I. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die zu übernehmenden Unterkunftskosten für den Zeitraum 01.09.2006 bis 28.02.2007 in Höhe von 519,90 EUR streitig.
Die am 1967 geborene Klägerin stellte am 03.08.2006 bei der ARGE Augsburger Land für sich und ihren Sohn, D. W., geboren am 1995, einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hierbei gab sie an, zum 01.09.2006 eine 63-qm-große Wohnung in der G.str. in A. angemietet zu haben. Die Miete hierfür betrage monatlich 430,00 EUR. Für ihre vorherige Wohnung in der F.-Straße in M. habe sie 343,35 EUR Miete gezahlt. Sie sei aus Sachsen-Anhalt nach A. gezogen, um ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, zu erhöhen. Es habe für sie keinen Sinn gemacht, von M. aus eine Bewerbung an I. in G. zu schicken. Eine solche Bewerbung sei von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Des Weiteren sei es ihr auch nicht möglich gewesen, eine eventuell abzuleistende Probezeit von drei Monaten bei I. in A. anzutreten, ohne vorher einen Wohnungswechsel durchzuführen. Sie sei alleinerziehend und hätte keine Betreuung für ihren Sohn in M. für die Zeit ihrer Abwesenheit organisieren können. Den Antrag leitete die ARGE Augsburger Land der Beklagten am 07.08.2006 zu. Mit Bescheid vom 09.08.2006 erkannte diese die geltend gemachten Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft als grundsätzlich angemessen an, wies aber die Klägerin darauf hin, dass die Kosten jedoch nur übernommen würden, wenn sie die Erforderlichkeit ihres Umzugs nachweise. Mit Bewilligungsbescheid vom 06.09.2006 gewährte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft "W." sodann Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 782,35 EUR monatlich für die Zeit vom 01.09.2006 bis 28.02.2007. Dabei übernahm sie Unterkunftskosten tatsächlich nur in Höhe von 343,35 EUR. Hiergegen legte die Klägerin am 13.09.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Sie habe sich bei I. in G. beworben und auch ein Vorstellungsgespräch gehabt. Erst am 28.08.2006 habe sie die Mitteilung erhalten, dass eine Anstellung nicht erfolgen werde. Sie berufe sich auch auf ihre Rechte aus dem Grundgesetz (GG), insbesondere auf Art. 11 GG (Recht auf Freizügigkeit).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da die gewünschte Arbeitsaufnahme der Klägerin in G. nicht zustande gekommen sei, handele es sich beim gegebenen Sachverhalt um einen nicht erforderlichen Umzug. Es könnten daher nur die Kosten für die Unterkunft in Höhe der von der Klägerin in M. bezogenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 343,35 EUR monatlich bewilligt werden.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 27.11.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass sich die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2006 mit der ARGE Augsburger Land in Verbindung gesetzt und nachgefragt habe, in welcher Höhe Kosten seitens der Arbeitsgemeinschaft bei einem Umzug in deren Zuständigkeitsbereich übernommen werden würden. Hierauf habe die ARGE Augsburger Land mit Schreiben vom 27.04.2006 geantwortet, dass bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen eine Wohnung mit 65 qm bei einer Kaltmiete von 5,20 EUR pro qm angemessen sei. In Bezug auf eine eventuell anfallende Mietkaution müsse sich die Klägerin an die bisher zuständige Arbeitsgemeinschaft wenden und dort die Übernahme beantragen. Angesichts der besseren Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe sich die Klägerin sodann zum Umzug nach Augsburg entschlossen. Eine Bewerbung bei der Firma I. sei mit Schreiben vom 28.08.2006 abgelehnt worden. Die Reduzierung der Unterkunftskosten auf die bisher zu tragenden Aufwendungen seien hier nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe sich vorab bei der Arbeitsgemeinschaft Augsburger Land über die Voraussetzungen einer angemessenen Unterkunft informiert. Zu berücksichtigen sei auch, dass in M. die Chancen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt für die Klägerin erheblich geringer gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 21.12.2006 hat die Beklagte hierzu Stellung genommen. Die Klägerin könne sich nicht auf die von der ARGE Augsburger Land mitgeteilten Angemessenenheitsgrenzen berufen. Dazu hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 19.01.2007 angemerkt, dass die Beklagte die von ihr übernommenen Unterkunftskosten nicht lediglich auf die Höhe der in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Kosten beschränkt habe, sondern aufgrund der ab 01.08.2006 geltenden Rechtslage auf die bisherigen Unterkunftskosten der Klägerin in M … Auf diesen Umstand sei die Klägerin jedoch seitens der Arbeitsgemeinschaft Augsburger Land nicht hingewiesen worden. Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass im Fall einer geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen sie lediglich diesen Differenzbetrag zu den geltenden Angemessenheitsgrenzen tragen müsse, nicht jedoch den Differenzbetrag zu den bisherigen Unterkunftskosten. Unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wären daher der Klägerin zumindestens die im Geltungsbereich der Beklagten angemessenen Unterkunftskosten zu bewilligen gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2007 beantragt die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 06.09.