I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2007 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006 11,00 EUR und für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 monatlich 41,00 EUR sowie für die Zeit vom 1. April 2007 bis 20. April 2007 27,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 23.10.2006 bis 20.04.2007 streitig.
Der am 1949 geborene Kläger ist selbständiger Schausteller. Er betreibt auf Volksfesten Pistolenschießstände. Mit Bescheiden vom 15.03.2005 und 12.12.2005 bewilligte die Beklagte ihm und seiner am 1951 geborenen Ehefrau Arbeitslosengeld II (Alg II) bis 31.03.2006.
Am 23.10.2006 stellte der Kläger und seine Ehefrau erneut einen Antrag bei der Beklagten auf Bewilligung von Alg II. Hierbei gab er an, während der Schaustellersaison April bis Oktober 2006 betriebliche Erlöse in Höhe von 22.800,00 EUR erzielt zu haben. Seine Betriebsausgaben hätten dabei einschließlich Steuern, Versicherungen und Umsatzsteuerzahlungen insgesamt 16.544,03 EUR betragen, sodass sich sein erzielter Gewinn auf 6.255,97 EUR belaufe. Bezüglich seiner Unterkunfts- und Heizkosten führte er aus, dass er in einem Wohnwagen lebe. Dieser stünde auf dem Grundstück seines Schwiegervaters. Zahlen müsse er dafür nichts. Der Wohnwagen werde mit Propangas beheizt. Rechnungen könne er hierfür nicht vorlegen. Bei den Betriebseinnahmen handele es sich um Bargeldeinnahmen, über die es kein Kassenbuch oder eine andere Registrierung gebe. Mit Bescheid vom 14.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau ab. Der Kläger habe von April bis Oktober 2006 als Schausteller einen Umsatz in Höhe von 22.800,00 EUR gemacht. Als Betriebsausgaben könnten die nachgewiesenen Ausgaben für Platzmiete, Waren und Strom in Höhe von insgesamt 5.771,55 EUR erkannt werden. Weiterhin seien von April bis Oktober 2006 Ausgaben für die Krankenkasse in Höhe von 1.903,72 EUR angefallen. Hieraus errechne sich ein Gewinn in Höhe von 15.124,73 EUR. Dieser sei nach § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch iVm § 2 a Abs. 2 Satz 1 Alg-II-V für das Kalenderjahr zu berechnen. Danach sei aus den Gewinneinnahmen 1/12 für jeden Monat als Einkommen anzusetzen. Dieses belaufe sich sodann auf 1.260,39 EUR. Daneben habe er die Möglichkeit, bei seinem Vater Strom zu nutzen, ohne dass dies ihm in Rechnung gestellt würde. Da Stromkosten in der Regelleistung enthalten seien und diese vom Kläger und seiner Ehefrau nicht bezahlt würden, stelle auch das Einnahmen in Geldeswert gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Insgesamt bestehe daher keine Hilfebedürftigkeit im Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 Abs. 1 SGB II. Dagegen legte der Kläger am 20.12.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Den begründete er damit, dass die Berechnung der betrieblichen Ausgaben nicht mit den eingereichten Belegen übereinstimmten. Des Weiteren zahle er den kompletten Strom sowie die Abwasserabgabe und die Müllabfuhr für das Grundstück O. in F … Ergänzend wurde mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 23.01.2007 vorgetragen, dass die Erklärung vom 14.12.2006 bezogen auf die Unterkunftskosten dahingehend zu verstehen sei, dass der Kläger keine Miete bezahlen müsse. Die übrigen Kosten des Grundstücks seien sehr wohl von dem Kläger zu tragen. Eine Rückfrage der Beklagten beim Finanzamt Augsburg-Land am 16.02.2007 ergab, dass im Steuerbescheid für 2005 ein Gewinn von 16.000,00 EUR geschätzt worden sei. Bei allen Beträgen sei die Umsatzsteuer sowie die Betriebsausgaben, die eventuell auch geschätzt werden müssten, schon abgezogen. Daneben verfüge die Ehefrau des Klägers über eine vom Landratsamt Aichach ausgestellte Reisegewerbekarte für den Handel mit Süßwaren, Textilien, Dosenwerfen, Nagelbude, Korkenheben etc. Diesbezüglich seien beim Finanzamt keine Einnahmen angegeben worden. Allerdings sei das auch nicht überprüft worden und es sei keine Schätzung erfolgt. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2007 zurück. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sei grundsätzlich vom Arbeitseinkommen gemäß § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und somit von einem nach steuer- rechtlichen Vorschriften errechneten Gewinn auszugehen, § 2 a Abs. 1 Satz 1 Alg-II-V. Als Einkommen sei ein Betrag anzusetzen, der auf Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung einer Prognose der Entwicklung des aktuellen Geschäftsergebnisses ermittelt werde (§ 2 a Abs. 3 Alg II-V). Die Betriebseinnahmen des Klägers seien selbst nicht belegt. Da nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Einkommensverhältnisse erkennbar sei, werde davon ausgegangen, dass die Einnahmen in 2006 in etwa denen der Vorjahre entspreche, sodass nach Abzug der nachvollziehbaren Ausgaben ein Gewinn in ähnlicher Höhe wie den Vorjahren zu erwarten sei. So sei in den Jahren 2003 bis 2005 durchschnittlich ein steuerrechtlicher Gewinn in Höhe von 14.819,33 EUR pro Jahr erzielt worden. Unter Zugrundelegung dieses Betriebsergebnisses ergebe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.234,94 EUR. Von diesem durchschnittlichen Einkommen könne abgesetzt werden der nachgewiesene Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von 271,96 EUR, die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-V, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a Alg-II-V sowie der maximale weitere Freibetrag gemäß § 30 SGB II in Höhe von 180,00 EUR. Einkommenssteuer sei nicht zu entrichten. Insgesamt verbleibe damit ein monatlich anzurechnendes Einkommen in Höhe von mindestens 737,65 EUR. Da demgegenüber der monatliche Bedarf sich auf 670,00 EUR belaufe, übersteige das anzurechnende Einkommen den gesetzlichen Bedarf um zumindest ca. 70,00 EUR. Insgesamt seien daher der Kläger und seine Ehefrau nicht hilfebedürftig.
Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass er in den vergangenen Jahren durchschnittlich 14 bis 16 Volksfeste beschickt habe. Im Jahr 2006 habe er durch die schlechte wirtschaftliche Lage nur noch sieben Volksfeste beschicken können. Die Gewinne aus den vorangegangenen Jahren könnten daher nicht herangezogen werden. Seine Ehefrau habe zwar eine Reisegewerbekarte, ein Gewerbe übe sie jedoch derzeit nicht aus, sodass sie selbst auch keine Einnahmen erzielt habe. Darauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.03.2007 geantwortet, dass der Vortrag des Klägers insoweit nicht plausibel sei, als dieser behaupte, mit einem Pistolenschießen unterwegs zu sein. Denn wie vom Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren vorgetragen, habe dieser zeitgleich auf dem Agusburger Plärrer (nämlich vom 14.04. bis 01.05.2006) und auf dem Stuttgarter Frühjahrsfest (vom 15.04. bis 07.05.2006) Einnahmen erzielt. Ebenso seien Einnahmen überschneidend erzielt worden auf dem Augsburger Herbstplärrer (29.08. bis 10.09.2006) und in Bonn (08.09. bis 12.09.2006). Der Kläger hat hierauf erklärt, dass er deshalb gleichzeitig zwei Volksfeste mit einem Pistolenschießen habe bestücken können, weil sein Sohn M. W. ihm sein Pistolenschießen geliehen habe. Mit Schreiben vom 13.06.2007 hat die Beklagte wiederum Zweifel an dem Sachvortrag des Klägers geäußert. Da nach den bisherigen Angaben des Klägers er der "Alleinverdiener" und einzige Erwerbstätige in der Bedarfsgemeinschaft sei, verbleibe die Frage, wer das zweite geliehene Pistolenschießen betreut habe. Die Tochter des Klägers habe bei ihrer Fallmanagerin angegeben, dass ihre Mutter nicht auf ihre Kinder aufpassen könne, obwohl beide auf dem Stellplatz in Friedberg wohnten, da diese dauerhaft den eigenen Vater pflegen müsse. Hinzu komme, dass die Tochter A. sich im November 2006 Geld von dem Kläger geliehen habe, ebenso wie von ihren Brüdern, um sich einen neuen Wohnwagen zu kaufen. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass der Kläger selbst vortrage, hilfebedürftig zu sein. Darauf hat der Kläger geantwortet, dass seine Frau nicht erwerbstätig sei. Sie habe nur das geliehene Pistolenschießen auf dem Augsburger Plärrer betreut, da er selbst zu diesem Zeitpunkt in Stuttgart zum Frühlingsfest gewesen sei. Da sein Sohn nicht mehr reise, könne er dieses Geschäft nutzen, wenn er es brauche. Seine Frau könne nur in Augsburg den Pistolenschießstand betreuen, da sie sonst ihren Vater betreuen müsse. Es sei auch nicht richtig, dass seine Tochter sich im November von ihm Geld für den Kauf eines gebrauchten Wohnwagens geliehen habe. Dies sei bereits im August 2006 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch auf Reise gewesen und habe auch Geld verdient.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.12.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2007 zu ver urteilen, ihm für die Zeit vom 23.10.2006 bis 20.04.2007 Alg II in Höhe von monatlich 500,00 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Entgegen dem Klageantrag handelt es sich nicht nur um einen Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten sondern auch um einen seiner zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehefrau. Insoweit war der Klageantrag nach dem sog. "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 8/06 R) unabhängig von seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass auch die Ehefrau Leistungen von der Beklagten begehrt.
