I. Der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2007 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2007 wird insoweit aufgehoben, als von der Klägerin mehr als 3.190,44 EUR zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 26.01.2005 bis 31.07.2005 sowie für die Zeit vom 09.02.2006 bis 31.08.2006 streitig und damit verbunden eine Rückforderung in Höhe von 4.059,70 EUR.
Die am 1967 geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Am 26.01.2005 stellte sie erstmals einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Beklagten. Auf Zusatzblatt 3.0 zu dem Antrag gab sie zu ihren Vermögensverhältnissen an, dass sie auf ihrem Girokonto über einen Betrag von 796,00 EUR verfüge. Weiteres Vermögen auch in Form von Grundstücken sei nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 03.03.2005 in Fassung der Bescheide vom 30.05.2005 und 16.06.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 26.01.2005 bis 31.07.2005. Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 28.06.2006 gewährte die Beklagte ihr und ihrem damals minderjährigen Sohn A. C. Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 09.02.2006 bis 31.08.2006.
Am 03.07.2006 führte die Beklagte bei der Klägerin einen Hausbesuch durch. Hierbei erfuhr sie, dass die Mutter der Klägerin im Jahr 2003 verstorben war. Die daraufhin von der Beklagten weiter durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin zu 1/3 Miterbin des Nachlasses der Mutter geworden war. Mit Schreiben vom 12.02.2007 hörte die Beklagte daraufhin die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungen für die Zeit vom 26.01.2005 bis 31.07.2005 und vom 09.02.2006 bis 31.08.2006 an, sowie zu einer Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 4.059,70 EUR. Ihre Mutter sei am 18.03.2003 verstorben. Laut dem Amtsgericht Neu-Ulm – Nachlassgericht – sei sie zu 1/3 Miterbin des Gesamtnachlasses in Höhe von 72.250,00 EUR geworden. Die Klägerin antwortete darauf, dass sie als Miteigentümerin der Wohnung in der G. Straße in N. eingetragen sei. Der Wert des Miteigentumsanteils belaufe sich auf ungefähr 12.000,00 EUR. Die Wohnung sei noch von ihrem Vater bewohnt. Er möchte die Wohnung nicht verkaufen.
Mit Bescheid vom 19.04.2007 hob die Beklagte ihre Bewilligung aufgrund des Bescheids vom 03.03.2005 in Fassung der Bescheide vom 30.05.2005 und 16.06.2005 sowie ihre Bewilligung aufgrund ihres Bescheids vom 28.06.2006 auf und forderte 4.059,70 EUR an zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 07.05.2005. Bei dem Nachlass handle es sich ausschließlich um eine Eigentumswohnung in der G. Straße in N … Die Wohnung sei mit Verbindlichkeiten belastet. Sie diene der Alterssicherung des Vaters. Eine Teilungsversteigerung sei unwirtschaftlich.
Mit Schreiben vom 06.02.2007 forderte anschließend die Beklagte beim Nachlassgericht eine Mitteilung über die Erben des Nachlasses von Frau G. R. an sowie das Inventar des Nachlasses. Hierauf antwortete das Nachlassgericht am 08.02.2007, dass als Nachlass vorhanden sei, eine Lebensversicherung in Höhe von 56.000,00 EUR, Haus- und Grundbesitz im Wert von 47.250,00 EUR und als Nachlassverbindlichkeiten eine Hypothek in Höhe von 31.000,00 EUR. Als gesetzliche Erben seien vorhanden zu je 1/3 der Ehemann der Verstorbenen sowie die beiden gemeinsamen Töchter M. und E. (Klägerin). Darauf erwiderte der Bevollmächtigte, dass der Klägerin die Versicherungspolice der Lebensversicherung nicht vorliege. Die Lebensversicherung sei jedoch zugunsten der den Erwerb des Grundeigentums finanzierenden Commerzbank abgetreten worden. Es sei auch davon auszugehen, dass sich die Eheleute D. als Bezugsberechtigte eingesetzt hätten für den Fall des Versterbens. Die Lebensversicherung sei daher nicht in die Erbmasse geflossen, da es sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter handle.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2007 zurück. Nach der Auskunft des Nachlassgerichtes sei von einem Gesamtnachlass in Höhe von 72.250,00 EUR und damit von einem Vermögensanteil der Klägerin in Höhe von 24.083,33 EUR (1/3) auszugehen. Dieser Vermögensanteil übersteige bei Weitem die für die Klägerin vorgesehenen Vermögensfreibeträge (bis zum 01.08.2006 insgesamt 8.150,00 EUR, danach 6.600,00 EUR). Das Vermögen sei auch nicht als Schonvermögen geschützt, da die Klägerin nicht selbst in der Wohnung wohne und die Lebensversicherung nicht der Altersvorsorge diene. Trotz mehrfacher Aufforderung sei auch kein gegenteiliger Nachweis über den Verkehrswert der Wohnung vorgelegt worden, sodass weiterhin von den Angaben des Nachlassgerichts ausgegangen werden müsse. Der Vortrag, dass es sich bei der für die Verbindlichkeiten eingesetzten Lebensversicherung um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall handle, könne nicht überzeugen, da das Nachlassgericht diese Lebensversicherung der Erbmasse zugeschlagen habe. Ein Nachweis für diese Argumentation (z.B. Versicherungspolice der abgetretenen Lebensversicherung bzw. ein Schreiben des Versicherungsgebers, aus dem sich dieser Sachverhalt ergebe) sei hingegen nicht vorgelegt worden.
Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 16.11.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass die Klägerin unstreitig zu 1/3 Miterbin am Nachlass ihrer am 18.03.2003 verstorbenen Mutter geworden sei. Streitig sei der Umfang des Nachlasses. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass zum Nachlass eine Lebensversicherung mit einem Wert von 56.000,00 EUR gehöre, sei unzutreffend. Mit der an den Vater der Klägerin ausgezahlten Versicherungsleistung der Lebensversicherung in Höhe von 57.726,50 EUR wurde das Darlehen zum Erwerb der Eigentumswohnung inklusive Vorfälligkeitsentschädigung, Zinsen und Bearbeitungsgebühren abgelöst. Durch die Darlehensablösung sei eine Darlehensrückzahlung des Vaters erfolgt. Diesem habe als alleinigen Bezugsberechtigten die Versicherungsleistung zugestanden. Der Vater habe also gegen die übrigen Miterben einen Anspruch auf Rückzahlung von 1/3 der Summe der Lebensversicherung. Gegen die Klägerin bestehe somit ein Anspruch des Vaters in Höhe 1/6 der Versicherungssumme, dies seien 9.621,08 EUR. Dieser Anspruch sei im Wege der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Bei der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung handle es sich sodann um die Ehewohnung der Eltern der Klägerin. Diese sei ca. 65 qm groß und dürfte Anfang/Mitte der 1960iger Jahre gebaut worden sein. Die erste Grundbucheintragung sei jedenfalls am 20.05.1959 erfolgt. Die Eltern der Klägerin hätten diese Wohnung am 24.04.1992 für 160.000,00 DM gekauft. Der heutige Wert der Eigentumswohnung sei der Klägerin nicht bekannt. Die Beklagte hatte von ihr insoweit die Vorlage von Belegen verlangt, die diese aber nicht habe beibringen können. Nachdem es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handle, sei insgesamt der gesamte Gebäudekomplex über die Hausverwaltung brandversichert. Eine Brandversicherungsurkunde nur für die streitgegenständliche Wohnung habe daher nicht beigebracht werden können. Dies sei der Beklagten mitgeteilt worden. Nachdem die Immobilienpreise seit 1992 erheblich gefallen seien, sei davon auszugehen, dass die Eigentumswohnung an Wert verloren habe. Selbst wenn von den Wertverhältnissen von 1992 ausgegangen werden sollte, würde der Eigentumsanteil der Klägerin von 1/6 einen Wert von 15.338,75 EUR darstellen. Die Eigentumswohnung sei aber zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter mit einem Betrag von noch 56.541,76 EUR belastet gewesen. Hierauf entfielen dann auf die Klägerin 1/6, also 9.373,68 EUR. Eine Verwertung wäre auch offensichtlich unwirtschaftlich. Eine Verwertung des Miteigentumsanteils gegen den Willen der übrigen Miteigentümer sei nur durch eine Teilungsversteigerung möglich. Dies wäre deshalb unwirtschaftlich, da erfahrungsgemäß in einer Teilungsversteigerung nicht annähernd der Verkehrswert der Immobilie erzielt werden könne. Von dem Versteigerungserlös wären zudem noch die Vollstreckungskosten abzuziehen. Eine Beleihung des Miteigentumsanteils wäre nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe seinerzeit Sozialgeld bezogen und sei daher ohne eigenes Einkommen gewesen. Es hätte sich also überhaupt keine Bank gefunden, die der Klägerin ein Darlehen eingeräumt hätte. Sie hätte hierfür noch nicht einmal die Zinsen aufbringen können. Zudem stelle die Verwertung für die Klägerin bzw. deren Vater eine besondere Härte dar. Ihr Vater sei nach dem Tod der Ehefrau in der streitgegenständlichen Wohnung verblieben und bewohne diese auch noch heute. Die Wohnung sei und ist mit Verbindlichkeiten belastet. Ein Verkauf käme für den Vater nie in Betracht. Die Wohnung diene der Alterssicherung. Der Vater verfüge nämlich nur über eine geringe Rente. Von ihm könne daher nicht verlangt werden, dass er diese veräußere. Nachdem aber durch den Tod der Mutter der Klägerin eine Erbengemeinschaft bestehe, wäre es nach der Argumentation der Beklagten zwingend, den Vater im Wege einer Teilungsversteigerung zu