I. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2007 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.04.2008 streitig.
Der am 1953 geborene Kläger stellte am 14.10.2004 erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 als Zuschuss mit Bescheid vom 22.10.2004. Am 23.06.2005 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Nach Aufforderung der Beklagten seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, legte er im September 2005 einen Überlassungsvertrag seiner Mutter A. N. an seinen Bruder W. N. vom 24.08.2005 vor. Hierin verpflichtete sich der Bruder des Klägers, an diesen für die Überlassung von Grundeigentum durch die gemeinsame Mutter 55.000,00 EUR zu bezahlen. Fällig sei der Betrag bei Eintritt des Klägers in die gesetzliche Rente, spätestens jedoch innerhalb von 13 Jahren ab Vertragsschluss. Zur Absicherung dieser Zahlungsverpflichtung wurde eine Sicherungshypothek am Vertragsbesitz in der Gemarkung M. Flur-Nr. (L.str.) bestellt. Mit Bescheiden vom 16.12.2005, 30.06.2006 und 28.11.2006 in Fassung des Bescheids vom 09.08.2007 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger Arbeitslosengeld II darlehensweise für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.04.2007. Mit Schreiben vom 19.12.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Abtretungserklärung bezüglich seines Zahlungsanspruches gegenüber seinem Bruder abzugeben sowie der Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten zuzustimmen. Nachdem der Kläger diesem Verlangen nicht nachgekommen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2007 Leistungen an den Kläger ab 01.05.2007 ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 29.10.2007. Zur Widerspruchsbegründung wurde vorgetragen, dass es sich bei dem Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinem Bruder um nicht verwertbares Vermögen handle. Der Betrag sei derzeit nicht fällig. Auch werde der Kläger nur über eine sehr geringe Rente verfügen. Er beabsichtige daher, nach Erhalt des Geldes eine Eigentumswohnung zu erwerben.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2007 zurück. Die auf Geld gerichtete Forderung des Klägers stelle verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Im Hinblick auf die Aufschiebung der Fälligkeit im Überlassungsvertrag liege jedoch keine aktuelle Verwertbarkeit des Vermögens des Klägers vor. In diesem Fall seien Leistungen gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II bestimme jedoch, dass die darlehensweise Leistungsgewährung davon abhängig gemacht werden könne, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert werde. ‚ Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Leistungsgewährung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Forderungsabtretung des Klägers abhängig gemacht. Ist eine Sicherung wie hier in der Form der verlangten Forderungsabtretung rechtlich unkompliziert möglich, und sei der Hilfebedürftige in einem solchen Fall nicht bereit, einer entsprechenden Sicherung zuzustimmen, dürfe der Leistungsträger die Gewährung der Hilfe verweigern. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II.
Dagegen hat der Bevollmächtigte am 23.11.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger beabsichtige, sich bei Erhalt des Geldes eine Eigentumswohnung zu erwerben, die er im Alter mietfrei bewohnen könne. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Schwaben bekäme der Kläger lediglich eine monatliche Altersrente bei Erreichung des 65. Lebensjahres in Höhe von 624,50 EUR. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 SGB II sei daher der Betrag von 55.000,00 EUR nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Des Weiteren würde die Auffassung vertreten, dass eine Ablehnung des Antrags auf Fortzahlung von Leistungen nicht ab dem 01.05.2007 greifen könne, sondern allenfalls ab Erlass des Bescheides vom 08.10.2007, so dass zumindest für den Zwischenzeitraum eine Nachzahlung erfolgen müsse. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.05.2008 erwidert, dass ein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht erkennbar sei. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei nicht gegeben, da dieser allein der Schutz der Wohnung im Sinn der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" diene. Da der Kläger beabsichtige, von dem zufließenden Geld eine Eigentumswohnung als Altersvorsorge zu erwerben, sei diese Vorschrift nicht erfüllt. Ebenfalls nicht erkennbar sei ein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II, da es im vorliegenden Fall nicht um die Befriedigung der Wohnbedürfnisse behinderter oder pflegebedürftiger Personen gehe. Der Kläger habe am 04.04.2007 einen Antrag auf Fortzahlung der Leistung ab dem 01.05.2007 gestellt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.10.2007 sei dieser Antrag abgelehnt worden, da die Bewilligung von der genannten Abtretungserklärung abhängig gemacht worden sei.
