I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2004 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Unfall der Klägerin am 19.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist und der Klägerin daraus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Am 19.07.2003 zog sich die Klägerin, die Gemeinderätin in der Gemeinde L. ist, bei einem vom TSV H. veranstalteten Fußball-Ortsteilturnier einen vorderen Kreuzbandriss zu.
Das Turnier war ein Hobbyturnier; Eintrittsgelder oder Spenden wurden in diesem Zusammenhang nicht erhoben.
Die Spielstärke der teilnehmenden Mannschaften bestand aus einem Torwart und 5 Spielern, wobei mindestens eines der Mannschaftsmitglieder weiblichen Geschlechts sein musste.
Bei dem Turnier nahm die Klägerin als Spielerin in der vom 1. Bürgermeister unter dem Mannschaftsnamen "Der Gemeinderat" gemeldeten Mannschaft teil.
Die Mannschaft "Der Gemeinderat" bestand aus 5 Gemeinderäten (inklusive dem Bürgermeister und der Klägerin) sowie 3 Familienangehörigen von Gemeinderatsmitgliedern.
Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Gemeinde L. mit Schreiben vom 05.09.2003 mit, dass die Klägerin auf dienstliche Anordnung des 1. Bürgermeisters ohne Gemeinderatsbeschluss am Turnier teilgenommen habe.
Auf weitere Nachfrage ließ die Gemeinde L. den Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2003 wissen, dass die dienstliche Anordnung des 1. Bürgermeisters mündlich während der Gemeinderatssitzung ausgesprochen worden sei. Die Mannschaft "Der Gemeinderat" habe mit ausgeliehenen neutralen Trikots teilgenommen. Die Mannschaft "Der Gemeinderat" habe nicht ausschließlich aus Gemeinderatsmitgliedern bestanden, sondern es hätten auch Familienmitglieder von Gemeinderatsmitgliedern teilgenommen. Aus Sicht der Gemeinde gehöre es bei Gemeinden ihrer Größenordnung zur gesellschaftlichen Verpflichtung, dass ein Gemeinderatsmitglied bei derartigen Veranstaltungen teilnehme.
Mit Bescheid vom 13.01.2004 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Unfalls vom 19.07.2003 ab. Die Teilnahme am Fußballturnier könne nicht dem Ehrenamt als Gemeinderätin zugeordnet werden. Es habe sich bei dem Fußballspiel vom 19.07.2003 vielmehr um eine unversicherte sportliche Betätigung im Rahmen eines Fußballturniers gehandelt, wobei die Teilnahme an diesem Turnier freigestellt gewesen sei. Bei einem derartigen Fußballturnier werde die Gemeinde weder rechtlich vertreten noch gesellschaftlich repräsentiert. Die Teilnahme am Fußballturnier habe nicht auf einem Gemeinderatsbeschluss beruht. Die Annahme eines freiwilligen sportlichen Vergleichs im Rahmen eines Wettkampfs, der nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Gemeinderatstätigkeit stehe, werde auch dadurch unterstrichen, dass auch Nicht-Mandatsträger in der Gemeinderats-Mannschaft teilgenommen hätten.
Dagegen erhob Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2004 Widerspruch. Die Teilnahme am Fußballturnier stelle eine repräsentative Tätigkeit eines Gemeinderatsmitglieds dar. Sie habe aufgrund dienstlicher Anweisung des 1. Bürgermeisters teilgenommen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, zumal sie die einzige weibliche Gemeinderätin gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2004 Klage. Mit der Teilnahme am Fußballturnier habe die Klägerin höchst repräsentative Aufgaben übernommen und die Nähe des Gemeinderats zu den Bürgern dokumentiert. Nur 3 Personen in der Mannschaft des Gemeinderats seien nicht Gemeinderats-Mitglieder gewesen, sehr wohl jedoch Familienangehörige. Die Klägerin habe daher gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) unter Versicherungsschutz gestanden.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2006 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin,
den Bescheid vom 13.01.2004 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 16.08.2004 aufzuheben und den Unfall der Klägerin vom 19.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Der Vertreter des Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Unfall vom 19.07.2003 stellt keinen Unfall dar, für den ein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben wäre.
Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Rechtsgrundlage für einen Versicherungsschutz der Klägerin könnte hier nur § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sein. Danach sind kraft Gesetzes u.a. Personen versichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind.
Im Juli 2003 war die Klägerin Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde L. und übte damit als solches ein öffentlich-rechtliches Ehrenamt aus. Sie gehörte damit grundsätzlich zu dem von § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII erfassten Personenkreis.
