I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2004 und teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 3. März 2004, 29. März 2004 und 15. April 2004 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 Krankengeld in Höhe von 2.730,70 EUR nachzuzahlen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Krankengeldes im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2004.
Der am 1948 geborene Kläger schloss am 24.09.2003 mit seiner Arbeitgeberin, der N. GmbH, eine Vereinbarung zur Altersteilzeit. Die Altersteilzeit sollte ab 01.01.2004 beginnen und zum 30.04.2008 enden. Die Altersteilzeit sollte im Blockmodell geleistet werden mit einer Arbeitsphase bis 28.02.2006 und anschließender Freistellungsphase. Für die Dauer der Altersteilzeit war – ohne Einmalzahlungen und Aufstockungsbeträge – ein Arbeitsentgelt von 1.879,50 EUR brutto vereinbart. Ab 29.09.2003 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Er erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld, das die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2003 in Höhe von 68,35 EUR netto täglich errechnete. Nachdem die Beklagte zunächst Krankengeld in dieser Höhe leistete, stellte sie mit Bescheid vom 03.03.2004 fest, dass das tägliche Nettokrankengeld für die Zeit ab 01.01.2004 aufgrund des Beginnes der flexiblen Altersteilzeitregelung lediglich 38,01 EUR betrage. Gleichzeitig kündigte die Beklagte die Verrechnung des überzahlten Betrages in Höhe von 1.395,64 EUR mit den nächsten Auszahlungsscheinen an. Der Kläger erhielt für die Zeit ab 01.01.2004 Krankengeld wie folgt ausgezahlt:
Zeitraum ¬¬¬¬¬¬¬tgl.Netto-KG ¬¬¬Betrag ¬¬Datum der Zahlung ¬¬¬tatsächl. ausgezahlt
01.01.04-08.01.04¬¬¬¬ 68,35 ¬¬¬¬ 546,80 ¬¬¬¬ 09.01.04 ¬¬¬¬¬¬¬ 546,80
09.01.04-16.01.04¬¬¬¬ 68,35 ¬¬¬¬ 546,80 ¬¬¬¬ 21.01.04 ¬¬¬¬¬¬¬ 546,80
17.01.04-30.01.04¬¬¬¬ 68,35 ¬¬¬¬ 956,80 ¬¬¬¬ 02.02.04 ¬¬¬¬¬¬¬ 956,80
31.01.04-16.02.04¬¬¬¬ 68,35 ¬¬¬1.093,60 ¬¬¬¬ 17.02.04 ¬¬¬¬¬¬1.093,60
17.02.04-02.03.04¬¬¬¬ 38,01 ¬¬¬¬ 608,16 ¬¬¬¬ 03.03.04 ¬¬¬¬¬¬¬¬¬ 0,00 ¬ ¬ ¬Verrechn. EUR 608,16
03.03.04-25.03.04¬¬¬¬ 38,01 ¬¬¬¬ 874,23 ¬¬¬¬ 29.03.04 ¬¬¬¬¬¬¬¬ 86,75 ¬ ¬ ¬Verrechn. EUR 787,48
26.03.04-13.04.04¬¬¬¬ 38,01 ¬¬¬¬ 684,18 ¬¬¬¬ 15.04.04 ¬¬¬¬¬¬¬ 684,18
Die Krankengeldzahlung endete zum 16.07.2004, da dem Kläger rückwirkend ab 01.04.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt wurde.
Die für die Arbeitgeberin tätige A. Services GmbH vertrat mit Schreiben vom 03.08.2004 gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass die Altersteilzeit wegen der Arbeitsunfähigkeit niemals hätte beginnen dürfen und laut Ansicht des Klägers der Krankengeldbezug ab Januar 2004 auf Basis des Altersteilzeitgehaltes für die Zeit bis März 2004 berichtigt werden müsse. Die Beklagte zog eine Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht vom 08./09.10.2002 bei. Als Beratungsergebnis zur Altersteilzeit ist darin festgehalten: " … Wird ein flexibles Arbeitszeitmodell während der Arbeitsphase beendet, führte diese Beendigung zu einer Auszahlung des angesparten Wertguthabens (sog. Störfall). In einem solchen Fall wird das ausgezahlte Wertguthaben unabhängig vom Anlass der Beendigung des Arbeitszeitmodells nicht seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet. Es kann daher für die Krankengeldberechnung in zu diesem Zeitpunkt bestehenden, aber auch für zurückliegende Arbeitsunfähigkeitszeiten, nicht berücksichtigt werden (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V)." Unter Bezug auf diese Niederschrift hat die Beklagte am 05.08.2004 bekräftigt, dass Basis der Krankengeldberechnung ab 01.01.2004 das reduzierte Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit sei.
