I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 11. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Übergangsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der 1949 geborene Kläger hat den Beruf des Autolackierers mit Wirkung zum 05.06.2000 wegen (vorwiegend) Atembeschwerden aufgegeben. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er deswegen ab 01.10.2000 laufend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. In dem ebenfalls beim Sozialgericht Augsburg geführten Streitverfahren S 5 U 44/05 anerkannte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKV). Mit Bescheiden vom 11.05.2006 setzte sie die dem Kläger zu gewährenden Übergangsleistungen für die fünf Folgejahre seit Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit fest. Bei ihrer Berechnung berücksichtigte sie jeweils eine Fahrtkostenersparnis. Dies führte zu einer Reduktion der zu zahlenden Übergangsleistungen. Der Kläger widersprach dem Ansatz der geltend gemachten Fahrtkosten. Die Berechnung sei einseitig, wenn nicht zugleich die durch die Fahrtkostenberücksichtigung als Werbungskosten beim Lohnsteuerjahresausgleich bedingten steuerlichen Vorteile eingerechnet würde. Mit Bescheid vom 26.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine entgangene Steuerrückzahlung sei unbeachtlich.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 15.08.2006. Die mit der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte verbundenen steuerlichen Vorteile stünden in einem direkten Zusammenhang zu den aufzuwendenden Fahrtkosten. Wenn die Beklagte den Wegfall des Fahrtkostenaufwandes leistungsmindernd berücksichtige, müssten zumindest die effektiven Fahrtkosten/Werbungskosten fiktiv gegengerechnet werden. Der Kläger hat Kopien der Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 1997 und 2005 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 11.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2006 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Übergangsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Sie waren ebenso wie die Gerichtsakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat bei Erlass der Bescheide vom 11.05.2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2006 von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Bescheide waren deshalb rechtswidrig. Die Beklagte war zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Übergangsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Nach § 3 Abs. 2 BKV haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Dem Grunde nach hat der Versicherte auf die Übergangsleistung einen Anspruch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV erfüllt sind. Darüber hinaus überlässt das Gesetz dem Versicherungsträger die Entscheidung über Höhe und Dauer der Leistung. Dies wird deutlich aus den Formulierungen "bis zur Höhe der Vollrente" sowie "bis zur Höhe eines Zwölftes der Vollrente" und "längstens für die Dauer von fünf Jahren". Es ist daher dem Bundessozialgericht (BSG) zuzustimmen, wenn es ausgehend von seiner Entscheidung vom 28.02.1980 (8a RU 66/78) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 04.12.2001, B 2 U 6/01 R) davon ausgeht, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Höchstdauer und der Höchstbeträge eine Übergangsleistung durch pflichtgemäße Ausübung des am Zweck der Übergangsleistung zu orientierenden Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles Übergangsleistungen zu erbringen haben.
Im Gegensatz zur Verletztenrente, deren Festsetzung den Grundsätzen einer abstrakten Schadensberechnung folgt, liegt dem durch die Übergangsleistung nach § 3 BKV erstrebten Ausgleich das Ziel eines wirtschaftlichen Nachteilsausgleichs als konkreter Schaden zugrunde (BSG vom 31.05.1996, 2 RU 25/95). Es handelt sich somit um eine Vorschrift, die neben der Anreizfunktion zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit einen echten Schadensersatzanspruch begründet (BSG vom 04.12.2001, B 2 U 6/01 R).
Bei der Bestimmung des auszugleichenden Schadens ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Schadensersatzanspruch nicht auf Naturalrestitution im Sinne von §§ 249 f. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerichtet ist, andererseits aber bei Feststellung der Höhe des Schadens im Rahmen der sog. Vorteilsausgleichung auch die durch und nach der Aufgabe der Tätigkeit dem Versicherten zuwachsenden wirtschaftlichen Vorteile zu berücksichtigen sind (vgl. BSG vom 02.02.1999, B 2 U 4/98 R). Insofern ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihr Ermessen bei der Bestimmung der Höhe der Übergangsleistung dergestalt ausübt, dass sie die infolge der Aufgabe der Berufstätigkeit eingetretenen Ersparnis von Fahrtkosten dem zu erstattenden Vermögensschaden als zugewachsenen wirtschaftlichen Vorteil gegenüberstellt. Ungeachtet dessen war ihre Ermessensausübung aber fehlerhaft.