Der Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII erstreckt sich jedoch nicht auf die Teilnahme am Fußballturnier am 19.07.2003.
Nicht jede Tätigkeit, die in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit einer gemeinderätlichen Tätigkeit steht, eröffnet einen Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII.
Nach der älteren Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.09.1987, Az.: L 3 U 75/86) wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, ob der Kernbereich des gesetzlichen Versicherungsschutzes bei einem für eine Gemeinde ehrenamtlich Tätigen eröffnet sei, wobei davon ausgegangen wurde, dass für all das, wozu ein Gemeinderatsmitglied durch die übernommenen Amtspflichten genötigt, gedrängt oder zumindest in vernünftigen Grenzen veranlasst worden sei, vom Versicherungsschutz umfasst sei. Letzteres könne zu einer Ausdehnung des Versicherungsschutzes von den typischen Betätigungen auf Randbereiche mit atypischen Betätigungen führen. Jedoch müsse immer unverkennbar die Amtstätigkeit Grundlage des Handelns sein.
Der Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Karnevalsverein organisierte ein Fußballturnier. Der Erlös aus Zuschauergeldern oder sonstigen Einnahmen sollte dem Fremdenverkehrsverein zum Ausbau einer Grillhütte auf städtischem Gelände zufließen. An dem Turnier nahm auch eine Mannschaft des Stadtrats mit dem damaligen Kläger als Mitglied teil. Der Teilnahme am Fußballspiel lag eine Aufforderung durch den Bürgermeister und die Zustimmung aller Stadträte zugrunde.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz war der Ansicht, dass der damalige Kläger die Gemeinde weder rechtlich vertreten noch gesellschaftlich repräsentiert habe. Der Kläger sei bei dem Fußballspiel aus der amtlichen in eine private Rolle geschlüpft. Allenfalls noch tolerierbar sei das Anspielen eines Fußballs zu Spielbeginn. Die Grenze zu einer nicht mehr amtlich verknüpften Betätigung werde hingegen überschritten, sobald die Amtsperson voll an dem Spiel teilnehme. Sie schlüpfe dann aus der Rolle des Körperschaftsvertreters in die Rolle des Fußballspielers. Diese sei nicht mehr versicherungsrechtlich geschützt.
Ebenfalls zur Teilnahme eines Gemeinderatsmitglieds bei einem Fußballturnier äußerte sich das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 28.02.2001, Az.: L 17 U 259/00, wobei das Landessozialgericht den Schutzbereich bei ehrenamtlicher Tätigkeit etwas weiter als das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seiner oben erläuterten Entscheidung sah.
Der Entscheidung von 2001 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem jährlich stattfindenden und von den örtlichen Schützenvereinen veranstalteten Fußballturnier nahm auch eine aus Mitgliedern des Rates und der Verwaltung der dortigen Stadt gebildete Mannschaft teil. Bei dem Eröffnungsspiel verletzte sich der Kläger.
Das Landessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass die unfallbringende Tätigkeit des damaligen Klägers, die Teilnahme an dem Eröffnungsspiel, in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten (ehrenamtlichen) Tätigkeit als Ratsmitglied stehe. Entscheidend für diese Beurteilung sei die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Die vereinzelt im Schrifttum vertretene Auffassung, dass der Versicherungsschutz nur im Rahmen des übernommenen Pflichtenkreises bestehen könne, sei zu eng. Diese Ansicht berücksichtige nicht den Aspekt, ob der ehrenamtlich Tätige aus seiner Sicht die unfallbringende Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten dürfe. Zum qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der Stadt bzw. ihres Rates gehöre u.a. die Repräsentation. Im Rahmen dieser Repräsentation sei der damalige Kläger tätig geworden.
