I. Die Klage gegen die Bescheide vom 15. September 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizkosten sowie die Übernahme weiterer Stromkosten für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.03.2007 streitig (Nachforderungsbetrag in Höhe von 463,19 EUR).
Der am 1971 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ebenfalls Leistungen von der Beklagten erhielten dessen Ehefrau H. W., geb. am 1980, sowie seine am 2004 geborene Tochter K. W …
Am 12.09.2006 beantragte der Kläger die Übernahme einer Gas- und Stromrechnung der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH in Höhe von 553,65 EUR vom 06.09.2006 für den Zeitraum vom 10.08.2005 bis 10.08.2006. In dieser Rechnung erhöhten die Stadtwerke auch die jeden zweiten Monat zu leistenden Abschlagszahlungen der Bedarfsgemeinschaft "W." für Gas von 63,00 auf 158,00 EUR.
Mit Bescheid vom 15.09.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 Unterkunftskosten in Höhe von 438,75 EUR und erhöhte dabei die monatlichen Heizkosten auf 65,83 EUR. Gleichzeitig bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft "W." einen Nachzahlungsbetrag bezüglich der Gasrechnung in Höhe von 169,48 EUR. Bei den Beträgen zog die Beklagte von dem geltend gemachten Gesamtbetrag 1/6 als Warmwasseranteil ab. Mit weiterem Bescheid vom 15.09.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der geforderten Stromnachzahlung ab. Die beantragten Stromkosten seien bereits in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) enthalten. Die Übernahme der Stromkosten erfolge daher laufend und nicht gesondert. Sollte der Kläger finanziell nicht in der Lage sein, die Nachzahlung in Höhe von 192,27 EUR für Strom zu leisten, bestehe im Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 SGB II die Möglichkeit, ein Darlehen durch die Beklagte zu erhalten.
Gegen die beiden Bescheide vom 15.09.2006 legte der Kläger am 02.10.2006 bei der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er nur 169,48 EUR als Gasnachzahlbetrag erhalten habe. Tatsächlich müsse er jedoch einen Betrag in Höhe von 361,38 EUR an die Stadtwerke Augsburg leisten. Dies mache eine Differenz von 191,90 EUR. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Der Warmwasseranteil dürfe hier nicht herausgerechnet werden. Des Weiteren betrügen die zweimonatlichen Gasabschläge der Stadtwerke 158,00 EUR. Monatlich seien das 79,00 EUR. Bewilligt worden seien ihm jedoch nur 65,83 EUR. Dies mache eine Differenz von 13,17 EUR monatlich. Dieser Differenzbetrag stehe ihm jedoch nach § 22 Abs. 1 SGB II zu. Auch die Stromnachzahlung sei von der Beklagten zu übernehmen. Nach § 22 SGB II gehöre zur Unterkunft auch die Haushaltsenergie. Kein Mensch habe eine Unterkunft ohne Strom.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 15.11.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er im Wesentlichen dasselbe wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 beantragt der nicht anwesende Kläger sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 15.09.2006 und Aufhebung des weiteren Bescheids vom 15.09.2006 zu verurteilen, ihm weitere Unterkunfts- und Heizkosten sowie beantragten Stromkosten zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, weitere Gaskosten zu übernehmen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat die Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Zu den Heizkosten zählen jedoch nicht die Kosten für Kochfeuerung und Warmwasserzubereitung. Diese Kosten sind bereits im Regelsatz in Höhe von 8 % als Haushaltsenergie enthalten (siehe Schmidt in Östreicher, SGB II, § 22 Rdnr 55, Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdz 34; LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2006 – L 7 AS 76/06; vorausgehend SG Augsburg, Urteil vom 08.03.2006 – S 1 AS 563/05). Die Beklagte hat daher zu Recht sowohl aus den ab Oktober 2006 zu leistenden Abschlagszahlungen für Gaskosten 1/6 des Rechnungsbetrages herausgerechnet sowie aus dem weiter geltend gemachten Nachzahlungsbetrag.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkostennachzahlung in Höhe von 192,27 EUR. Auch die vom Kläger hier geltend gemachten Stromkosten fallen vorliegend nicht unter § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da der von den Stadtwerken gelieferte Strom nicht für Heizzwecke eingesetzt wird. Vielmehr benötigt der Kläger den Strom als Haushaltsenergie. Diese Kosten werden bereits durch die Regelleistung laufend übernommen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Übernahme von weiteren Stromkosten besteht nicht.
Insgesamt war daher die Klage gegen die Bescheide vom 15.09.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2006 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 SGG erkennbar sind.
Erstellt am: 22.03.2007
Zuletzt verändert am: 22.03.2007