einer Veräußerung zu zwingen. Mit Schreiben vom 28.11.2007 hat der Bevollmächtigte weiter vorgetragen, dass die Lebensversicherung Zurich Deutscher Herold bestätige, dass Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages allein der Vater der Klägerin gewesen sei. Die Mutter sei lediglich versicherte Person und im Todesfall bezugsberechtigt gewesen. Nachdem die Mutter nicht Versicherungsnehmerin dieser Lebensversicherung gewesen sei, sei die Versicherungssumme nicht in den Nachlass geflossen. Damit sei die Klägerin auch nicht Erbin geworden. Die Versicherungssumme habe allein dem Vater zugestanden, der hiermit die Verbindlichkeiten bei der Bank getilgt habe. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.12.2007 erwidert, dass die Klägerin zwar Behauptungen zum jetzigen Wert der geerbten Wohnung aufstelle, aber bis heute dafür keinerlei Nachweise (z.B. Brandversicherungsurkunde der Hausverwaltung mit Angaben zur Aufteilung auf die einzelnen Wohnungen, Einheitswerte des Finanzamtes usw.) vorgelegt habe. Der Bevollmächtigte hat darauf geantwortet, dass es keine Brandversicherungsurkunde zu der streitgegenständlichen Eigentumswohnung gebe. Nach Auskunft der Hausverwaltung gegenüber dem Vater der Klägerin sei der gesamte Wohnblock über die Wohnungseigentümergemeinschaft versichert. Dies entspräche im Übrigen der gesetzlichen Regelung nach § 21 Abs. 5 Nr. 3 Wohnungseigentümergesetz (WEG). Der Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) sei gänzlich ohne Aussagewert, da dieser letztlich allein der Bemessung der Grundsteuer diene. Zur Ermittlung des Verkehrswertes sei der Einheitswert daher völlig ungeeignet. Die Klägerin habe daher keine Kenntnis über den Verkehrswert der Immobilie. Vorgelegt worden sei der notarielle Kaufvertrag aus dem Jahr 1992, der einen Kaufpreis von 160.000,00 DM aufweise. Dieser Kaufvertrag stelle für die Klägerin der einzige Anhaltspunkt für den derzeitigen Verkehrswert der Wohnung dar. Es dürfte offenkundig sein, dass die Klägerin nicht über die finanziellen Mittel verfüge, ein Verkehrswertgutachten einzuholen. Der Verkehrswert der Wohnung sei zum Zeitpunkt des Erbfalles keinesfalls mehr als 81.000,00 EUR gewesen. Mit Schreiben vom 17.03.2008 hat die Beklagte dazu vorgebracht, dass nach den Angaben des Nachlassgerichtes vom 08.02.2007 die am 18.03.2003 verstorbene Mutter den halben Wohnungsanteil in Höhe von 47.250,00 EUR und eine Lebensversicherung in Höhe von 56.000,00 EUR zu je 1/3 an die Klägerin, deren Vater und an die Schwester der Klägerin hinterlassen habe. Sollte es sich entgegen den Angaben des Nachlassgerichtes herausstellen, dass die Lebensversicherung ein sog. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gewesen sei und daher aus der Erbmasse herausfalle, verbliebe immer noch der Erbanteil der Klägerin an der Wohnung. Dieser Anteil übersteige ebenfalls ihre Vermögensfreibeträge. Die Klägerin stelle zwar Behauptungen zum Wert des geerbten Wohnungsanteils auf. Beweise hierfür bliebe sie jedoch schuldig. Es könne sein, dass der Vater der Klägerin ihr gegenüber einen Rückforderungsanspruch bezüglich der von ihm zur Schuldentilgung für die Wohnung eingesetzte Lebensversicherung habe. Diese Schulden seien jedoch mit der Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II nicht verrechenbar. Darauf hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 01.04.2008 erwidert, dass wesentliches Merkmal des italienischen Erbrechts der Grundsatz der Universalsukzession sei. Hiernach gehe das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch die Verbindlichkeiten, auf die Erben über. Dies bedeute bei einem unterstellten Wert der Wohnung von 81.806,70 EUR und bei einer Gesamtverbindlichkeit von 56.541,76 EUR einen Erbanteil der Klägerin von 4.210,82 EUR. Dieser Betrag liege weiter unter dem gesetzlichen Freibetrag. Relevant sei auch, dass aufgrund der Abtretung der Lebensversicherung zugunsten der finanzierenden Bank das Darlehen vorzeitig