Im Rahmen der Urteilsgründe setzte sich das Landessozialgericht auch mit der vorgenannten Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz auseinander. Die aktuelle Entscheidung müsse aus dem Grunde anders ausfallen, da der vorliegende Sachverhalt Unterschiede zu dem des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz aufweise. In dem jetzt entschiedenen Fall habe die Mannschaft aus Angehörigen des Rates und der Verwaltung nur das sog. Einlagespiel, also das Eröffnungsspiel bestreiten sollen, ansonsten aber an dem Pokal-Turnier gegen alle anderen Mannschaften nicht teilgenommen. Dies spreche dafür, dass das Einlagespiel der Repräsentation der Stadt bzw. ihres Rates dienen solle. Darüber hinaus habe der Bürgermeister dem Veranstalter des Turniers die Liste mit den Teilnehmern aus Rat und Verwaltung mit der ausdrücklichen Bitte zugesandt, die Namen und die Anfangszeit des Spiels in der Presse bekannt zu geben. Dies mache deutlich, dass die Mannschaft im Rahmen des Einlagespiels die Stadt und namentlich auch deren Rat repräsentieren solle.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung kommt das Gericht in dem hier zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, dass ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII nicht gegeben ist.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Grundsätzlich ist es nicht immer leicht, bei ehrenamtlicher Tätigkeit die Grenzen des Versicherungsschutzes exakt zu bestimmen. Diese Unsicherheit begründet sich insbesondere damit, dass ehrenamtliches Tätigwerden – anders als dies regelmäßig bei abhängiger Beschäftigung der Fall ist – sich nicht vergleichsweise exakt durch Arbeitszeiten, Arbeitsort und Weg von Wohnung zum Arbeitsort und zurück beschreiben lässt. Auch wird der Aufgabenbereich ehrenamtlicher Tätiger im Regelfall nicht so exakt umschrieben, wie dies beispielsweise in Arbeitsverträgen der Fall ist.
Diese Unsicherheit kann jedoch nicht dazu führen, dass quasi alles, was in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit steht, vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Wie sich aus den oben aufgeführten und dargestellten obergerichtlichen Entscheidungen, aber auch beispielsweise aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2003, Az.: L 17 U 216/02, ergibt, ist eine Entscheidung, wo der Versicherungsschutz endet, erst nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls möglich.
In dem hier zu entscheidenden Fall sind folgende Gesichtspunkte entscheidungsrelevant:
Die Klägerin nahm in einer Mannschaft unter dem Namen "Der Gemeinderat" am Fußballturnier teil. Dies deutet – jedenfalls zunächst – darauf hin, dass von dieser Mannschaft eine gewisse repräsentative Tätigkeit ausgeübt werden sollte. Eine genauere Überprüfung ergibt jedoch, dass die repräsentative Tätigkeit nur äußerst gering ausgeprägt war.
Zum einen bestand die Mannschaft "Der Gemeinderat" nicht ausschließlich aus Gemeinderatsmitgliedern. Neben 5 Gemeinderäten einschließlich Bürgermeister waren auch 3 Familienangehörige von Gemeinderäten beteiligt. Schon wegen dieses nicht geringen Anteils von Nicht-Gemeinderatsmitgliedern konnte die Mannschaft "Der Gemeinderat" in der Öffentlichkeit nicht als repräsentativer Teil des Gemeinderats wahrgenommen werden. Hätte die Mannschaft tatsächlich repräsentative Funktionen des Gemeinderats übernehmen sollen, hätte sie ausschließlich aus Mitgliedern des Gemeinderats bestehen dürfen. Eine derartige Zusammensetzung der Mannschaft wäre auch unschwer möglich gewesen, da der Gemeinderat mit 16 Gemeinderäten zuzüglich Bürgermeister aus deutlich mehr Personen bestand, als dies für die Fußballmannschaft (Spielstärke: 6) erforderlich war. Damit hätte der Gemeinderat auch ohne Familienangehörige eine komplette Mannschaft zum Fußballturnier stellen können. Dass möglicherweise nicht alle Gemeinderatsmitglieder einer körperlich mit höheren Anforderungen verbundenen sportlichen Betätigung gewachsen gewesen wären, wäre dem nicht entgegengestanden. Denn wenn der repräsentative Zweck im Vordergrund gestanden hätte, wäre es nicht so sehr auf die körperliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder einer Gemeinderats-Mannschaft angekommen. Insofern hätte es sogar nahe gelegen, auch durch die Teilnahme gegebenenfalls nicht mehr so leistungsfähiger Gemeinderatsmitglieder den repräsentativen Zweck zu verdeutlichen.
Auch die Tatsache, dass gegebenenfalls in kleineren Gemeinden eine vergleichsweise häufige Teilnahme von Gemeinderäten an Tätigkeiten außerhalb des Kernbereichs einer gemeinderätlichen Tätigkeit der Fall ist, kann hier keine andere Einschätzung begründen. Dies sei anhand folgendem, in der Praxis sicher nicht seltenem Beispiels belegt: Auch wenn ein Bürgermeister regelmäßig am Stammtisch des Schützenvereins teilnimmt, so steht er dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wenn nicht ein besonderer Anlass die Anwesenheit eines Vertreters der Gemeinde erfordert. Nicht alles, was nur im Geringsten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bürgermeister steht, kann dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen.
