I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die (teilweise) Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen Arbeitseinkommen der Ehefrau und die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Zufluss von Kindergeldzahlung.
Der Kläger, geb. 1957, bezieht seit 01.01.2005 für sich, die Ehefrau und sechs Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In dem Klageverfahren S 6 AS 532 und 533/05 war es um die Zuordnung von Kindergeldleistungen gegangen.
Im Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 10.08.2004 hatte der Kläger auf die Frage nach Einkommen nur angegeben, dass er selbst (noch) Arbeitslosenhilfe beziehe und die Tochter J. eine Ausbildungsvergütung.
Für die Ehefrau wurde in der zusätzlichen Erklärung zum Einkommen der Angehörigen angegeben, dass nur Erziehungsgeld bezogen werde.
Im Weiteren wurde die gesonderte Erklärung unterschrieben, dass Änderungen zu (diesen) Angaben unverzüglich mitgeteilt würden.
Auch im Fortzahlungsantrag vom 25.05.2005 wurde vom Kläger auf die Frage nach Änderungen bei den Einkommensverhältnissen von Angehörigen die Antwort "keine Änderung" angekreuzt.
Mit dem Weiterbewilligungsantrag wurden Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich Überweisungen einer Firma U. an die Ehefrau erschließen ließen.
Im Weiteren wurde die Kopie für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Ehefrau bei der Fa. U. vom 31.05.2005 vorgelegt.
Auf Nachfrage erhielt die Beklagte dazu von der Fa. U. die Auskunft, dass die Ehefrau vom 01.10.2004 bis 30.06.2005 als Aushilfe (Sortierarbeiten) gearbeitet hatte. Die Verdienste wurden nachgewiesen.
Mit Schreiben vom 05.04.2006 wurde der Kläger daraufhin zur geplanten Rücknahme angehört. Einbezogen wurden Nachzahlungen von Kindergeld für die volljährigen Stiefkinder J. und J.K. vom 02.02.2006 und 07.02.2006.
Im Rahmen der Anhörung wurde über den Bevollmächtigten vorgetragen, dass die Mitteilungspflicht bezüglich des Einkommens der Ehefrau mit Vorlage der Kontoauszüge am 25.05.2005 erfüllt worden sei. Der Kindergeldzufluss sei im Rahmen des Fortzahlungsantrags vom 16.02.2006 der Beklagten bekannt gewesen, bezüglich J. sei das Kindergeld weitergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 14.06.2006 nahm daraufhin die Beklagte die Leistungsbewilligung anteilig bezüglich der Anrechnung des Arbeitseinkommens der Ehefrau zurück, hob die Leistungsbewilligung bezüglich des Kindergeldzuflusses auf und machte insgesamt eine Erstattung von 2.472,28 EUR geltend.
Der Widerspruch vom 07.07.2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 25.09.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein unter Wiederholung der Begründung aus dem Widerspruchsverfahren.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2007 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers
die Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2006.
Der Vertreter der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen sichern kann (§ 9 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – SGB II -). In einer Bedarfsgemeinschaft ist auch das Einkommen des Ehepartners bzw. der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB II).
Die Leistungsbewilligung war somit von Anfang an rechtswidrig gewesen, soweit das zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau aus der Aushilfstätigkeit bis 30.06.2005 nicht nach § 11 SGB II angerechnet war.
Nach § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. §§ 330 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III), 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist die Rücknahme nur möglich, wenn der Verwaltungsakt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder wenn dem Empfänger der Leistung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hätte erkennbar sein müssen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Der Kläger hatte bei Antragstellung vor Inkrafttreten des Gesetzes insbesondere den zusätzlichen Fragebogen mit Fragen zum Einkommen der Ehefrau unterschrieben und für die Ehefrau im August 2004 nur den damaligen Erziehungsgeldbezug angegeben. Ebenso hatte er die Erklärung unterschrieben, dass er jede Änderung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (SGB II) der Beklagten mitteilen werde. Die Aufnahme einer Aushilfstätigkeit durch die Ehefrau wurde entgegen dieser Erklärung nicht mitgeteilt. Damit beruhte die Leistungsbewilligung ab Januar 2005 auf unvollständigen Angaben des Klägers. Es handelt sich zumindest um grob fahrlässige unvollständige Angaben. Darüber hinaus musste klar sein, dass es sich beim SGB II um eine Leistung der Sozialhilfe handelte, die immer einkommensabhängig ist.
Beim Weiterbewilligungsantrag vom 25.05.2005 wurde eindeutig eine falsche Angabe gemacht mit der Angabe, dass gegenüber der Erstangabe im Antrag (vom 10.08.2004) keine Änderung bei den Einkommensverhältnissen der Angehörigen eingetreten sei.
Die Vorlage von Kontoauszügen ist zum einen keine gezielte Erklärung zu einem bestimmten Sachverhalt. Zum anderen kann einer Massenverwaltung nicht angesonnen werden, umfangreiche Unterlagen auf eventuelle Widersprüche zu durchforsten, wenn eine eindeutige Erklärung des Antragstellers vorliegt. Damit hat die Beklagte die Leistungsbewilligung ohne Rechtsfehler bezüglich des von der Ehefrau erzielten, anzurechnenden Einkommens zurückgenommen.
Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. §§ 330 Abs. 3 SGB III, 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen soll eine Parallelität von Sozialleistungen und Einkommen auch für vergangene Zeiträume nicht hingenommen werden. In Höhe des erzielten Einkommens wird der Vertrauensschutz eingeschränkt (BSGE 89, 13). § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X setzt somit kein Verschulden des Betroffenen voraus.
Das Kindergeld steht nach §§ 63 ff. des Einkommenssteuergesetzes (EStG) den Eltern zu, nicht den Kindern. Anderes gilt nur, wenn eine Abzweigung nach § 74 EStG entschieden ist. Eine solche Konstellation lag bezüglich der Kinder J. und J.K. nicht vor. Es handelte sich somit um mit Zufluss anzurechnendes Einkommen im Sinn von § 11 SGB II. Die Neuregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II-VO durch Verordnung vom 22.08.2005, nach der an volljährige Kinder weitergeleitetes Kindergeld nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, gilt erst für Bewilligungszeiträume nach Oktober 2005, ist somit für den hier streitigen Zufluss am 02.02.2006 und 07.02.2006 nicht anwendbar. Damit war auch die Aufhebung in Höhe des Kindergeldzuflusses rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen, der die Kammer folgte.
Die Klage war somit insgesamt mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Erstellt am: 08.02.2007
Zuletzt verändert am: 08.02.2007