I. Der Bescheid vom 10. August 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2006 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) in dem Zeitraum 01.09.2006 bis 30.11.2006 streitig (hier: Absenkung der Regelleistung um 30 %).
Der am 1964 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 17.03.2005 schloß die Beklagte mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung. Hierin verpflichtete sich der Kläger, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und bei allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken. Insbesondere verpflichtete er sich weiter, mindestens fünf Bewerbungen innerhalb eines Monats zu erstellen und hierbei regelmäßig zur Stellensuchung das Internet zu benutzen sowie die Gelben Seiten und aktuelle Presseanzeigen. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung entsprechend dem Gesetzestext des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b bis d SGB II. Am 23.01.2006 erfolgte zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung. Hierin vereinbarten die Beteiligten, dass die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an der Integrationsmaßnahme "MINT", einem Projekt zur beruflichen Integration von Migranten, vom 23.01. bis 24.11.2006 mit Lehrgangsort in Aichach anbot und der Kläger sich verpflichtete, aktiv an der Maßnahme mitzuwirken, insbesondere pünktlich und regelmäßig daran teilzunehmen, aktiv zu lernen und sich darum zu bemühen, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Eine Rechtsfolgenbelehrung enthielt diese Vereinbarung nicht. Am 21.07.2006 ging bei der Beklagten eine Stellungnahme der B.I.B. Augsburg GmbH über die Mitarbeit des Klägers bei dem Lehrgang ein. Hierin wurde mitgeteilt, dass der Kläger meistens eine ihm angebotene Stelle sofort mit dem Argument ablehne, die Arbeit sei zu schwer. Er könne nicht über Kopf arbeiten und bekäme sofort Rückenbeschwerden. Bei den vorgeschlagenen Arbeitsstellen habe es sich um eine Saisonarbeit (z. B. Feldarbeit), eine Reinigungstätigkeit (über Zeitarbeit bei EADS) und eine Montagearbeit (über Zeitarbeit) gehandelt. Ein längeres Praktikum (Bestandteil des Lehrgangs) sei vom Kläger bisher auch nicht absolviert worden. Die einzige Arbeitsaufnahme sei an zwei Tagen bei einem Malermeisterbetrieb (Custovic in Augsburg) erfolgt. Danach habe er sich bei der Firma nicht mehr gemeldet, und es seien mehrere Krankmeldungen in diesem Zeitraum des Praktikums eingegangen. Der Kläger erledige zwar seine Pflichtaufgaben gegenüber der Beklagten (Bewerbung auf vorgeschlagene Stellen), er zeige aber keinerlei Anstrengungen, dann auch diese Arbeitsstelle oder eine andere zu bekommen. Am 13.07.2006 rief zudem die Lehrgangsleiterin des "MINT-Lehrgangs" bei der Beklagten an. Sie teilte hierin mit, dass sie mehrmals dem Kläger Arbeiten und Praktikumsstellen angeboten habe, die der Kläger abgelehnt habe. Wenn er sich dort vorstelle, gebe er gesundheitliche Einschränkungen an. Außerdem fehle bei dem Kläger die aktive Mitarbeit bei dem Erlernen der deutschen Sprache. Mit Bescheid vom 10.08.2006 senkte die Beklagte das Alg II des Klägers für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2006 monatlich um 30 % der Regelleistung ab. Der Kläger habe seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen in der Eingliederungsvereinbarung vom 23.01.2006 habe er die dort festgelegten Pflichten nicht erfüllt, da er nicht aktiv bei der ESF-Maßnahme "- MINT -" mitgearbeit habe. Hierdurch sei der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger am 17.08.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Den Widerspruch begründete er damit, dass er bei der Maßnahme nicht mehr habe mitarbeiten können, als er es getan habe. Die Maßnahme sei insgesamt zu schwierig für ihn gewesen. Er mache so viel mit, wie er verstehe. Er könne nicht gut deutsch schreiben. Die Hausaufgaben seien zu schwierig und vom Umfang her zu viel. Er arbeite mündlich mit, nur nicht schriftlich. Er verstehe auch nicht, warum die Sanktion jetzt nach sechs Monaten ausgesprochen worden sei. Er habe verschiedene Praktikumsstellen wegen gesundheitlicher Probleme (Schulter) abgelehnt. Er habe in der Maßnahme gesagt, dass er schon zu der Praktikumsstelle gehen werde. Nur wenn er wieder Schmerzen bekommen sollte, werde er auch wieder krank geschrieben. Ihm sei dann geantwortet worden, dass so ein Mitarbeiter nicht der richtige sei. Am 20.09.2006 ließ die Beklagte den Kläger sodann amtsärztlich untersuchen. In dem Gutachten der Agentur für Arbeit Augsburg wurden bei dem Kläger folgende vermittlungs- und beratungsrelevante Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Mittelohrschwerhörigkeit nach Entfernung eines Gehörknöchelchens links 2001,
2. verminderte Schulter- und Rückenbelastbarkeit,
3. verminderte Handbelastbarkeit bei schnellendem Finger rechts.
