob die Klägerin nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden arbeitsrechtlichen Grundsätze berechtigt war, am letzten (datumsmäßig unbekannten) Tag die Arbeit einzustellen. Bei Unaufklärbarkeit wäre gegenüber der Klägerin klar und eindeutig zu entscheiden gewesen, ob sie die Arbeitsgelegenheit fortsetzen muss. Auch hier konnte der Vortrag der Klägerin nicht widerlegt werden, dass eine solche klare Entscheidung zur Fortsetzung der Arbeitsgelegenheit im Pflegeheim nicht getroffen wurde, sondern ihre gesundheitlichen Einschränkungen als Hinderungsgrund akzeptiert wurden.
Damit war dem Klageantrag zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es war der Erfolg der Klage zu berücksichtigen.
Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Erstellt am: 27.09.2006
Zuletzt verändert am: 27.09.2006