I. Die Klage gegen die Bescheide vom 25. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung von Fahrkostenerstattung für die Anfahrt zu zwei Beratungsterminen.
Der Kläger war zu Beratungsterminen bei der Beklagten für den 01.07.2005 und 11.07.2005 eingeladen worden, die er auch wahrnahm.
Er beantragte jeweils am gleichen Tag Fahrkostenerstattung für die Anfahrt mit dem Pkw über 8 km (Hin- und Rückfahrt).
Mit zwei Bescheiden vom 25.07.2005 lehnte die Beklagte die Erstattung ab, weil der Erstattungsbetrag in Höhe von jeweils 1,76 Euro unter der Bagatellgrenze von 6,00 Euro läge.
Dagegen legte der Kläger am 25.08.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bagatellgrenze angesichts der niederen Regelsätze des SGB II nicht zu vertreten sei, es sich um eine willkürliche Grenzziehung handle.
Im Weiteren wurden die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger am 22.05.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass wegen der niederen Regelsätze des SGB II das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sein müsse.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.03.2005 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 zu verurteilen, 3,52 Euro zu erstatten und die Berufung zuzulassen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach § 59 SGB II ist bezüglich der Meldepflicht § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs. 4 SGB III können die notwendigen Reisekosten auf Antrag übernommen werden. Die auf Antrag mögliche Übernahme der Reisekosten steht im Ermessen der Beklagten. Die Übernahme kann daher z.B. von der Höhe der Kosten abhängig gemacht werden (Curkovic, Praxiskommentar SGB II § 309 RdNr. 63). Es können die Regelungen zu §§ 45 ff. SGB III entsprechend herangezogen werden. Auch bei § 45 SGB III handelt es sich bezüglich der Reisekosten um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Die Agentur für Arbeit hat von der Anordnungsermächtigung des § 47 SGB III Gebrauch gemacht (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung vom 10. April 2003). In § 5 der Anordnung UBV ist eine Pauschalierung von Reisekosten nur für Zeiten intensivierter Betreuung bzw. auch verstärkte Eigenbemühungen geregelt. In der zwischenzeitlich weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme vom 19. Mai 1989 war für Leistungen (auch Reisekosten) eine Bagatellgrenze von 10,00 DM geregelt.
Es ist somit nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte eine Bagatellgrenze für die Erstattung der Fahrkosten zu Beratungsterminen geregelt hat. Die Berechnung der Reisekosten ist zutreffend in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) erfolgt. Die Beklagte hat zutreffend die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BRKG berechnet. Der jeweilige Auslagenersatz liegt weit unter der Bagatellgrenze.
Damit war die Klage mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Es war nach § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen, weil wegen der engeren Vermögensverhältnisse der Alg II-Bezieher die Frage einer Ermessensreduzierung klärungsbedürftig ist (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II § 59 RdNr. 19).
Erstellt am: 22.09.2008
Zuletzt verändert am: 22.09.2008