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2006 zu ver- urteilen, ihr Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 430,00 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Leistungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Zulässigerweise hat die Klägerin eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft und Heizung vorgenommen (siehe zu dieser Möglichkeit Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R). Gegenstand des Verfahrens ist sodann nicht allein der Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum, sondern auch der Leistungsanspruch ihres Sohnes, der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Insoweit war der Klageantrag nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig von seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Die Vertretungsbefugnis der Klägerin für ihren Sohn kann aus § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG abgeleitet werden.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Bedarfsgemeinschaft "W." Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430,00 EUR zu übernehmen. Da der Umzug der Klägerin und ihres Sohnes zum 01.09.2006 erfolgt ist, richtet sich ihr Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach der zum 01.08.2006 geltenden Rechtslage (vgl. hierzu auch SG Berlin, 24.08.2006, S 59 AS 6912/06 ER). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Satz 2 des § 22 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung (n. F.) bestimmt sodann, dass, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden. Der Klägerin und ihrem Sohn waren von der ARGE M. angemessene Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 343,35 EUR bewilligt worden. Nunmehr bewohnt jedoch die Klägerin eine Unterkunft, für die Kosten in Höhe von 430,00 EUR anfallen. Damit haben sich die angemessenen Unterkunftskosten der Bedarfsgemeinschaft "W." monatlich um 86,65 EUR erhöht. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (n. F.) schafft hierzu eine konkrete, einzelfallbezogene Angemessenheitsgrenze. Zwar wurde diese Regelung vor dem Hintergrund geschaffen, einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessensheitsgrenzen entgegenzuwirken (siehe BT-Drucks. 16/1410, 23). Nach dem Wortlaut der Regelung ist jedoch jeder Umzug von dieser Deckelung betroffen, durch den ein Wechsel von einer angemessenen Wohnung in wiederum eine angemessene, aber teurere Wohnung erfolgt, ohne dass hierfür ein erforderlicher Grund vorliegt (vgl. auch Link, Sozialrechtaktuell 1/2007, S. 8 ff. (13)). Hätte von der Vorschrift tatsächlich nur ein Umzug innerhalb der örtlichen Zuständigkeit eines Leistungsträgers erfasst werden sollen, hätte dies der Gesetzgeber durch eine entsprechende Formulierung leicht zum Ausdruck bringen können. Z. B. "erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des kommunalen Trägers …". Eine solche einschränkende Formulierung wurde gerade nicht gewählt. Weiter zu bedenken ist auch, dass vor Inkrafttreten der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (n. F.) im Rahmen des § 22 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung ebenfalls streitig war, ob ein Anspruch auf Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft besteht, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft zwar angemessen, aber höher als die vorherigen sind. Hierbei ging es auch um Umzüge von einem Ort in den anderen oder von einem Bundesland in ein anderes (siehe hierzu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 Rdz 78 ff. mit weiteren Nachweisen). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Streits die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit dem vorliegenden Wortlaut geschaffen hat, also ohne dabei wie in § 22 Abs. 2 SGB II (n. F.) zwischen den einzelnen örtlichen Zuständigkeiten der kommunalen Träger unterschieden, ist davon auszugehen, dass der § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (n. F.) auch Umzüge von einem kommunalen Träger zu einem anderen erfasst. Damit unterfällt der Umzug der Klägerin von M. nach Augsburg der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (n. F.). Dieser Umzug war auch nicht erforderlich. Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben, insbesondere, ob sich von diesen auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. SG Lüneburg, 19.08.2005, S 24 AS 472/05 ER). Auf einen solchen plausiblen und nachvollziehbaren Grund kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Als Grund hat sie nämlich ihre Bewerbung bei I. in G. angeführt sowie die Hoffnung auf eine verbesserte Arbeitsmarktposition. Unstreitig hat die Klägerin jedoch keine Arbeitsstelle bei I. erhalten. Von I. wurde ihr auch keine Probezeit angeboten oder sonst in irgendeiner Weise konkret ein Arbeitsplatz in Aussicht gestellt. