I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Erstausstattung für die Wohnung streitig (hier Anschaffung eines Schranks und Bettes im Wert von insgesamt 1.173,90 EUR).
Der am 1975 geborene Kläger bezieht mit Unterbrechungen seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im September 2006 ist er gemeinsam mit seiner Mutter, Frau Sch., von der V.-Str. in A. in die H.-Str. in A. gezogen. Der Kläger stellte zuvor am 20.06.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Schrankes und eines Bettes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2006 ab. Einrichtungsgegenstände könnten nicht übernommen werden, da diese aus dem Regelsatz bestritten werden müssten. Hiergegen legte der Kläger am 01.08.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Im Hinblick darauf führte die Beklagte am 04.12.2006 einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. Hierbei wurde festgestellt, dass der Kläger über einen Schrank und ein Bett verfügte. Dazu gab der Kläger an, dass die beantragten Möbel in der Zwischenzeit angeschafft worden seien. Das Geld dafür habe ihm die Oma geliehen. Die Möbel seien über das Versandhaus Quelle auf den Namen der Tante (A. I.) bestellt worden. Die Möbel seien direkt an ihn geliefert worden. Die von seiner Oma geliehenen 600,00 EUR zahle er in monatlichen Raten von 50,00 EUR an die Oma zurück.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2006 zurück. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II würden Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung übernommen. Ein Fall einer Erstausstattung liege hier jedoch nicht vor. Der Kläger sei 31 Jahre alt und habe in einer eigenen Wohnung in der F.str. vom 15.09.2002 bis mindestens 30.06.2005 gelebt. Danach sei er zu seiner Mutter in die V.-Straße gezogen. Ab 01.09.2006 wohne er mit seiner Mutter in einer neuen Wohnung in der H.-Straße. Da der Kläger bereits einen eigenen Hausstand hatte und in diesem wohl über ein Bett und einen Schrank verfügt habe, erscheine es wenig glaubhaft, dass der Kläger im Juni 2006 weder über ein Bett noch einen Schrank verfügt haben soll. Zudem habe der Außendienst am 04.12.2006 festgestellt, dass der Kläger sowohl über ein Bett als auch über einen Schrank verfüge. Die Angabe des Klägers, dass er diese Dinge erst vor kurzem nach Ablehnung des Antrages auf Kostenübernahme gekauft habe und durch seine Oma habe bezahlen lassen, erscheine nicht glaubhaft. Der Kläger habe angegeben, dass seine Tante die Möbel bestellt habe und diese an seine Adresse direkt geliefert worden seien. Die Lieferadresse auf dem vorgelegten Lieferschein laute allerdings auf die der Tante. Auf dem Lieferschein sei nicht vermerkt, dass die Lieferung der Möbel an die Adresse des Klägers gegangen sei. Sinn und Zweck eines Lieferscheines sei es jedoch, die Lieferadresse für den Lieferdienst festzulegen und zu bezeichnen. Aus dem Lieferschein ist daher in aller Regel die Adresse zu entnehmen, an welche geliefert worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 11.12.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass er am 20. Juni 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme im Zusammenhang mit dem Kauf eines Bettes und eines Kleiderschrankes gestellt habe. Da nach 6 Monaten Bearbeitungszeit seine Oma und seine Tante es hätten nicht mehr mitansehen können, wie er am Boden liege, hätten sie sich für einen Kauf beim Versandhaus Quelle AG entschieden. Das Bett und der Schrank seien mittels einer Ratenzahlungsvereinbarung von seiner Tante, Frau I. A., wohnhaft in M., bestellt und an seine Anschrift geliefert worden. Das Bett und der Schrank habe die Möbelspedition D. im Auftrag der Quelle AG geliefert. Als Anlage lege er die Rechnung mit der Adresse der Quelle AG bei.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2007 beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.07.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Anschaffung eines Schrankes und eines Bettes im Jahr 2006 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Erstausstattung für seine Wohnung in der H.-Str. in A. gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Der Anspruch des Klägers hierauf besteht jedoch aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nicht. Zum einen handelt es sich bei der vom Kläger behaupteten Anschaffung nicht um eine Erstausstattung. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, in seiner früheren Wohnung in der F.str. über ein eigenes Bett und über einen eigenen Schrank verfügt zu haben. Insoweit musste der Kläger mit diesen Gegenständen nicht erstmalig ausgestattet werden. Daran ändert auch nichts, dass diese Möbelstücke von dem Kläger nach 30 Jahren Gebrauch entsorgt worden waren. Diese Entsorgung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar – wie z.B. ein Wohnungsbrand oder eine Erstanmietung nach einer Haft -, sondern vielmehr einen gewöhnlichen Umstand, der eintritt wenn Gegenstände abgenutzt oder verschlissen sind. Für solche Ersatzbeschaffungen sind die notwendigen Geldmittel aus der Regelleistung anzusparen. Daneben wurde durch den Außendienst der Beklagten am 04.12.2006 auch festgestellt, dass bezüglich der begehrten Ausstattung kein aktueller Bedarf mehr vorhanden ist (vgl. hierzu BSGE vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R), da in dem Zimmer des Klägers ein Schrank und ein Bett vorgefunden wurde. Bei dem Kläger besteht somit kein Bedarf mehr, der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt werden müsste. Vielmehr war der Kläger in der Lage, im Rahmen ihm zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten, nämlich durch Verwandtenunterhalt gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sich ein Bett und einen Schrank zu beschaffen, indem ihm seine Oma hierfür Geld zur Verfügung gestellt hat. Dies muss er aktuell auch nicht zurückzahlen. Des Weiteren hat das Gericht auch erhebliche Zweifel an dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt eines Ratenzahlungskaufes bei dem Versandhaus Quelle AG über seine Tante. Für das Gericht steht nämlich nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die vom Kläger vorgelegten Lieferscheine und Rechnungen der Quelle AG sich auf die bei dem Kläger vorgefundenen Haushaltsgegenstände (Schrank und Bett) beziehen. Wie die Beklagte bereits bemerkt hat, ist als Lieferadresse allein die Adresse der Tante Frau I. A. angegeben. Nachweise dafür, dass hiervon abweichend der Schrank und das Bett an den Kläger geliefert wurden, gibt es nicht. Auch eine vom Kläger selbst unterzeichnete Empfangsbestätigung der Gegenstände liegt dem Gericht nicht vor. Des Weiteren ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Kläger – obwohl der Gesamtwert der gelieferten Gegenstände sich auf 1.173,90 EUR beläuft – beim Hausbesuch der Beklagten am 04.12.2006 nur einen Betrag von 600,00 EUR genannt hat. Auch die vom Kläger genannte Tilgungsrate in Höhe von monatlich 50,00 EUR stimmt nicht mit den in der Rechnung der Quelle AG vom 27.11. und 26.10.2006 genannten vereinbarten Raten überein. Hiernach wurden Raten von monatlich 35,42 EUR als erste Rate und als Folgeraten 34,82 EUR vereinbart. Des Weiteren wurden die von der Quelle AG gelieferten Einrichtungsgegenstände nicht wie vom Kläger behauptet erst 6 Monate nach seiner Antragstellung am 20.06.2006 bestellt, sondern bereits eine geraume Zeit vorher. Dies ergibt sich daraus, dass das Bett bereits am 12.10.2006 geliefert wurde und der Schrank am 06.11.2006, also noch vor Ablauf von 6 Monaten.
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 09.03.2007
Zuletzt verändert am: 09.03.2007