Der Kläger sei körperlich sehr leicht gebaut und könnte aufgrund dessen dauerhaft keine körperlich schweren Arbeiten verrichten. Körperlich mittelschwere Arbeiten seien dem Kläger dagegen vollschichtig zumutbar, dagegen nicht Arbeiten, die mit häufig schwerem Heben und Tragen verbunden seien. Tätigkeiten am Fließband mit Schicht seien ebenfalls zumutbar. Am 24.11.2006 erbat die Beklagte eine Stellungnahme von Frau O., der Lehrgangsleiterin. Diese teilte mit, dass der Kläger während der gesamten Maßnahme nur an einem einzigen Praktikum teilgenommen habe. Dies war eine Helfertätigkeit (Ausschank, Tische abwischen, etc.) in der interkulturellen Begegnungsstätte in Aichach. Die Tätigkeit dort habe erst um 10.00 Uhr vormittags begonnen. Alle anderen Praktikas seien von dem Kläger mit Hinweis auf seinen Gesundheitszustand abgelehnt worden. Insbesondere abgelehnt habe er auch ein Praktikum bei einer Zeitarbeitsfirma für einen Einsatz bei EADS in Haunstetten. Dort hätte er als Geländerreiniger eingesetzt werden sollen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2006 daraufhin zurück. Der Kläger habe sich geweigert, eine in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme fortzuführen. In der Eingliederungsvereinbarung vom 23.01.2006 habe der Kläger zugesagt, bei der Maßnahme "MINT", vom 23.01.2006 bis 24.11.2006 aktiv mitzuwirken. Die von ihm zugesicherten Eigenbemühungen sollten "aktives Mitwirken an der Maßnahme, insbesondere pünktliche und regelmäßige Teilnahme, aktives Lernen und Bemühen um Beendigung der Hilfebedürftigkeit" umfassen. Diese Vereinbarungen habe der Kläger nicht eingehalten. Beim theoretischen Unterricht (Deutschkurs) sei der Kläger zwar anwesend gewesen, habe sich aber nicht am Unterricht beteiligt. Auch habe der Kläger mehrere zumutbare Praktikumsstellen abgelehnt. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers sei nicht ersichtlich. Aus ärztlicher Sicht entsprechend des aktuellen Gutachtens des ärztlichen Dienstes vom 20.09.2006 könne der Kläger körperlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Somit wäre der Kläger durchaus in der Lage gewesen, eine Tätigkeit als Geländerreiniger bei der Firma EADS durchzuführen. Dort hätte er nur die Geländer der Brüstungen, auf denen man um die Halle laufen kann, reinigen müssen. Selbst eine Tätigkeit als Gerüstbauhelfer sei noch als geeignete, mittelschwere Tätigkeit anzusehen. Unabhängig davon erfolgte die Aufgabe der Tätigkeit als Gerüstbauhelfer gegenüber der Firma "wortlos", die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erst verspätet nachgereicht worden. Auch dies bedeute für sich schon einen Verstoß gegen die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Pflicht zur aktiven Mitarbeit.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 02.01.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger mit dem von der Beklagten angebotenen Sprachkurs der Firma B.I.B. überfordert gewesen sei. Der Kläger sei in T. aufgewachsen und habe nur fünf Klassen Grundschule besucht. Der Sprachkurs baue dagegen auf Grundlagen auf, die beim Kläger nicht vorhanden seien. Insgesamt sei das Verhalten des Klägers damit nicht Ausdruck seines subjektiven "Nichtwollens", sondern seines objektiven "Nichtkönnens". Der Kläger habe bei den angebotenen Arbeits- bzw. Praktikumsstellen sehr wohl mitgearbeitet. Allerdings seien ihm beispielsweise in dem Malermeisterbetrieb, welcher sich in der Praxis allerdings als ein Gerüstbaubetrieb herausgestellt habe, von seinem Chef eine Arbeit angeordnet worden, nämlich das Tragen von über fünf Meter langen Gerüststangen auf einmal, was er aufgrund seiner körperlichen Konstitution einfach nicht habe schaffen können. Die Beklagte habe bei den angebotenen Arbeits- und Praktikumsangeboten nicht die subjektiven Voraussetzungen des Klägers ausreichend berücksichtigt. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2007 geantwortet. Der Sprachkurs bei der Maßnahme "MINT" sei speziell auf die berufliche Integration von Migranten zugeschnitten gewesen. Dennoch habe sich der Kläger nach Aussage der Kursleiterin nicht am Unterricht beteiligt. Bei der persönlichen Vorsprache des Klägers zusammen mit seiner Tochter habe diese auch erwähnt, dass sie keine Lust mehr habe, die Hausaufgaben ihres Vaters zu machen. Insbesondere die Tätigkeit als Geländerreiniger sei für den Kläger auch leidensgerecht gewesen. Mit Schreiben vom 26.01.2007 hat der klägerische Bevollmächtigte das vom Kläger geführte Schreibheft aus dem Deutschkurs vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 beantragt der Kläger durch seinen Bevollmächtigten,
den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2006 in dem die Regelleistung des Klägers für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2006 um 30 % gekürzt wurde, war nicht rechtmäßig.
Die angegriffenen Bescheide sind zwar formell rechtmäßig, obwohl die Beklagte den Kläger vor Erlass des Absenkungsbescheids vom 10.08.2006 nicht gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört hat. Dies wäre hier jedoch erforderlich gewesen, da dem Kläger bereits mit Bescheid vom 20.06.2006 für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Leistungen bewilligt worden waren. Insoweit stellt die Absenkung der Leistungen einen Eingriff in die Rechte des Klägers dar. Die fehlende Anhörung wurde jedoch durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt, da die Beklagte hierin das Vorbringen des Klägers umfassend gewürdigt hat, und ihm dadurch nochmals ausreichend Gelegenheit zum Tatsachenvortrag in seiner Angelegenheit eingeräumt hatte. Damit wurde der Kläger in die Lage versetzt, die letzte Behördenentscheidung noch zu beeinflussen.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2006 ist jedoch deshalb rechtswidrig, da vorliegend weder die Sanktionsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b noch 1 c SGB II erfüllt sind. Zwar kann grundsätzlich das Verhalten des Klägers, soweit es die Nichtannahme der Geländerreinigungstätigkeit bei der Firma EADS betrifft, sowohl als Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 23.01.2006 gewertet werden, was den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b SGB II erfüllen würde, als auch einen Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II, da der Begriff der Arbeit in dieser Vorschrift nicht nur eine entgeltpflichtige Beschäftigung meint, sondern, wie sich aus § 10 Abs. 2 SGB II ergibt, auch Arbeiten im Rahmen einer Trainingsmaßnahme. Nach Überzeugung des Gerichts war diese Tätigkeit dem Kläger auch körperlich zumutbar, da diese nur eine leichte Tätigkeit darstellte. Glaubhaft ist auch die Begründung der Beklagten, dass der Kläger im Rahmen der Trainingsmaßnahme überzogen auf seine körperlichen Beschwerden hingewiesen hat, sodass bei der Trainingsleiterin wie auch bei dem potentiellen Arbeitgeber der Eindruck erweckt werden konnte, dass der Kläger nicht willens sei, die ihm angebotenen Arbeiten auszuführen. Dadurch wird auch das Merkmal des "Weigerns" im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II (siehe z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2004, 959, 961) erfüllt. Weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Sanktionierung ist neben dem tatbestandsmäßigen Verhalten des Klägers jedoch eine vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen dieses Verhaltens gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Belehrung muss "konkret, richtig, vollständig und verständlich" sein (BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18). Außerdem