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts jedoch erforderlich gewesen, wie sich aus einem Vergleich zu § 22 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung ergibt, wonach Mietschulden als Darlehen übernommen werden konnten, wenn hierdurch die Nichtaufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung wegen Wohnungslosigkeit verhindert werden konnte. Vage Hoffnungen auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktposition oder auf Aufnahme einer Beschäftigung reichen dagegen für die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht aus (so auch SG Schwerin, 19.10.2005, S 11 AS 286/05). Nicht nachvollziehbar ist hierbei auch der Vortrag der Klägerin, dass eine Bewerbung aus M. von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Dass das weltweit verbreitete Einrichtungshaus I. nur an heimischen Arbeitskräften vor Ort des jeweiligen Einrichtungshauses interessiert ist, dafür gibt es keine begründeten Anhaltspunkte. Genauso denkbar ist, dass die Klägerin einen Bewerbungsvorteil dadurch hätte haben können, dass sie ihr hohes Interesse an einer Arbeit bei I. dadurch unterstreicht, dass sie hierfür sogar bereit sei, ihr bisheriges Wohnfeld zu verlassen. Im Übrigen besteht angesichts des derzeitigen Arbeitsmarktes grundsätzlich die Notwendigkeit, sich über Orts- und Bundesgrenzen hinaus zu bewerben, sodass eine Bewerbung aus einer anderen Region für Arbeitgeber nichts Ungewöhnliches darstellt, dies vielmehr sogar von ihnen erwartet wird. Insgesamt beseht daher für Nichthilfeempfänger kein Grund, jeweils für eine Bewerbung umzuziehen. Vielmehr zieht der Nichthilfeempfänger erst dann um, wenn er eine Festanstellung hat bzw. zumindest konkret in Aussicht hat.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (n. F.) stellt nach Ansicht des Gerichts auch keine Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG dar. Durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (n. F.) wird nämlich der Klägerin eine Ansiedlung in einem anderen Bundesland nicht grundsätzlich untersagt bzw. ein solcher von vornherein verhindert. Soweit die Klägerin durch die Übernahme von angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 343,35 EUR in M. in ihrem Recht auf Freizügigkeit insoweit eingeschränkt wird, als eine Überschreitung dieser Mietkosten nur bei einem erforderlichen Umzug durch staatliche Mittel finanziert wird, ist diese Einschränkung durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 GG gedeckt. Danach kann die Freizügigkeit aufgrund eines Gesetzes oder durch ein Gesetz in Fällen eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden. Nach der BVerwGE 3, 135 ist eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG nur dann anzunehmen, wenn nach Beruf, Alter und Gesundheit zu erwarten ist, dass der Lebensmindestbedarf selbst verdient wird. Gerade dies ist aber bei ALG-II-Empfängern während ihres Bezugs von Alg II nicht der Fall. Angesichts der angespannten Situation in den öffentlichen Kassen und der hohen Zahl von Arbeitslosen würden durch ungerechtfertigte Umzüge, die eine Erhöhung der aufzuwendenden Unterkunftskosten mit sich bringen, zudem besondere Lasten für die Allgemeinheit entstehen – was genau der Anlass für die Schaffung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (n. F.) auch war -, sodass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (n. F.) insgesamt verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist die Klägerin auch nicht auf Dauer an die Miethöhe ihrer früheren Wohnung in M. gebunden. So kann sich z. B. bei einer Arbeitsaufnahme durch die Klägerin in Augsburg nachträglich der Umzug als erforderlich erweisen, sodass ab diesem Zeitpunkt bei weiterbestehender Hilfebedürftigkeit die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung zu übernehmen wären.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Übernahme von 430,00 EUR für Kosten der Unterkunft auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten. Zum einen müsste sich hier die Beklagte einen Beratungsfehler der ARGE Augburger Land nicht zurechnen lassen, da die ARGE Augsburger Land von der Beklagten nicht wie ein "Erfüllungsgehilfe" in die Abwicklung ihres Leistungsauftrages an die Klägerin eingeschaltet war (siehe BSGE, Band 51, S. 95, 96). Die ARGE Augsburger Land hat nämlich ausdrücklich – wie auch vom Bevollmächtigten vorgetragen -, nur Stellung genommen zu den Angemessenheitskriterien in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Zudem ist ein Beratungsfehler der ARGE Augsburg Land auch nicht hinsichtlich der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II (n. F.) gegeben. Die Anfrage der Klägerin an die ARGE Augsburger Land erfolgte im April 2006 und damit vor der Gesetzesänderung. Die Antwort der ARGE Augsburger Land erging ebenfalls noch vor Eintritt der Gesetzesänderung, nämlich ebenfalls im April 2006 und bezog sich daher allein auf die damals herrschenden rechtlichen Verhältnisse. Insoweit war die Auskunft der ARGE Augsburger Land auch zutreffend. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Aufklärung für den Fall eines Umzugs im September 2006 begehrte, sind dagegen nicht erkennbar. Zusätzlich hat die Klägerin insoweit fahrlässig gegen sich gehandelt, indem sie das von Gesetzes wegen vorgesehene Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II (n. F.) nicht eingehalten hat. Danach hätte sie vor Abschluss ihres Mietvertrages eine Zusicherung ihres bisherigen kommunalen Trägers, also der Stadt M., über die zu übernehmenden Unterkunftskosten einholen müssen. Gerade diese Vorschrift dient dazu, den Hilfebedürftigen vor unüberlegten Schritten zu bewahren und ihn über die Kostenübernahmevoraussetzungen zu informieren. Da die Klägerin diese Informationen nicht eingeholt hat, besteht für sie auch kein Anspruch auf Übernahme der jetzt entstandenen Mehrkosten (siehe hierzu BSG-Urteil vom 06.03.2003; B 4 RA 38/02 R).
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 09.03.2007
Zuletzt verändert am: 09.03.2007