Jeder Versicherte, und so auch der Kläger, hat einen Anspruch darauf, dass der für seinen Versicherungsschutz zuständige Leistungsträger ein ihm eingeräumtes Ermessen in pflichtgemäßer Weise ausübt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Gesetzgeber fordert damit von dem Versicherungsträger nicht nur die Ausübung eines Ermessens an sich, sondern darüber hinaus die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und eine dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Betätigung des Ermessens. Nur insoweit, wenn also der Leistungsträger sein Ermessen fehlerhaft ausübt, kann das Gericht die Rechtswidrigkeit der daraus fließenden Verwaltungsentscheidung feststellen.
Die streitgegenständlichen Verwaltungsakte sind ermessensfehlerhaft im Sinne einer Ermessensunterschreitung, weil die Beklagte ihr Ermessen zu eng eingeschätzt hat und von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
In seinem Beschluss vom 27.06.2000 (B 2 U 107/00 B) hat das BSG unter Bezugnahme auf seine früheren Entscheidungen vom 04.05.1999 (B 2 U 9/98 R) und 30.06.1999 (B 2 U 23/98) den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 2 im Sinne eines Ausgleichs aller wirtschaftlichen Nachteile, die der erzwungene Berufswechsel verursacht hat, interpretiert. Ausgehend davon ist der Versicherungsträger folglich verpflichtet, bei der Ermittlung dieser Nachteile die gesamte wirtschaftliche Lage des Versicherten vor dem schadenbringen Ereignis mit der danach bestehenden Situation zu vergleichen. Er hat dabei alle Umstände des konkreten Einzelfalles, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, zu berücksichtigen. Nur solche Vorteile, die nicht in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis entstehen, bleiben unberücksichtigt.
In Anwendung dieser Grundsätze darf die Beklagte, wenn sie bei der Berechnung der Übergangsleistungen die infolge der Berufsaufgabe eingetretene Fahrtkostenersparnis leistungsmindernd berücksichtigt, nicht außer Acht lassen, dass bzw. wenn der Versicherte aus diesen bei Fortführung der früheren Tätigkeit entstandenen Fahrtkosten über die Werbungskostenregelung des § 9 Einkommenssteuergesetz steuerliche Vorteile erzielt bzw. erzielt hat. Dieser Steuervorteil aus der Geltendmachung von Werbungskosten, welcher bezogen auf das Veranlagungsjahr 1999 mit einem Steuervorteil in Höhe von 1.130,98 EUR verbunden war (berechnet aus dem zu versteuernden Einkommen unter Außerachtlassung der Werbungskosten, somit insgesamt: 85.120,00 DM) hat die wirtschaftliche Gesamtlage des Klägers vor dem schadenbringenden Ereignis mitgeprägt. Ebenso wie der durch den Wegfall der Fahrtkosten entstandene wirtschaftliche Vorteil stand der Verlust des vorstehend dargelegten Steuervorteils in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis. Denn die Berufsaufgabe war die alleinige und damit wesentliche Ursache im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätslehre dafür.
Wenn die Beklagte beim Kläger nur den als wirtschaftlichen Vorteil den Wegfall der Fahrtkosten in vollem Umfang berücksichtigt, verkennt sie, dass diese Fahrtkosten vor der Berufsaufgabe tatsächlich nur in der um den daraus erwachsenen Steuervorteil geminderten Höhe entstanden sind. Die Ermessensausübung der Beklagten war insofern fehlerhaft.
Zusammenfassen hat der Kläger somit einen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute, fehlerhafte Ermessensausübung bei der Festsetzung der Höhe der Übergangsleistungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (siehe oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 20.11.2007
Zuletzt verändert am: 20.11.2007