I. Die Untätigkeitsklage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitpunkt ist, dass die Beklagte über einen Antrag des Klägers nicht entscheidet, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich sei.
Mit Schreiben vom 27.04.2006 stellte der Kläger Antrag auf Kostenerstattung des ADAC-Rechtschutzes für seinen Pkw in Höhe von 70,66 EUR (jährlich). "Hiermit beantrage ich die Übernahme der Kosten des Verkehrsrechtsschutzes (ADAC) meines PKW s als Einmalzahlung … Ich beantrage zu entscheiden, ob Sie grundsätzlich diese Kosten anerkennen".
Der Kläger bezieht seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II. Im Bewilligungszeitraum hat er weder ein Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis noch aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2006 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Untätigkeitsklage.
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass auf den Antrag wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht einzugehen sei. Der Kläger versuche durch verschiedenste Anträge Bescheide zu erwirken, um gegen diese in der Folge gerichtlich vorzugehen. Die Anträge würden gestellt, obwohl dem Kläger die Rechtsauffassung der Beklagten bekannt sei und diese durch die erste und zweite Instanz der Sozialgerichte bestätigt worden sei. Die Rechtsauffassung der Beklagten zum vorgetragenen Problem sei dem Kläger mit Schreiben vom 06.07.2006 mitgeteilt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2007 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag vom 27.04.2006 rechtsbehelfsfähig zu verbescheiden.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Untätigkeitsklage war abzuweisen. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sachlich nicht beschieden ist ein Antrag auch dann, wenn die Behörde sich weigert über den Antrag zu entscheiden (BSGE 72, 118).
Jede rechtliche Befugnis steht unter dem Vorbehalt der sinngerechten Ausübung. In Bezug auf den Kläger ist die Beklagte seit Einführung des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II) einem perpetuum mobile von Anträgen durch den Kläger ausgesetzt. Rechtsmissbräuchlich ist die zweckwidrige Inanspruchnahme einer Rechtsposition. Die Inanspruchnahme einer formal gegebenen Rechtsposition ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben, durch den Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung (hier SGB II) beschränkt. Auch wer über ein formales Recht verfügt, darf dieses nicht missbräuchlich ausüben (vgl. die prägnante Formulierung in § 2 Abs. 2 des Schweizer Zivilgesetzbuches: "Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz").
Nachdem der Kläger im bisherigen Leistungszeitraum kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II erzielt hat oder erzielt, kommt eine Absetzung von Versicherungen – welcher Art auch immer – nach der gesetzlichen Vorgabe des SGB II nicht in Betracht. Der Antrag "zu entscheiden, ob grundsätzlich diese Kosten anerkannt würden", kann keinerlei Auswirkungen haben, ist damit sinnwidrig. Im Ergebnis handelt es sich um die Geltendmachung der Klärung einer völlig abstrakten Rechtsfrage. Die Klärung einer isolierten abstrakten Rechtsfrage kann weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren geltend gemacht werden.
Die Beklagte war somit berechtigt, von der Verbescheidung des Antrags vom 27.04.2006 abzusehen.
Die Klage war mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Erstellt am: 15.02.2007
Zuletzt verändert am: 15.02.2007