Aus den vorgelegten Betriebsunterlagen ergibt sich dann nach Überzeugung des Gerichts eine Hilfebedürftigkeit des Klägers und seiner Ehefrau für die Zeit vom 23.10.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 11,00 EUR sowie in Höhe von 41,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 und in Höhe von 27,00 EUR für die Zeit vom 01.04.2007 bis 20.04.2007 im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist nämlich hilfebedürftig derjenige, der seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach dem Beweisergebnis steht für das Gericht fest, dass der Kläger und seine Ehefrau diese Voraussetzungen erfüllen. So beläuft sich der von der Beklagten richtig ermittelte monatliche Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau auf 670,00 EUR. Dieser setzt sich aus der monatlichen Regelleistung von jeweils 311,00 EUR pro Person und Monat und wegen des fehlenden Nachweises für die beantragten Heizkosten aus der monatlichen Heizkostenpauschale für einen 2-Personen-Haushalt in Höhe von 48,00 EUR zusammen. Hierauf anzurechnen ist das vom Kläger erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Schausteller nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Berechnung der Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit bestimmt sich nach § 15 SGB IV iVm §§ 13 Abs. 1, 2, 13 a, 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 SGB II iVm § 2 a Abs. 1 Alg-II-V. Als Grundlage für die Ermittlung des Einkommens des Klägers dient zunächst die von ihm selbst abgegebene und von der Beklagten angeforderte Selbsteinschätzung der Betriebseinnahmen und -ausgaben für das Kalenderjahr 2006. Danach hat er in der Saison April 2006 bis Oktober 2006 Einnahmen in Höhe von 22.800,00 EUR erzielt. Von diesen Bruttoeinnahmen sind dann die geltend gemachten Betriebsausgaben absetzbar entsprechend einer Einnahmen-/Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG oder einer Bilanz gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Anzuerkennen waren hierbei Betriebsausgaben in Höhe von 9.470,90 EUR. Dieser Betrag errechnet sich aus den vom Kläger vorgelegten Belegen für seine behaupteten Betriebsausgaben. Als Betriebsausgabe konnte dabei nicht anerkannt werden Ausgabe Nr. 21 in Höhe von 898,38 EUR, Nr. 23 in Höhe von 249,56 EUR, Nr. 29 in Höhe von 303,02 EUR, Nr. 30 in Höhe von 203,00 EUR, Nr. 32 in Höhe von 5.449,67 EUR, Nr. 35 in Höhe von 167,79 EUR, sowie die Stromabschläge pro Jahr für den Zeitraum vom 03.01.2006 bis 09.01.2006 in Höhe von 1.158,00 EUR und für die Zeit vom 19.04.2006 bis 24.04.2006 in Höhe von 161,00 EUR. Diese Ausgaben waren deshalb nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, da für diese der Nachweis fehlt, dass sie betrieblich angefallen sind. So steht keine Betriebsbezogenheit fest bei der Überweisung an H. W. (Ausgabe Nr. 21) vom 12.09.2006 sowie an das Labor Dr. H. am 11.10.2006 (Nr. 30). Auch aus der Aufstellung der Forderungen der H.B. GmbH vom 02.11.2006 für den Ankauf von Festartikeln lässt sich nicht entnehmen, wer diese Beträge im einzelnen geschuldet und bezahlt hat. Die Rechnungen betreffen sowohl den Kläger selbst wie auch seine beiden Söhne M. und M. W … Eindeutig der gewerblichen Tätigkeit des Klägers nicht zurechenbar sind sodann die geltend gemachten Stromkosten (Ausgabe Nr. 29, 35 sowie 37 und 38). Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Betriebsausgaben lässt sich daher ein Gewinn in Höhe von 13.329,10 EUR ermitteln. Dieser Betrag stimmt in etwa mit dem vom Finanzamt Augsburg-Land in den vorangegangenen Jahren geschätzten Gewinn überein. Unter Berücksichtigung des nicht widerlegten Vortrags des Klägers, dass er im Jahr 2006 weniger Volksfeste beschicken konnte als in den vorangegangenen Jahren, ist auch nachvollziehbar, dass der Gewinn unter dem bisher vom Finanzamt geschätzten Betrag zurückgeblieben ist. Dass die Ehefrau des Klägers tatsächlich eigene Einnahmen aus eigenem Gewerbebetrieb erzielt hat, dafür fehlt es an begründeten Anhaltspunkten. Die Einlassung des Klägers, dass die Ehefrau nur bei Überschneidungen der Volksfeste den 2. Schießstand in Augsburg betreut hat, konnte ebenfalls nicht widerlegt werden. Eine weitere gewerbliche Tätigkeit der Ehefrau ist nicht erkennbar. Auch aus dem Sachverhalt, dass der Kläger seiner Tochter im August Geld für die Anschaffung eines Wohnwagens geliehen hat, lassen sich noch keine begründeten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers und seiner Ehefrau ab Oktober 2006 entnehmen. Dieses Geld war nämlich zum Zeitpunkt der Antragstellung somit bei dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr vorhanden. Diesbezüglich kämen allein bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II Ersatzansprüche der Beklagten in Betracht. Hierfür müsste dem Kläger jedoch ein sozialwidriges Verhalten nachgewiesen werden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Kläger im Kalenderjahr 2006 ein Einkommen in Höhe von 13.329,10 EUR er- wirtschaftet hat. Für den Bedarfszeitraum vom 23.10.2006 bis 20.04.2007 war danach gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 2 Alg-II-V 1/12 des Gesamteinkommens als monatliches Einkommen zu berücksichtigen, und damit in Höhe von 1.180,76 EUR. Nach Auffassung des Gerichts war eine gleichmäßige Aufteilung auf alle Kalendermonate vorzunehmen und keine anteilige gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 3 Alg-II-V. Zwar erzielt der Kläger mit seinem Schaustellergewerbe nur saisonweise Einnahmen jeweils von April bis Oktober eines Jahres. Dies macht jedoch eine jährliche Durchschnittsbetrachtung des monatlichen Einkommens noch nicht unangemessen (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3 der 1. Verordnung zur Änderung des Alg II/Sozialgeldverordnung). Vielmehr ist die vom Kläger betriebene saisonbedingte Erwerbstätigkeit einer selbständigen Tätigkeit mit größeren monatlichen Schwankungen bei der Einkommenserzielung vergleichbar. Eine von der gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens auf das ganze Kalenderjahr abweichende Beurteilung erschien daher nicht angebracht. Von dem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.180,76 EUR waren sodann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 271,96 EUR abzusetzen und die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Einkommensmindernd war ferner der Betrag nach § 30 SGB II gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II in Höhe von maximal 180,00 EUR zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig war dagegen die Werbungskostenpauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, da die Werbungskosten bereits als Betriebsausgaben bei der Berechnung des monatlichen Einkommens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt worden waren. Insgesamt errechnet sich dann ein auf den Bedarf anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 628,80 EUR. Damit fehlen zur Bedarfsdeckung 41,20 EUR. Nach der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ergibt sich also ein Anspruch auf 41,00 EUR monatlich. Demgemäß besteht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 iVm mit Satz 2 SGB II ein täglicher Anspruch auf Leistungen in Höhe von 1,37 EUR. Für die Zeit vom 23.10.2006 bis 31.03.2007 beläuft sich der Leistungsanspruch des Klägers und seiner Ehefrau somit auf 10,96 EUR und gerundet auf 11,00 EUR und für die Zeit vom 01.04.2007 bis 20.04.2007 auf 27,00 EUR. Insoweit war die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen in dieser Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 02.10.2007
Zuletzt verändert am: 02.10.2007