getilgt worden sei. Zeitlich habe die Tilgung nach Eintritt des Erbfalls gelegen, sodass die Tilgung nicht den Nachlass der verstorbenen Mutter zugute komme. Die Tilgung des Darlehens habe auch nicht die Klägerin entlastet. Durch die Tilgung des Darlehens sei lediglich ein Gläubigerwechsel eingetreten. Anstatt Verbindlichkeiten gegenüber der Bank hätte die Klägerin jetzt Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Vater. Nicht zuletzt habe weder die Commerzbank noch der Vater die Beklagte dadurch entlasten wollen, dass der Klägerin unentgeltlich Vermögen zugewendet werde, welches dann einen Rückforderungsanspruch der Beklagten eröffne.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2008 beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin,
den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2007 aufzuheben.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und insoweit begründet, als mit den angefochtenen Bescheiden auch Leistungen an den Sohn der Klägerin, A. C., zurückgefordert worden waren. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Zu Recht hat nämlich die Beklagte ihre Bewilligung für die Zeit vom 26.01.2005 bis 31.07.2005 und vom 09.02.2006 bis 31.08.2006 aufgehoben und deswegen zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert. Die Aufhebung der Bewilligung und die daraus resultierende Rückforderung rechtfertigt sich nämlich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 SGB X. Danach hat die Beklagte einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die von der Beklagten ausgesprochenen Bewilligungen für die streitgegenständlichen Zeiträume mit Bescheid vom 03.03.2005 in Fassung der Bescheide vom 30.05.2005 und 16.06.2005 sowie mit Bescheid vom 28.06.2006 waren anfänglich rechtswidrig im Sinn des § 45 Abs. 1 SGB X. So lagen von Anfang an die Leistungsvoraussetzungen für die Bewilligungen an die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht vor. Nach den genannten Vorschriften erhält die Person wegen ihrer Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II, wenn sie also ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin war jedoch im Sinn dieser Vorschriften nicht hilfebedürftig, da sie über verwertbares Vermögen gemäß § 12 Abs. 1 SGBII bei Antragstellung am 26.01.2005 verfügte und auch jetzt noch verfügt. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen nämlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Gesetz beschreibt dabei den Begriff der Verwertbarkeit nicht näher. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 – hat der Begriff der Verwertbarkeit die Bedeutung, dass die Möglichkeit des "Versilberns" besteht (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-4220 § 4 Nr. 1 und BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 sowie BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25). Die Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen ist bei der Klägerin deshalb gegeben, da sie zu 1/3 Miterbin an dem Nachlass ihrer Mutter geworden ist. Bei einem Miterbenanteil handelt es sich aber um eine Vermögensposition, die jederzeit verwertet werden kann (§ 2033 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Es bedarf hierfür nicht der Auseinandersetzung mit den Miterben. Vielmehr ist der Miterbenanteil an sich verwertbares Vermögen, da dieser z.B. veräußert werden kann (siehe hierzu auch die Bestimmungen der §§ 2034 ff. BGB – Erbteilverkauf) oder an einen Miterben übertragen werden kann. Dabei ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Hilfebedürftigen konkrete Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen (BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R). Entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten ist also für die Verwertung nicht erforderlich, eine Teilungsversteigerung bezogen auf den Miteigentumsanteil, also letztendlich eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, durchzuführen. Eine alleinige Verwertung des