Dass die Mannschaft "Der Gemeinderat" keine repräsentative Tätigkeit, wie sie zur Begründung von Versicherungsschutz erforderlich gewesen wäre, ausgeübt hat, ergibt sich zudem daraus, dass sie in neutralen Trikots am Turnier teilgenommen hat. Insofern war es nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass hier Mitglieder des Gemeinderats am Fußballturnier teilnahmen. Dies muss auch dann gelten, wenn – wie hier – in einer kleineren Gemeinde die Gemeinderäte dem Großteil der Bürger namentlich bekannt sind.
Hätte die Mannschaft "Der Gemeinderat" den Gemeinderat repräsentieren sollen, wäre es angebracht gewesen, diese repräsentative Funktion im Vorfeld anzukündigen und damit zu unterstreichen. Eine Bitte an den Veranstalter des Fußballturniers, die entsprechenden Daten an die Presse weiterzugeben, ist jedoch nicht erfolgt. Auch ist nicht ersichtlich, dass am Spieltag weitere öffentichkeitswirksame Aktivitäten unternommen worden wären.
Die Mannschaft "Der Gemeinderat" hat zudem nicht nur am Eröffnungsspiel teilgenommen, sondern das gesamte Turnier bestritten. Auch dies bestätigt, dass die Mannschaft "Der Gemeinderat" nicht im Rahmen einer repräsentativen Tätigkeit, sondern zur sportlichen Betätigung ihrer Mitglieder im Rahmen allgemeiner gesellschaftlicher Verpflichtungen teilgenommen hat. Die Mannschaft "Der Gemeinderat" unterscheidet sich insofern nicht von den anderen teilnehmenden Hobby- oder Vereinsmannschaften.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund dienstlicher Weisung oder Gemeinderatsbeschluss teilgenommen hätte. Ein Gemeinderatsbeschluss wurde nach den Angaben der Gemeinde nicht gefasst. Von einer diestlichen Weisung des Bürgermeisters, wie sie von der Gemeinde auf Nachfrage angegeben worden ist, kann bei lebensnaher Betrachtung ebenfalls nicht ausgegangen werden. Ganz abgesehen davon, dass eine Rechtsgrundlage für eine derartige Weisung nicht ersichtlich ist, ist die Angabe einer Weisung durch die Gemeinde nicht glaubhaft. Denn im gemeindlichen Schreiben vom 13.11.2003 wurde von der Gemeinde ausdrücklich angegeben, dass das Thema "Orts- teilturnier" kein separater Tagesordnungspunkt einer Gemeinderatssitzung gewesen sei, sondern lediglich eine Befragung durchgeführt worden sei, ob es Interessierte gebe, um eine Mannschaft zu bilden. Mit einer derartigen Befragung lässt sich die Angabe der Gemeinde an anderer Stelle nicht in Einklang bringen, dass es eine Weisung dienstlichen Charakters des 1. Bürgermeister gegeben habe. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Gemeinde mit der gewählten Formulierung einer Weisung lediglich dem Anliegen der Klägerin, Versicherungsschutz zu erlangen, hilfreich sein wollte.
Die Klägerin konnte sich auch nicht aus subjektiver Sicht verpflichtet fühlen, an dem Gemeinderatsturnier teilzunehmen. Auch wenn sie – wie vorgetragen – das einzige weibliche Mitglied des Gemeinderats war, so ergab sich daraus weder eine rechtliche noch eine moralische Verpflichtung zur Teilnahme am Fußballturnier. Denn es haben neben 5 Gemeinderäten auch 3 Familienangehörige von Gemeinderäten teilgenommen. Insofern wäre es ohne Probleme möglich gewesen, aus den Familien der Gemeinderäte (oder gegebenenfalls auch aus deren Bekanntenkreis) eine weibliche Mitspielerin für das Turnier zu gewinnen. Dies war der Klägerin mit Sicherheit bewusst, da ihr bekannt war, dass nicht nur Gemeinderatsmitglieder in der Mannschaft "Der Gemeinderat" teilnehmen würden.
Insgesamt ist daher nach Abwägung aller Umstände festzustellen, dass die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als Gemeinderätin am Fußballturnier teilgenommen hat, sondern sich ohne Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem sportlich-gesellschaftlichen Ereignis betätigt hat.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 07.02.2007
Zuletzt verändert am: 07.02.2007