I. Die Klage gegen die Bescheide vom 19. September 2006 und 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Versorgung mit einer "mobilen Hebebühne".
Der am 1960 geborene Kläger ist seit seiner Jugend an chronischer Polyarthritis erkrankt. Im Mai 2006 kam es zu einer Fraktur der Brustwirbelsäule und in der Folge zu einer inkompletten Querschnittslähmung. Der Kläger befand sich bis 14.12.2006 zur stationären Behandlung im Rehabilitationskrankenhaus U. (RKU). Der Kläger konnte bei Entlassung kurze Strecken am Gehwagen und mit Unterarmstützen gehen, für Wege außer Haus ist er jedoch auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist mit einem Aktivrollstuhl mit elektrischem Zusatzantrieb (E-Fix) versorgt. Er wohnt zusammen mit seiner Frau im eigenen Reihenmittelhaus. Vor dem Hauseingang befinden sich zwei Stufen.
Das RKU verordnete dem Kläger am 10.08.2006 eine mobile Hebehilfe. Laut Kostenvoranschlag vom 15.08.2006 für die Neulieferung einer mobilen Hebebühne (Tragkraft 180 kg, Förderhöhe bis 609 mm) betragen die Kosten 5.955,15 EUR. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.09.2006 eine Kostenübernahme ab, da es sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) handle. Alternativ bot sie eine elektrische Treppensteighilfe an.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2006 Widerspruch ein. Er müsse die Möglichkeit haben, selbständig das Haus zu verlassen, um regelmäßige Arztbesuche und Termine bei der Krankengymnastik wahrzunehmen. Seine Ehefrau leide ebenfalls an chronischer Polyarthritis und sei nicht in der Lage, eine elektrische Treppensteighilfe zu bedienen. Das Sanitätshaus H. teilte mit Telefax mit, dass übliche Rampen nicht benutzt werden könnten, da diese bis auf den Zufahrtsweg reichen würden. Aufgrund der baulichen Voraussetzungen könne der Kläger das Haus nur selbständig mit der vorgeschlagenen mobilen Hebebühne verlassen. Auch Dr. K. vom RKU schilderte mit Schreiben vom 13.10.2006 nochmals die Situation des Klägers. Eine fest installierte Rampe könne nicht angebracht werden, da sie in den Zufahrtsweg zum Nachbarhaus hineinrage. Ein mobiles Rampensystem könne von der Ehefrau nicht mehrmals täglich auf- bzw. abgebaut werden. Ebenso könne die Ehefrau keine elektrische Treppensteighilfe bedienen. Außerdem wurden Fotos des Hauseinganges vorgelegt. Nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Bayern lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2006 auch eine Bezuschussung der Hebebühne nach § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ab. Anschließend nahm Dr. K. vom RKU mit Schreiben vom 05.12.2006 nochmals zur Möglichkeit Stellung, eine feste Rampe einzubauen bzw. ein mobiles Rampensystem zu nutzen. Erst durch die Hebebühne werde es dem Kläger ermöglicht, sein grundgesetzlich verankertes Recht auf Bewegungsfreiheit wahrzunehmen. Nachdem der Kläger den E-Fix-Antrieb erhalten hatte, mit dem es nach Ansicht der Beklagten möglich wäre, Steigungen bis zu 20 % zu überwinden, bot sie als alternative Versorgung eine mobile Rampe an (20 cm breite Schienen auf einer Länge von 1,50 m). Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er bereits einen Selbstversuch mit einer provisorischen Rampe gemacht habe und sein E-Fix-Rolli nach hinten gekippt sei und nur der Kippschutz ein Umkippen verhindert habe. Die Beklagte wies dann mit Bescheid vom 22.03.2007 den Widerspruch zurück.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 23.04.2007 Klage beim Sozialgericht Augsburg erhoben. Sie haben vorgetragen, dass die Tatsache, dass Fundament, Stromanschluss und TÜV-Abnahme für die Hebebühne benötigt würden, einer Einordnung als Hilfsmittel nicht entgegenstehe.
