Der Kostenansatz vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren war streitig, ob die Erinnerungsführerin (Ef) gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1. des Hauptsacheverfahrens, zur Zahlung höherer Beiträge zu den ungedeckten Kosten dessen Unterbringung verpflichtet ist. Mit Urteil vom 22.08.2006 hat die 15. Kammer die Klagen abgewiesen und zugleich entschieden, dass die Ef den auf ihre Klage entfallenden Teil der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Mit angehängtem Beschluss vom gleichen Tag setzte die Kammer den Streitwert für den auf die Ef entfallenden Teil des Verfahrens auf 2.104,20 EUR fest.
Mit Kostenansatz vom 14.12.2006 stellte die Kostenbeamtin gegenüber der Ef endgültig eine – bereits entrichtete – Verfahrensgebühr in Höhe von 243,00 EUR fest.
Hiergegen hat die Ef Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass sie nicht unter die Kostenpflicht des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) fällt, weil sie selbst zu den Leistungsempfängern im Sinne von § 183 SGG gehöre und damit ebenfalls kostenprivilegiert sei. Der Kostenansatz des Gerichs sei somit unzutreffend.
II.
Die Erinnerung der Ef gegen den Kostenansatz vom 14.12.2006 ist gemäß § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft und zulässig. Die Erinnerung ist auch in der Sache begründet, weil die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären und deshalb gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist von dem in § 183 SGG niedergelegten Grundsatz der Kostenfreiheit geprägt. Nach dieser Vorschrift ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Ausnahmsweise werden Kosten nach den Vorschriften des GKG in entsprechender Anwendung der §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört (§ 197a SGG).
Nach den zutreffenden Feststellungen der 15. Kammer gehörte die Ef in dem Verfahren S 15 SO 130/05 nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG, weil sie keinem der darin aufgeführten Personenkreise angehört. Auf ihren als Kläger zu 1. agierenden Ehemann war demgegenüber § 183 SGG anwendbar, weil er in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger als Kläger an dem Verfahren beteiligt war.
Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Beschluss vom 26.07.2006 (B 3 KR 6/06 B) festgestellt hat, hat der Gesetzgeber diese kostenrechtliche Situation, dass in einem Streitverfahren ein Versicherter und ein anderer nicht von § 183 SGG erfasster Beteiligter gemeinsam, also in subjektiver Klagehäufung, auftreten, ersichtlich übersehen. Weder § 197a SGG noch sonstige Vorschriften der Verfahrensordnung des Sozialgerichtsgesetzes treffen hierzu Regelungen.
Für die – auch hier vorliegende – Fallkonstellation einer subjektiven Klagehäufung kann nur eine einheitliche Kostenregelung getroffen werden. In seinem Beschluss vom 29.05.2006 (B 2 U 391/05 B) hat das BSG die Problematik zutreffend herausgearbeitet: Eine gespaltene Kostenentscheidung, also Kostenerhebung betreffend den einen Kläger gemäß § 197a SGG und Anwendung von § 183 SGG hinsichtlich des weiteren Klägers bedeutete, dass die Kosten der Gerichtshaltung für dieselbe Instanz zweimal gefordert würde. Im Unterliegensfall müsste die Beklagte nebeneinander beide Gebühren tragen. Für eine derartige doppelte Kostenabgeltung bzw. Kostenbelastung sind sachliche Rechtfertigungsgründe nicht erkennbar.
Die entscheidende Kammer schließt sich somit der Rechtsauffassung des 2. und 3. Senats des BSG an, dass im Falle einer subjektiven Klagehäufung nur eine einheitliche Kostenregelung gelten kann und im Hinblick auf die grundsätzliche Kostenprivilegierung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Beteiligung einer nach § 183 SGG begünstigten Person insgesamt nur die Regelungen der §§ 184 bis 195 SGG zur Anwendung kommen können.
Der Kostenansatz war daher gemäß § 21 GKG aufzuheben, weil die Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.
Erstellt am: 05.03.2007
Zuletzt verändert am: 05.03.2007