Am 20.05.2008 hat der Kläger die von der Beklagten verlangte Abtretungserklärung gemäß §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterzeichnet und sich damit einverstanden erklärt, dass die für ihn eingetragene Sicherungshypothek gelöscht und stattdessen eine Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten eingetragen werde. Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 29.04.2008 bewilligt.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2008 beantragt der Bevollmächtigte,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.10.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2007 zu verurteilen, dem Kläger Grund- sicherungsleistungen zu gewähren.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte in dem Zeitraum vom 01.05.2007 bis 28.04.2008 wegen der Weigerung des Klägers, seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 55.000,00 EUR bis zur Höhe der bis zum Fälligkeitstag an ihn gezahlten Sozialleistungen an die Beklagte abzutreten und diesen Anspruch durch eine Sicherungshypothek absichern zu lassen, Leistungen an ihn abgelehnt.
Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich nämlich bei dem Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinem Bruder in Höhe von 55.000,00 EUR um verwertbares Vermögen im Sinn des § 12 Abs. 1 SGB II.
Das Gesetz selbst sagt nichts darüber aus, welche Vermögensgegenstände oder Werte es als verwertbar betrachtet. Das Bundessozialgericht (BSG) hat aber in seiner Entscheidung vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 – auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974 (AlhiV 1974) zurückgegriffen und daraus geschlossen, dass der Begriff der Verwertbarkeit mit der Möglichkeit des "Versilberns" zu umschreiben ist. Darüber hinaus hat das BSG in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass der Begriff der Verwertbarkeit auch eine tatsächliche Komponente enthalte. Die Verwertung muss daher für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Tatsächlich nicht verwertbar sind dagegen Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) markgängig sind oder weil Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet sind. Bezüglich der Frage der Absehbarkeit ist dann das BSG zum Ergebnis gekommen, dass eine solche vorliegt, wenn eine zukünftige Verwertbarkeit sicher eintritt, d.h. beispielsweise von dem Eintritt eines bestimmten kalendermäßig ablaufenden Datums abhängt, und nicht von dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Hier ergibt sich die Gewissheit der Verwertbarkeit des Zahlungsanspruches in Höhe von 55.000,00 EUR aus dem Überlassungsvertrag vom 24.08.2005, nach dem der Anspruch fällig wird bei Eintritt des Zahlungsempfängers in die gesetzliche Rente, spätestens jedoch innerhalb von 13 Jahren ab Vertragsdatum. Die Verwertbarkeit des Zahlungsanspruches ist damit gewiss und nicht abhängig von einem ungewissen Ereignis. Die Verwertbarkeit scheitert auch nicht daran, dass nach der entsprechenden Vereinbarung zur Fälligkeit der Kläger noch nicht im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum über 55.000,00 EUR verfügen konnte. Insoweit hat der Gesetzgeber nämlich mit § 23 Abs. 5 SGB II gerade den Fall geregelt, dass während des Bewilligungszeitraums eine Verwertbarkeit nicht durchführbar ist. Die Gemeinschaft der Steuerzahler tritt in einem solchen Fall gegenüber dem Hilfebedürftigen als Darlehensgeber auf, um ihm über eine Notsituation hinweg zu helfen. Es erscheint gerechtfertigt, dass sie ebenso wie andere Geldgeber auch sich die erbrachten Leistungen bei vorhandenem Vermögen zurückerstatten lässt. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die öffentliche Hand hierbei sich schlechter stellen müsste als private Geldgeber. Insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung gegenüber nachfolgenden Generationen bedarf es der Sicherstellung, dass staatliche Überbrückungshilfen grundsätzlich bei vorhandenem Vermögen rückforderbar sind. Es kommt daher nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob das Vermögen im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum oder innerhalb eines Jahres verwertbar ist, wie wohl das BSG in der genannten Entscheidung angedeutet hat. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob eine sichere Verwertbarkeit zukünftig eintritt. Dies ist hier der Fall. Unabhängig davon wäre es vorliegend auch denkbar gewesen, von einer Verwertbarkeit bereits vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsanspruches auszugehen. So wäre es dem Kläger rechtlich möglich gewesen, seinen zukünftigen Anspruch auf Auszahlung von 55.000,00 EUR dadurch zu "versilbern", dass er diesen an einen interessierten Geldgeber abtritt oder sich von seinem Bruder einen Vorschuss auf die anstehende Zahlung geben lässt. Es ist also nicht zwingend davon auszugehen, dass die Verwertung des Zahlungsanspruch in Höhe von 55.000,00 EUR allein zu den im Vertrag vom 24.08.2005 gesetzten Fälligkeitsterminen in Betracht kommt, sondern möglich erscheint damit auch eine Verwertbarkeit innerhalb eines Jahres. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Entscheidung des BSG vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R -, geurteilt wurde, dass es nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers ist, dem Hilfebedürftigen konkrete Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Insgesamt ist also die Zahlungsverpflichtung des Bruders an den Kläger als verwertbares Vermögen im Sinn von § 12 Abs. 1 SGB II zu bewerten.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II war hiervon ein Schonvermögen abzusetzen in Höhe von 8.850,00 EUR, so dass insgesamt ein verwertbares Vermögen im Wert von 46.150,00 EUR vorlag. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Bevollmächtigten, dass der Kläger nach Erhalt des Geldes hiervon sich für seine Alterssicherung eine Eigentumswohnung kaufen möchte, käme ein weiterer Absetzungsbetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Betracht. Danach sind vom Vermögen abzusetzen Geldwertansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht übersteigt. Zwar ist in dem Überlassungsvertrag vom 24.08.2005 eine Regelung enthalten, die ausschließt, dass der Kläger selbst vor dem Eintritt in den Ruhestand den Zahlungsanspruch durchsetzen kann. Dies hindert ihn aber wie oben ausgeführt nicht daran, den Zahlungsanspruch jetzt schon zu verwerten z.B. durch eine Abtretung. Aus dem Vertrag ist darüber hinaus nicht eindeutig entnehmbar, dass die 55.000,00 EUR für die Alterssicherung des Klägers gedacht sind. Auch übersteigt der Betrag den in § 12 Abs. 2 Nr. 3 festgelegten Betrag in Höhe von 16.250,00 EUR. Eine weitere Absetzung in dieser Höhe ist daher nicht vorzunehmen.