Das Sanitätshaus H. hat auf Anfrage des Gerichts, welches Modell angeschafft werden solle, einen Prospekt der Firma sani-trans übersandt und mitgeteilt, dass der notwendige Stromanschluss im Keller liege und über ein Kellerfenster zu erreichen sei, und ein Fundament nicht erforderlich sei. Die Rampe werde von Fachpersonal der Fa. sani-trans aufgestellt und in Betrieb genommen. Das Gericht hat eine Auskunft der Fa. sani-trans zu einem mobilen Rollstuhllift aus einem anderen Klageverfahren beigezogen und die Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Auskunft von der Prospektbeschreibung abweicht. Die Bevollmächtigten haben die Auffassung vertreten, dass das Merkmal der Hebebühne "mobil" nicht dadurch beseitigt werde, dass sie einen Stromanschluss benötige und einen festen Untergrund und dass dies auch nichts an der Tatsache ändere, dass sie mitgenommen werden könne, wenn auch nicht mit geringstem Aufwand. Jedenfalls sei sie nicht fest mit Grund und Boden verbunden. Auf gerichtliche Anfrage hat die Fa. sani-trans zum konkret begehrten Modell einer mobilen Hebebühne mitgeteilt, dass es sich bei der Aufstellungsfläche um eine befestigte Fläche handeln müsse mit einer Mindesttragkraft von 200 kg. Der Stromanschluss müsse ein Außenanschluss sein und sich in der Nähe der Hebebühne befinden. Die Hebebühne werde auch mit dem Boden verankert. Sie müsse von Fachpersonal aufgestellt werden, da die Höheneinstellung nur von diesem erfolgen könne. Sie könne jederzeit woanders wieder eingesetzt werden, jedoch müsse auch dann die Einstellung von Fachpersonal erfolgen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19.09.2006 und 21.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2007 zu verurteilen, die Kosten für eine mobile Hebebühne laut Kostenvoranschlag vom 15.08.2006 zu übernehmen.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte der Beklagten Bezug genommen sowie auf die im Verfahren S 12 KR 57/07 beigezogene Schwerbehindertenakte.
Entscheidungsgründe:
Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 57 Abs. 1, 51 Abs. 1, 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständig. Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Bescheide vom 19.09.2006 und 21.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2007 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit der begehrten mobilen Hebebühne.
Die Versorgung mit der begehrten mobilen Hebebühne der Fa. sani-trans scheitert daran, dass die Hebebühne kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V darstellt. Nach § 33 Abs. 1 SGB V hat der Krankenversicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Nach § 40 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei sollen die Pflegekassen technische Hilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Die Pflegekassen können auch finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).
Hilfsmittel im Sinne der Kranken- und Pflegeversicherung müssen vom Leistungsempfänger getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können (Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX -, § 31 Rdz 8). Für den Bereich der Krankenversicherung hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 06.08.1998 (B 3 KR 14/97 R in SozR 3-2500 § 33 Nr. 30) ausgeführt, dass zu den technischen Hilfsmitteln im Sinn des § 33 Abs. 1 SGB V nur solche Hilfsmittel gehören, die wie die ausdrücklich genannten Hilfen (Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke) vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Das Hilfsmittel solle die Körperfunktion des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte werde dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde nicht nur den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, sondern sich auch auf die Herrichtung der Zufahrtswege oder noch weitergehende Umgestaltungen des Wohnumfeldes erstrecken. Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen würden folglich nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V fallen. Für den Bereich der Pflegeversicherung hat das BSG im Urteil vom 28.06.2001 (B 3 P 3/00 R in Breith. 2002, 2) ausgeführt, dass zu den technischen Hilfsmitteln nach § 40 Abs. 3 SGB XI jedenfalls nicht die Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbstständiges Wohnen des Behinderten ermöglichen sollen, zählen. Wie im Bereich der Krankenversicherung ist die Abgrenzung grundsätzlich nach beweglichen und fest einzubauenden Gegenständen zu treffen. Die Beschränkung der Hilfsmitteleigenschaft auf "bewegliche" Gegenstände wird auch durch die Definition in dem zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gestützt, das für sämtliche Sozialleistungsträger anzuwenden ist. Nach § 31 Abs. 1 SGB IX umfasst der Begriff des Hilfsmittels nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Abzugrenzen vom Hilfsmittel, das von der Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen wäre, ist auch, ob es sich gegebenenfalls um ein Mittel der Wohnungsfürsorge im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) handelt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierfür nicht maßgebend, ob die Einrichtung mit dem Gebäude fest verbunden ist. Es kommt vielmehr auf die konkrete Zweckbestimmung an. Eignet sich der begehrte Gegenstand für den Behinderungsausgleich in jeder Wohnung unabhängig von deren Lage und Ausstattung, so kann ein Hilfsmittel, das von der Krankenversicherung dem Behinderten zur Verfügung zu stellen ist, vorliegen (vgl. BSG SozR 2200 § 182b Nr. 33 – Klingelleuchte; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 29 – Treppenraupe). Im Gegensatz dazu handelt es sich um Mittel der Wohnungsfürsorge im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte, wenn der begehrte Gegenstand nur in der konkreten Wohnung bzw. auf dem Wohngrundstück wegen deren besonderer Beschaffenheit erforderlich ist, nicht aber, wenn es typischerweise und erfahrungsgemäß auch in anderen Wohnungen bzw. Wohngebäuden eines solchen Hilfsmittels bedarf (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 29).