Nach einem Telefonat wandte sich dann der Kläger mit Schreiben vom 24.08.2004 betreffs der Krankengeldzahlung vom 01.01. bis 31.03.2004 an die Beklagte. Er legte den Aufhebungsvertrag vom 20.08.2004 vor, wonach das Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.2004 endete. Wie die Beklagte bei einem Telefonat mit der Arbeitgeberin erfuhr, wurde das aufgestockte Wertguthaben nicht an den Kläger erstattet. Mit Bescheid vom 07.09.2004 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2004 ab. Maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür sei § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V, da nicht gemäß der Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendete Wertguthaben bei der Krankengeldberechnung nicht (rückwirkend) berücksichtigt werden könnten. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.09.2004. Er vertrat die Auffassung, dass sich die Höhe des Krankengeldes nach seinem Verdienst vor Eintritt der Krankheit richte. Daraufhin lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 16.09.2004, den sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versah, eine Neuberechnung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 01.01 bis 31.03.2004 wegen rückwirkender Auflösung der Altersteilzeitvereinbarung ab.
Hiergegen legte der Kläger am 21.09.2004 Widerspruch ein. Die Arbeitgeberin teilte am 27.10.2004 mit, dass laut Altersteilzeitvertrag vorgesehen sei, dass der Arbeitgeber bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit das Wertguthaben auffülle. Die Beklagte wies anschließend den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2005 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 16.02.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Altersteilzeit überhaupt nicht zustande gekommen sei, da er vorher erkrankt sei. Die Beklagte hat auf gerichtliche Anfrage Zeitpunkt und Höhe der Krankengeldzahlungen im streitigen Zeitraum angegeben und sich zur Begründung auf § 47 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB V berufen. Eine Aufrechnung sei erfolgt, da mit dem Kläger ein mündlicher Aufrechnungsvertrag geschlossen worden sei. Eine solche Vereinbarung hat der Kläger bestritten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2004 Krankengeld in Höhe von 2.730,70 EUR zu zahlen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 57 Abs. 1, 51 Abs. 1, 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung von Krankengeld in Höhe von 2.730,70 EUR für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2004. Der Bescheid vom 16.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2005 war daher aufzuheben.
Verfahrensrechtlich handelt es sich bei dem Bescheid vom 16.09.2004 um eine Entscheidung nach § 44 SGB X, mit der die Rücknahme der Bescheide vom 03.03.2004, 29.03.2004 und 15.04.2004 abgelehnt wurde, soweit mit diesen Bescheiden anstelle eines Krankengeldes von 68,35 EUR nur ein Krankengeld von 38,01 EUR festgestellt und ausgezahlt wurde, sowie gleichzeitig mit Bescheid vom 03.03.2004 eine inzidente Teilrücknahme der Auszahlungsbescheide vom 09.01.2004, 21.01.2004, 02.02.2004 und 17.02.2004 vorgenommen worden war verbunden mit einer Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X bei gleichzeitiger Aufrechnung der vermeintlichen Überzahlung. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Bescheide vom 03.03.2004, 29.03.2004 und 15.04.2004 waren zur Überzeugung des Gerichts rechtswidrig, weil dem Kläger Krankengeld in Höhe von 68,35 EUR netto täglich zustand.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes ist § 47 SGB V. Das Krankengeld beträgt 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung des Abs. 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V). Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers begann am 29.09.2003. Der letzte Abrechnungszeitraum vor dieser Arbeitsunfähigkeit war der Monat August 2003, also ein Zeitraum, in dem der Kläger "normal" verdient hatte und in dem sein Arbeitsentgelt noch nicht wie während der Altersteilzeit halbiert war. Die Beklagte hat das kalendertägliche Nettokrankengeld mit 68,35 EUR berechnet. Diese Berechnung ist unstreitig. Das Regelentgelt im Bemessungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist und bleibt Grundlage für die Berechnung des Krankengeldanspruches, solange die Arbeitsunfähigkeit nach der Erkrankung vom 29.09.2003 fortdauert. Eine gesetzliche Regelung, wonach ab Beginn einer Altersteilzeit das Krankengeld nur noch nach dem während der Altersteilzeit reduzierten Entgelt zu berechnen wäre, existiert nicht. Auch eine ausfüllungsbedürftige Lücke ist zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben.
§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist nicht anwendbar. Dieser betrifft zwar den Fall, dass mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV), und ist damit auf die Altersteilzeitregelung anwendbar. § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V sieht jedoch ausdrücklich vor, dass für die Berechnung des Regelentgelts dann das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend ist. Damit wird also nur festgelegt, dass dasjenige Arbeitsentgelt, das für das Wertguthaben erzielt wird, außer Betracht bleibt. Nicht geändert wird dagegen der Bemessungszeitraum an sich, der der Beitragsberechnung zugrunde liegt. Hier verbleibt es weiterhin bei den letzten vier Wochen bzw. dem letzten Monat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als noch keine Altersteilzeitregelung in Kraft war, ist § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V nicht für die Berechnung des Krankengeldes anzuwenden, und zwar auch nicht erst ab 01.01.2004, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem die Altersteilzeitregelung begann.
Auch ein Ruhen nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ist nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift ruht das Krankengeld, soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a SGB IV) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird. Der streitige Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2004 betrifft jedoch nicht die Freistellungsphase der im Blockmodell geleisteten Altersteilzeit sondern die Arbeitsphase. Auch im Altersteilzeitgesetz findet sich keine spezielle Regelung für den vorliegenden Fall.
