I. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. September 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 streitig (hier: Kosten der Unterkunft).
Die am 1980 geborene Klägerin erhält von der Beklagten seit dem 15.03.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt allein eine 47 qm große Mietwohnung in der H.str. in A … Die Warmmiete hierfür beträgt 400,00 EUR. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 forderte die Beklagte sie auf, ihre Unterkunftskosten zu senken. Als maximale Warmmiete könnten nur 322,00 EUR monatlich anerkannt werden. Es sei beabsichtigt, die tatsächliche Miete längstens bis 30.09.2006 zu bewilligen. Auf Fortzahlungsantrag vom 05.09.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 in Höhe von monatlich 667,00 EUR. Hierbei übernahm sie monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 322,00 EUR. Dagegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 25.09.2006. Diesen begründete sie damit, dass sie trotz ihrer Bemühungen keine günstigere Wohnung gefunden habe. So besäße sie weder einen Computer noch einen Internet-Zugang. Sie könne daher nur über verschiedene Wochenblätter wie dem "Amper-Boten" oder den "Paar-Anzeiger" sowie über die Gemeinde Adelzhausen und über das Landratsamt Aichach-Friedberg nach geeigneten Angeboten suchen. Hierbei habe sie keinen Erfolg gehabt, da die Wohnungen alle u.a. weit teurer gewesen seien und somit über der Grenze von 322,00 EUR gelegen hätten. Zusätzlich sei ihr vom Bürgermeister der Gemeinde Adelzhausen mitgeteilt worden, dass z. Zt. keine Gemeinde- oder Sozialwohnungen zur Verfügung ständen. Es sei auch unvorstellbar, eine Wohnung mit monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 322,00 EUR warm zu finden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 28.02.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Mit Schriftsatz vom 29.03.2007 hat die Beklagte darauf erwidert, dass auf Nachfrage beim Landratsamt Aichach-Friedberg (Wohnungswesen) derzeit eine angemessene Wohnung für einen 1-Personen-Haushalt in Pöttmes frei stehe. Bereits am 20.03.2006 sei die Klägerin über die Angemessenheitsgrenzen informiert worden. Schriftliche Nachweise über Bemühungen, ihre Unterkunftskosten zu senken, seien nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 13.04.2007 hat das Sozialgericht Augsburg die Klägerin aufgefordert, Nachweise für ihre erfolglosen Bemühungen um eine angemessene Wohnung einzureichen. Darauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2007 geantwortet, dass sie beim Landratsamt Aichach-Friedberg für eine Sozialwohnung vorgemerkt sei. Die Wartelisten seien doch sehr lang, so dass sie in absehbarer Zeit keine Chance auf eine Sozialwohnung habe. Zudem sei es aus beruflichen Gründen für sie sehr schwer, eine Wohnung zu suchen, die nicht viel weiter entfernt sei von Augsburg oder München als ihre jetzige. Von Pöttmes aus sei es kaum möglich ohne Auto einen angemessen Arbeitsplatz in München oder Augsburg zu finden. Ein Wegzug aus Adelzhaussen würde daher ihre beruflichen Chancen vermindern. Da sie sich aus finanziellen Gründen keine Tageszeitung kaufen könne, habe sie in den üblichen regionalen Wochenzeitungen, Blättern im Wohnungsmietmarkt nach einer angemessenen Wohnung gesucht. Diese Suche sei jedoch ohne Erfolg gewesen. Somit habe sie auch keinen potentiellen Vermieter anrufen oder ausfindig machen können. Die freie Wohnung in Pöttmes sei ihr erst durch das Schreiben der Beklagten bekannt geworden. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.06.2007 Stellung genommen. Es sei weiterhin keine ausreichende Suche nach einer angemessenen Unterkunft nachgewiesen worden. Nur die Vormerkung für Sozialwohnungen beim Landratsamt Aichach-Friedberg reiche hierzu nicht aus. Bei der Beklagten würde ein Internet-Zugang zur Stellensuche und ggf. auch zur Wohnungssuche bereitgestellt. Nachfragen von der Klägerin dazu sind nicht eingegangen.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2007 beantragt die nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 01.09.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2007 zu verurteilen, ihr in dem Zeitraum vom 01.10.2006 bis 28.02.2007 tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 400,00-EUR und für die Zeit ab 01.03.2007 bis 31.03.2007 tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 430,00 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungakte und Gerichtsakte im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum vm 01.10.2006 bis 31.03.2007 keinen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Welche Kosten der Unterkunft und Heizung als angemessen gelten, darüber sagt das Gesetz selbst nichts und auch der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung gemäß § 27 Nr. 1 SGB II noch keinen Gebrauch gemacht. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – bedarf es zur Bestimmung der tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft (und auch für Heizung) einer Einzelfallprüfung. Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleine räumliche Bereiche denkbar (siehe auch BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R). Letztendlich kommt es dann darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie). Gibt es in Kleinstgemeinden keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind sodann so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht der Auffassung, dass die von der Klägerin bewohnte Mietwohnung in der H.str. in A. nicht angemessen ist. Zwar ist die von der Klägerin bewohnte Quadratmeterfläche von 47 qm nicht als unangemessen groß zu bewerten. Jedoch entspricht der von ihr zu entrichtende Mietzins in Höhe von 400,00 EUR bzw. 430,00 EUR ab 01.03.2007 nicht dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Wohnstandards. Da die Gemeinde Adelzhausen als Kleinstgemeinde nicht über einen eigenen ausreichenden Wohnungsmarkt verfügt, war hier auf den Landkreis Aichach-Friedberg abzustellen. Zumindest erscheint es der Klägerin zumutbar in eine Nachbargemeinde zu Adelzhausen zu ziehen. Nach den Ermittlungen des Gerichts entsprechen die von der Beklagten angenommenen Unterkunftskosten in Höhe von 322,00 EUR dem örtlichen Wohnungsmarkt im Umkreis von Adelzhausen. So standen in der Tagespresse, insbesondere im Regionalteil für den Landkreis Aichach-Friedberg der Augbsurger Allgemeinen Wohnungen in Friedberg-Süd, Mering und Merching im September zur Miete frei zu den von der Beklagten errechneten Unterkunftskosten für einen 1-Personen-Haushalt. Es liegen dem Gericht keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum der Wohnungsmarkt in den Gemeinden Friedberg und Mering angespannter gewesen wären. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Klägerin auch im Zeitraum vor dem Bewilligungsabschnitt 01.10.2006 bis 31.03.2007 freie und zugängliche Wohnungen zur Verfügung gestanden haben, mit der ihr es möglich gewesen wäre, ihre Unterkunftskosten auf das angemessene Maß von 322,00 EUR abzusenken. Einen Nachweis dafür, dass sie sich auf angemessene Wohnungen erfolglos beworben habe, liegen dem Gericht dagegen nicht vor. Vielmehr hat die Klägerin allein vorgetragen, dass Wohnungen zu dem von der Beklagten angenommenen angemessenen Mietzins von 322,00 EUR nicht vorhanden seien. Dies ist nach den Ermittlungen des Gerichts, wie oben dargelegt, jedoch widerlegt. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Vortrag der Klägerin, dass sie sich keine geeignete Tageszeitung wie z.B. die Augsburger Allgemeine habe leisten können. Zum einen ist hierfür ein Betrag im Regelsatz enthalten, zum anderen können Tageszeitungen in öffentlichen Bibliotheken kostenlos eingesehen werden. Zum anderen war der Klägerin auch nicht der Zugang zum Internet verwehrt. So befindet sich auf der Klageschrift vom 26.02.2007 eine Internet-Adresse der Klägerin. Darüber hinaus wäre ihr ein Zugang zum Internet auch bei der Beklagten möglich gewesen. Eine Unzumutbarkeit der Kostenabsenkung durch Umzug ergibt sich auch nicht aus Verkehrsverbindungsgründen. Die Anbindung von Friedberg und Mering an München bzw. Augsburg ist nicht schlechter als von Adelzhausen. Insbesondere Mering verfügt über eine wesentlich günstigere Verbindung zu München und Augsburg als Adelzhaussen. Insgesamt ist damit nicht feststellbar, dass der Klägerin es nicht möglich gewesen wäre bzw. unzumutbar war, vor Beginn des Bewilligungszeitraums vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 bzw. in diesem Zeitraum ihre Unterkunftskosten auf 322,00 EUR abzusenken. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte ab 01.10.2006 die Unterkunftskosten für die Klägerin abgesenkt hat. Der gesetzliche Regelzeitraum für die Absenkung unangemessener Unterkunfts- und Heizkosten beträgt sechs Monate gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Am 20.03.2006 hat die Beklagte die Klägerin über die angemessenen Kosten der Unterkunft durch Aushändigung eines Informationsblattes informiert. Zu diesem Zeitpunkt ist also die Klägerin darüber aufgeklärt worden, dass ihre Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Ab diesem Zeitpunkt traf sie daher die Obliegenheit zur Senkung ihrer unangemessenen Unterkunftskosten (siehe auch BSG-Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Somit war der gesetzliche Übergangszeitraum für die Absenkung der Unterkunftskosten zum 01.10.2006 abgelaufen.
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2007 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt, war über die Zualssung der Berufung zu entscheiden (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, so dass die Berufung nicht zuzulassen war.
Erstellt am: 18.10.2007
Zuletzt verändert am: 18.10.2007