Die vom Kläger begehrte Hebebühne der Fa. sani-trans ist kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V oder des § 40 Abs. 1 SGB XI, sondern stellt eine technische Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI dar.
Die Hebebühne besteht laut Darstellung im Internet aus einer Plattform, die an den Seiten zur Sicherheit mit Handläufen ausgestattet ist, mit einer Breite von 815 mm und einer Länge von 1170 mm bei einer Förderhöhe von 609 mm. Der Rohllstuhlfahrer fährt mittels einer hochklappbaren Rampe auf die Hebebühne, die dann mittels Hubsystem auf die Treppenhöhe hochfährt, wo der Rollstuhlfahrer an der anderen Seite ausfahren kann. Die Hebebühne muss auf einem ebenen Untergrund aufgestellt werden. Dabei genügt entgegen des Ersteindruckes, den der Prospekt und die Beschreibung im Internet erwecken, nicht jede ebene Fläche. Vielmehr muss es sich nach der Auskunft der Fa. sani-trans um eine befestigte Fläche handeln mit einer Mindesttragkraft von 200 kg. Zusätzlich wird die Hebebühne mit dem Boden verankert. Denn es muss sichergestellt sein, dass sich die Hebebühne bei Belastung nicht verschiebt oder in den Untergrund einsinkt. Ebenso muss sich in der Nähe eine Steckdose für den Stromanschluss als Außenanschluss befinden. Die Aufstellung erfolgt durch Fachpersonal der Fa. sani-trans, da eine Höheneinstellung vorgenommen werden muss. Diese Höheneinstellung durch Fachpersonal müsste auch bei Wiedereinsatz der Hebebühne bei einer anderen Wohnung vorgenommen werden. Angesichts der Anforderungen an Größe und Tragkraft des Fundamentes kann die Hebebühne nicht "an jedem beliebigen Ort" eingesetzt werden, wie dies die Prospektwerbung suggeriert. Sie ist nicht "beliebig mobil" und kann auch wegen der Verankerung im Boden zur Sicherung gegen ein Verrutschen nicht wie sonstige Hilfsmittel (z.B. Toilettenstuhl, Hebelifter) bei einem Wohnungswechsel "einfach mitgenommen" werden. Die Aufstellung am neuen Einsatzort muss durch Fachpersonal erfolgen, um die Anforderungen an das Fundament und den Stromanschluss zu prüfen und den sicheren Betrieb am neuen Einsatzort zu gewährleisten. Ein einfaches Mitnehmen und ein sofortiger Einsatz in der neuen Wohnung sind also nicht möglich. Es ist auch nicht garantiert, dass die Hebebühne in einer neuen Wohnung weiterhin notwendig und zweckmäßig wäre, da sie individuell auf die Bedürfnisse des Versicherten in der jetzigen Wohnung ausgerichtet ist. Ist die Wohnung ebenerdig zu erreichen, ist die Hebebühne nicht erforderlich. Die Tatsache, dass die Hebebühne nicht wie eine betonierte Rampe auf Dauer unauflöslich mit dem Gebäude verbunden ist, bedeutet nicht, dass es sich um ein Hilfsmittel handeln würde. So hat auch das BSG in seinem Urteil vom 28.06.2001 aaO für den Fall des Einbaus einer Gegensprechanlage, die ebenfalls prinzipiell wieder ausgebaut und in einer anderen Wohnung eingebaut werden könnte, eine Hilfsmitteleigenschaft verneint. Auf die Art der Befestigung bzw. Verbindung mit Gebäude oder Wohnung kommt es letztlich nicht an.
Das Gericht verneint daher eine Hilfsmitteleigenschaft der begehrten mobilen Hebebühne (siehe hierzu auch LSG für das Saarland vom 07.10.2004, L 4 KN 42/03 KR).
Da es sich um kein Hilfsmittel im Sinne der Kranken- oder Pflegeversicherung handelt, wäre ein Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes denkbar. Die Pflegekasse hat dem Kläger jedoch bereits im Dezember 2006 den höchstmöglichen Zuschuss für eine solche Maßnahme bewilligt. Ein erneuter Zuschuss käme nur in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich die Pflegesituation verändert hätte und sich damit die Notwendigkeit weiterer wohnumfeldverbessernder Maßnahmen ergeben würde (Gallon in LPK-SGB IX, 2. Aufl., § 40 Rdz 19). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Was eine evtl. Bezuschussung als Maßnahme der Eingliederungshilfe anbelangt, so ist zum Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau sowie zu evtl. Vermögen nichts bekannt. Hierzu wird dem Kläger daher empfohlen, sich direkt an den Sozialhilfeträger zu wenden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 22.11.2007
Zuletzt verändert am: 22.11.2007