Es liegen des Weiteren keine Ausschlussgründe nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SGB II wie vom Bevollmächtigten vorgetragen vor. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat zur Voraussetzung, dass das zu verwertende Vermögen in einer selbstgenutzte Eigentumswohnung besteht. Hier geht es jedoch nicht um die Verwertung einer dem Kläger gehörenden und von ihm selbst genutzten Eigentumswohnung, sondern vielmehr beabsichtigt der Kläger eine Eigentumswohnung zu kaufen. Dies fällt nicht unter § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung, da durch diese der Erhalt des Lebensmittelpunktes, also das Verbleiben an einem bestimmten Ort, geschützt ist. Ebenso wenig einschlägig ist § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II Nr. 5, da weder eine baldige Beschaffung einer Eigentumswohnung vorgetragen ist, noch dass diese Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll. Auch eine offensichtlich Unwirtschaftlichkeit im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 liegt erkennbar nicht vor. Es ergibt sich zudem keine besondere Härte für die Verwertung des Zahlungsanspruches aus dem Vortrag, dass der Kläger lediglich eine Rente in Höhe von 624,50 EUR zu erwarten habe. Eine besondere Härte liegt nämlich nur dann vor, wenn trotz der Regelungen in den Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des § 12 SGB II, die dazu dienen, dem Hilfebedürftigen einen gewissen wirtschaftlichen Spielraum zu belassen, eine atypische Fallgestaltung vorliegt. Eine solche liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da zum einen der Kläger nicht unmittelbar vor dem Eintritt in das Rentenalter steht, so dass ihm noch Zeit verbleibt, seine Altersvorsorge zu verbessern. Dies insbesondere auch deshalb, weil es ihm weiter möglich ist, durch eine entsprechende Regelung im Überlassungsvertrag, dem vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vorgesehenen Geldbetrag zur Altersvorsorge zurückzulegen. Ein Anspruch darauf, Altersvorsorge ausschließlich durch den Kauf einer Eigentumswohnung zu betreiben, kennt das Gesetz dagegen nicht. Insgesamt war daher von verwertbarem Vermögen in Höhe von 46.150,00 EUR auszugehen gewesen.
Die Beklagte hat sodann einen Fall der nicht sofortigen Verwertung im Sinn des § 23 Abs. 5 SGB II angenommen. Hieraus ergab sich dann auch die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs. 4 SGB II.
§ 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II bestimmt weiter, dass die darlehensweise Leistungserbringung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Von diesem Recht hat die Beklagte beanstandungsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Weil die verlangte Forderungsabtretung sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek rechtlich unkompliziert möglich war und auch keine Interessen Dritter betroffen waren, lag nach Auffassung des Gerichts aufgrund des eindeutig überwiegenden Interesses der öffentlichen Hand eine Ermessensreduzierung auf "Null" vor. Weil der Kläger die Stellung von Sicherheiten im streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnt hatte, hat die Beklagte richtigerweise die Hilfegewährung abgelehnt (OVG Lüneburg vom 27.07.1997, 12 M 3558/97, FEVS 48, 102; Brühl, in: LPK-SGB XII, § 91, RdNr. 5 sowie Schmidt, in: Oestreicher, § 23, RdNr. 87).
Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 08.10.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2007 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 07.06.2010
Zuletzt verändert am: 07.06.2010