Miteigentumsanteils durch Teilungsversteigerung im Wege der Erbauseinandersetzung könnte die Klägerin ohnehin gemäß § 2033 BGB nicht verlangen. Der Nachlass in seiner Gesamtheit wird nämlich gemeinschaftliches Vermögen der Erben gemäß § 2032 Abs. 1 BGB und daher auch gemeinschaftlich bis zur Auseinandersetzung verwaltet (§ 2038 BGB). Über einen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand kann ein Miterbe gemäß § 2033 Abs. 2 BGB dagegen nicht verfügen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Klägerin also zwar nicht isoliert über ihren Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung verfügen kann und konnte, dafür aber ungehindert über ihren Miterbenanteil in Höhe von 1/3 an dem Nachlass gemäß § 2033 Abs. 1 BGB. Dieser beläuft sich nach Überzeugung des Gerichts sodann auf den Wert in Höhe von 24.083,33 EUR (Lebensversicherung: 56.000,00 EUR zuzüglich Wert ½ der Eigentumswohnung in der G. Straße in N.: 47.250,00 EUR abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (Hypothek: 31.000,00 EUR) geteilt durch drei). Dies ergibt sich aus dem vom Nachlassgericht Neu-Ulm erstellten Inventars. Dass dieses fehlerhaft sein könnte, dafür bestehen keine begründeten Anhaltspunkte. Zwar ist vorgetragen worden, dass die Lebensversicherung in Höhe von 56.000,00 EUR nicht in den Nachlass gefallen sei, weil es sich diesbezüglich um einen Vertrag zugunsten Dritter gehandelt habe, sodass der Vater der Klägerin alleiniger Erbe geworden sei. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, eine Lebensversicherung als Vertrag zugunsten Dritter zu gestalten mit der erwähnten Rechtsfolge, dass diese nicht zum Nachlass gehört (siehe hierzu BGH 32, 47). Dies setzt jedoch voraus, dass im Versicherungsschein die Versicherung zur Leistung an einen Bezugsberechtigten verpflichtet wurde. Dies ergibt sich aber weder aus dem Vortrag des Bevollmächtigten noch aus der Mitteilung der Lebensversicherungsaktiengesellschaft Zurich Deutscher Herold vom 22.11.2007. Diese hat nämlich nur folgenden Inhalt: "Versicherungsnehmer des Vertrages war allein Herr F. T … Er und seine Frau waren versicherte Person und im Todesfall neben G. T. bezugsberechtigt." Dass der Vater der Klägerin alleiniger Versicherungsnehmer war, darauf kommt es wie gesagt nicht an. Entscheidend ist die Bezugsberechtigung. Nach der Erklärung war er und seine Frau sowie G. T. bezugsberechtigt. Wobei unklar ist, wer mit G. T. als dritte Bezugsberechtigte gemeint ist. Es könnte sich dabei auch um die Verstorbene selbst gehandelt haben, die allerdings G. R. hieß. Jedenfalls ergibt sich aus dem Schreiben keine ausschließliche Bezugsberechtigung des Vaters der Klägerin. Es wäre für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass das Nachlassgericht als Sachverständiger für die Inventarerstellung bei Vorlage eines eindeutigen Versicherungsscheines die Lebensversicherung mit in den Nachlass aufgenommen hätte. Das Gleiche gilt für den im Inventar enthaltenen Wert des hälftigen Anteils des Grundbesitzes in der G. Straße in N. in Höhe von 47.250,00 EUR. Das Inventar wird vom Nachlassgericht nämlich aufgrund der Erklärungen der Erben erstellt (§ 2003 Abs. 2 BGB). Wegen der Verpflichtung des Erbens durch Auskunft und Vorlage von Urkunden die Inventaraufstellung durch das Nachlassgericht zu ermöglichen, haftet er gemäß § 2005 BGB für die inhaltliche Richtigkeit des Inventars. Eine falsche Wertbezeichnung des Miteigentumsanteils kann daher nach der gesetzlichen Lage nur durch Falschangaben der Erben, insbesondere des Vaters der Klägerin zustande gekommen sein. Davon ist jedoch gerichtlicherseits nicht auszugehen. Insgesamt stellt damit der Erbanteil verwertbares Vermögen der Klägerin in Höhe von 24.083,33 EUR dar (so im Grundsatz auch zur Verwertbarkeit eines Miterbenanteils LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2007 – L 5 AS 42/06 und SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 03.07.2008 – 15 AS 704/07).