Auch eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz ist zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Die Berechnung des Krankengeldes folgt dem Grundprinzip, dass für die Höhe des Krankengeldes das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt maßgeblich ist. Eine überholende Kausalität dergestalt, dass nachträgliche Entwicklungen beim Arbeitsentgelt für die Höhe des Krankengeldes berücksichtigt werden könnten, sieht das SGB V nicht vor. Dass diejenige Beschäftigung, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestand, während der Arbeitsunfähigkeit endet oder unter anderen Bedingungen fortgeführt wird, ist dabei nichts Ungewöhnliches. Zu denken ist z.B. an befristete Arbeitsverträge, bei denen das Krankengeld auch nach Ende der Befristung und damit des Arbeitsverhältnisses weiter gezahlt wird, obwohl das Beschäftigungsverhältnis und damit die Möglichkeit zur Einkommenserzielung in der Höhe, die der Krankengeldberechnung zugrunde lag, endet. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat lediglich Auswirkungen in Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, da diese dann nicht mehr nach dem konkreten Arbeitsplatz, sondern nach einer ähnlichen, gleichgearteten Tätigkeit zu bestimmen ist. In Kenntnis dieses Prinzips zur Krankengeldberechnung hat der Gesetzgeber mit § 47 Abs. 2 Satz 4 und § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V lediglich gesonderte Bestimmungen zur Krankengeldberechnung bzw. zur Zahlung des Krankengeldes getroffen für den Fall, dass die Erkrankung während einer Arbeitsphase oder während einer Freistellungsphase im Rahmen einer Tätigkeit nach § 7 Abs. 1a SGB IV erfolgt, nicht aber für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dieser Phase eintritt. Eine vom Sozialgericht ausfüllbare Lücke ist aber nur dann gegeben, wenn vom Gesetzgeber offensichtlich eine Fallgestaltung übersehen wurde. Davon vermochte das Gericht nicht auszugehen, da das Prinzip der Berechnung des Krankengeldes nach dem Regelentgelt in einem bestimmten Bemessungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem Gesetzgeber bekannt war. Wenn er eine Durchbrechung dergestalt gewollt hätte, dass ab Beginn der Altersteilzeitphase stets nur Krankengeld nach dem während der Altersteilzeit erzielten Entgelt gezahlt wird, wäre er nicht daran gehindert gewesen, zusätzlich zu § 47 Abs. 2 Satz 4 und § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V eine weitere Regelung zu treffen. Das Gericht stimmt der Beklagten zwar durchaus zu, dass dies zu einer ungerecht scheinenden unterschiedlichen Behandlung von arbeitsunfähigen Personen in Altersteilzeit führt, je nachdem ob die Arbeitsunfähigkeit noch vor oder erst während der Altersteilzeit eingetreten ist. Das Gericht ist jedoch ebensowenig wie die Beklagte ein "Ersatzgesetzgeber", der den mutmaßlichen Willen des Bundestages zu erforschen hätte, um eine vermeintliche Gerechtigkeitslücke zu schließen.
Die Bescheide vom 03.03.2004, 29.03.2004 und 15.04.2004 waren daher insoweit teilweise rechtswidrig, als ein höheres Krankengeld als 38,01 EUR täglich verweigert wurde und soweit gleichzeitig eine entsprechende Rücknahme der Zahlungsbescheide vom 09.01.2004, 21.01.2004, 02.02.2004 und 17.02.2004 vorgenommen worden war, gleichzeitig verbunden mit einer Rückforderung der vermeintlichen Überzahlung und einer Aufrechnung. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2004 Anspruch auf Nachzahlung von Krankengeld in Höhe von 2.730,70 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem tatsächlich ausgezahlten Krankengeld und dem ihm zustehenden Krankengeld. Tatsächlich ausgezahlt wurden folgende Beträge:
am¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬ für ¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬Höhe
09.01.2004 ¬¬¬01.01.-08.01.2004 ¬¬¬546,80 EUR
21.01.2004 ¬¬¬09.01.-16.01.2004 ¬¬¬546,80 EUR
02.02.2004 ¬¬¬17.01.-30.01.2004 ¬¬¬956,80 EUR
17.02.2004 ¬¬¬31.01.-16.02.2004¬¬1.093,60 EUR
03.03.2004 ¬¬¬17.02.-02.03.2004 ¬¬¬¬¬0,00 EUR
29.03.2004 ¬¬¬03.03.-25.03.2004 ¬¬¬¬86,75 EUR
15.04.2004 ¬¬¬26.03.-31.03.2004 ¬¬¬190,05 EUR
¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬(anteilig 5 Tage
¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬ à 38,01 EUR)
gesamt ¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬3.420,80 EUR
Zugestanden hätte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2004 Krankengeld in Höhe von 6.151,50 EUR (= 68,35 EUR x 90 Tage).
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 04.10.2006
Zuletzt verändert am: 04.10.2006