I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Parteien sind beide Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Klägerin hat für den Beigeladenen J. G. auf dessen Antrag vom 18.01.2005 (eingegangen am 20.01.2005) eine medizinische Leistung zur Rehabilitation erbracht. Der Beigeladene Herr G. ist seit dem 01.01.2005 arbeitslos. Auf telefonische Nachfrage bei der Agentur für Arbeit wurde am 24.01.2005 festgestellt, dass der Beigeladene noch keine Erklärung nach § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) abgegeben hatte. Der Antrag auf medizinische Rehabilitation des Beigeladenen wurde zunächst mit Bescheid vom 31.01.2005 abgelehnt, da angenommen wurde, dass eine Krankenbehandlung auf Kosten der Beklagten ausreichend sei. Aufgrund des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens wurde aber ein Rehabilitationsbedarf festgestellt und der Bescheid vom 31.01.2005 aufgehoben. Mit Bescheid vom 07.04.2005 wurde dann eine stationäre medizinische Rehabilitation in Bad W. bewilligt. In diesem Bescheid nahm die Klägerin den Zusatz auf, dass sie die Leistung erbringe, obwohl nach § 12 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ein Leistungsausschluss wegen der zwischenzeitlich abgegebenen Erklärung nach § 428 SGB III bestehe. Der Beigeladene J. G. hatte die Erklärung nach § 428 SGB III am 25.01.2005 abgegeben.
Am 27.07.2005 machte die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geltend. Dieser Anspruch wurde wegen Überschreitens der 14-Tages-Frist abgelehnt. Die Beklagte stützte sich in ihrer Ablehnung auf § 14 Abs. 4 SGB IX, nachdem § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht anzuwenden sei, wenn ein unzuständiger Rehabilitationsträger eine Leistung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 erbringe. Mit der am 22.11.2005 eingelegten Klage beim Sozialgericht Augsburg begehrt die Klägerin die Zahlung von 5.083,11 EUR von der Beklagten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 14 Abs. 4 SGB IX analog anzuwenden sei, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger nach den ihm vorliegenden Unterlagen von seiner Zuständigkeit ausgehen könne, sich aber im weiteren Verlauf des Verfahrens aufgrund neuer Erkenntnisse die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers ergäbe. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, da sich weder auf dem Antrag noch auf den sonstigen Unterlagen ein Hinweis auf den Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 4 a SGB VI ergeben hätte. Erst am 21.03.2005 habe die Klägerin nach einer nochmaligen telefonischen Anfrage bei der Agentur für Arbeit N. Kenntnis davon erhalten, dass der Versicherte am 25.01.2005 doch eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben habe. Die Klägerin befinde sich deshalb in der gleichen Lage wie der zweitangegangene Rehabilitationsträger, deshalb dürfe ihr der Erstattungsanspruch bei analoger Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht vorenthalten bleiben. Versuche mit der Beklagten, eine außergerichtliche Regelung in dieser Angelegenheit zu erreichen, seien fehlgeschlagen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.083,11 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass kein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX bestehe. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht. Sie sei nur für einen erstangegangenen Leistungsträger anzuwenden, wenn dieser innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags diesen an den nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger weiterleite. Bei der Bestimmung des § 14 Abs. 1 SGB IX und der darin enthaltenen Frist handle es sich um eine von Amts wegen zu prüfende und zu berücksichtigende Frist. Mithin gelte, dass, wenn die Frist versäumt werde ein Erstattungsanspruch bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Klageakte einschließlich der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Klägerin steht kein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu.
§ 14 Abs. 4 SGB IX regelt das Erstattungsverfahren im Verhältnis des Rehabilitationsträgers, an den der Antrag weitergeleitet worden ist (zweitangegangener Träger) zum eigentlich für die Leistung zuständigen Träger. Durch den Hinweis in Abs. 4 Satz 1 auf Abs. 1 Satz 2 – 4 wird deutlich, dass grundsätzlich nur der zweitangegangene Träger einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Träger geltend machen kann. Der erstangegangene Träger, der die Leistung durchführt und innerhalb der 14-Tages-Frist nicht abgibt, sei es auch in irrtümlicher Annahme seiner Zuständigkeit, ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift von einem Erstattungsanspruch ausgeschlossen. Dies wird vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX noch einmal ausdrücklich klargestellt. Als Konsequenz aus der Gesetzeslage ergibt sich, dass ein Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht weitergeleitet hat und die Leistung trotz Unzuständigkeit erbringt, überhaupt keinen Erstattungsanspruch geltend machen kann. Die Regelung des § 14 Abs. 4 SGB IX stellt ein in sich geschlossenes Erstattungssystem dar, das für eine Anwendung der §§ 102 bis 105 SGB X keinen Raum lässt.
Auch eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 4 kommt seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr in Frage. Der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Satz 3 schließt die Annahme einer planwidrigen Lücke aus. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer Härtefallregelung gesehen, jedoch die Lösung dieses Problems in die Disposition der Rehabilitationsträger gestellt, und ihnen die Möglichkeit an die Hand gegeben, abweichende Regelungen zu treffen. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Gesetzesänderung seinen Willen zum Ausdruck, dass über den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen zur Teilhabe umgehend innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 – 3 entschieden wird.
Im vorliegenden Fall kann nach Auffassung der Kammer noch nicht einmal von einem Härtefall ausgegangen werden, da eine Entscheidung über die Unzuständigkeit auch innerhalb der 14-Tages-Frist möglich gewesen wäre. Der Beigeladene J. G. war seit 01.01.2005 arbeitslos und über 58 Jahre alt. Die Erklärung nach § 428 SGB III hat er schon am 25. Januar 2005 abgegeben, somit also noch innerhalb der 14-Tages-Frist, in der eine Abgabe möglich gewesen wäre. Die Ablehnung des Antrags auf Rehabilitation wurde erst mit Bescheid vom 31.01.2005 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Erklärung nach § 428 SGB III aber bereits abgegeben worden. Somit stand zu diesem Zeitpunkt die Unzuständigkeit der Klägerin bereits fest. Die Klage konnte deswegen allein aus diesem Grund schon keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Erstellt am: 12.06.2008
Zuletzt verändert am: 12.06.2008