muss der Zeitpunkt der Belehrung dem jeweiligen Weigerungsverhalten im engen zeitlichen Zusammenhang vorausgehen. Dies ist erforderlich, damit die Belehrung das gewünschte Verhalten ermöglichen kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 4 S. 19: "Die Belehrung soll auf eine Annahme des Angebots hinwirken."). Somit muss generell die Belehrung am besten zeitgleich, mit dem Angebot einer Arbeits-(gelegenheit), Eingliederungsmaßnahme, etc. erfolgen (Ricksen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rz 44, Schumacher in Oestreicher, SGB II, § 31 Rz 45). Diese Anforderungen erfüllen nicht pauschale Belehrungen gleichsam für alle Zukunft oder etwa unerläuterte Verweise auf die Gesetzeslage. Vielmehr muss die zutreffende Belehrung in jedem Einzelfall (so BSGE 53, 13, 16 aE = SozR 4100 § 119 Nr. 18) "aus sich heraus" (BSGE 61, 289, 294 = SozR 4100 § 119 Nr. 31) ihre "Warnfunktion" (BSGE 83, 85, 97 § SozR 3-4100 § 120 Nr. 2) entfalten. Eine solche Rechtsfolgenbelehrung hat der Kläger vorliegend durch die Beklagte jedoch nicht erhalten. Zwar enthielt die Eingliederungsvereinbarung vom 17.03.2005 eine Rechtsfolgenbelehrung. Diese stellte aber nur eine Wiedergabe des Gesetzestextes dar. Bereits hier ergeben sich Zweifel, ob diese Rechtsfolgenbelehrung hinreichend konkret war, da nach Auffassung des Gerichts hierbei bereits zu wenig genau auf die tatsächlichen Vereinbarungen eingegangen wurde. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde nämlich am 17.03.2005 nur die Form der Stellensuche und die Erstellung von Bewerbungsunterlagen konkret vereinbart, sodass eigentlich hier nur der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II hätte zum Tragen kommen können. Die weiter in der Eingliederungsvereinbarung zitierten Rechtsfolgenbelehrungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II stehen dagegen gar nicht konkret im Zusammenhang mit der Eingliederungsvereinbarung vom 17.03.2005. Die weitere Eingliederungsvereinbarung der Beklagten vom 23.01.2006 enthält dann davon abweichend tatsächlich eine konkrete Maßnahme zur Wiedereingliederung. Da hierdurch eine wesentliche Änderung zu der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 17.03.2005 eingetreten ist, entweder in Form eines Neuabschlusses oder aber indem die Eingliederungsvereinbarung vom 17.03.2005 eben insgesamt inhaltlich abgeändert wurde, hätte es für die nun vereinbarte Maßnahme eine konkret zutreffende Rechtsfolgenbelehrung bedurft. Da – wie oben ausgeführt – pauschale Belehrungen für alle Zeit nicht geeignet sind, die von der Rechtsprechung geforderte Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung zu entfalten und zudem diese konkret auf die Arbeitsaufnahme bzw. Maßnahme bezogen sein muss, kann die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung vom 17.03.2005 – die zudem fast ein Jahr zurücklag, nicht als ausreichend für die Vereinbarung vom 23.01.2006 angesehen werden. Weil auch in der Eingliederungsvereinbarung vom 23.01.2006 die einzeln von dem Kläger durchzuführenden Praktikas noch nicht erwähnt worden waren, hätte es außerdem nach Ansicht des Gerichts wohl zudem bei den einzelnen angebotenen Arbeiten z. B. bei der Firma EADS vorher einer Belehrung darüber bedurft, dass ein Weigern der Aufnahme dieser Tätigkeit eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c SGB II auslösen kann. Insgesamt scheitern daher die von der Beklagten ausgesprochenen Sanktionen, sei es nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b oder 1 c SGB II aufgrund der fehlenden Rechtsfolgenbelehrung.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2006 war daher rechtlich zu beanstanden und insgesamt aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 24.04.2007
Zuletzt verändert am: 24.04.2007