Unter Berücksichtigung des hiervon abzusetzenden Schonvermögens gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Höhe von 8.150,00 EUR bis zum 01.08.2006 und danach in Höhe von 6.600,00 EUR ist bei der Klägerin zur Deckung ihrer Hilfebedürftigkeit anrechenbares Vermögen in Höhe von 15.933,33 EUR bzw. 17.483,33 EUR vorhanden.
Es liegen auch keine Verwertungsausschlussgründe gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 6 SGB II vor. Nicht zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II setzt voraus, dass der Hilfebedürftige eine Eigentumswohnung selbst nutzt. Unstreitig bewohnt die Klägerin die zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung nicht. Unabhängig davon geht es hier – wie bereites dargestellt – nicht um die Verwertung eines Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung, sondern um die Verwertung eines Erbanteils. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist damit insgesamt nicht einschlägig. Auch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II trifft hier nicht zu. Danach braucht Vermögen nicht verwertet zu werden, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei der Frage, ob die Verwertung "unwirtschaftlich" ist und ob dies "offensichtlich" ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Zur Auslegung enthalten weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte. Gerade aus dem Gegensatz der ersten und zweiten Variante der Nr. 6 ist allerdings klar, dass es sich um einen reinen objektiven Maßstab handelt, also nur wirtschaftliche Betrachtungen, nicht dagegen das subjektive Empfinden des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen sind (so auch Schmidt in: Oestreicher, SGB II, § 12 Rdz 107). Angesichts des engen Wortlauts "offensichtlich unwirtschaftlich" und der Tatsache, dass Nr. 6 eine Ausnahme zum Grundsatz darstellt, dass Vermögen mit Ausnahme des Schonvermögens nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 verwertet werden muss, ist eine enge Auslegung geboten (siehe Schmidt a.a.O.). Dem ist zuzustimmen. In der bisherigen Rechtsprechung ist Unwirtschaftlichkeit daher nur dann bejaht worden, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen wird, so dass sich die Verwertung als Verschleuderung von Vermögen darstellen würde. Auf keinen Fall stellt eine Einbuße von bis zu 10 % des Substanzwertes des Vermögens eine Verschleuderung dar, so dass eine solche ohne Weiteres hinzunehmen sind (vgl. hierzu auch Brühl in LPK-SGB II, § 12 Rdz 51). Dass die Klägerin durch Verkauf ihres Erbanteils auch unter Inkaufnahme von Verlusten ihr Vermögen verschleudern müsste, dafür gibt es keine begründeten Anhaltspunkte. Insbesondere deshalb, weil es der Klägerin auch möglich wäre, ihren Erbanteil an die Miterben abzutreten und so zu "versilbern". Schließlich war die Berücksichtigung des Miterbenanteils auch nicht wegen des Vorliegens einer besonderen Härte ausgeschlossen. Die Annahme einer besonderen Härte erfordert außergewöhnliche Umstände, die den Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als die mit einer Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (siehe Urteil des BSG vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Vater der Klägerin nicht bereits mit dem Verkauf des Miterbenanteils gezwungen wäre, die als Alterssitz gedachte Eigentumswohnung zu verlassen. Weder er noch die Klägerin würden durch die Veräußerung des Miterbenanteils ihre Stellung als Miterben verlieren (vgl. BGH, NJW 71, 1265).
Abzulehnen ist auch eine vorübergehende Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II mit der Folge eines Anspruchs auf eine darlehensweise Bewilligung gemäß § 23 Abs. 5 SGB II. Bei einem Miterbenanteilsverkauf handelt es sich nämlich grundsätzlich nicht um ein zeitaufwendiges oder schwierig durchführbares Rechtsgeschäft (siehe §§ 2034 ff. BGB). Vielmehr sind auf dem Markt hierauf spezialisierte Aufkäufer vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, durch Veräußerung oder Abtretung ihres Miterbenanteils kurzfristig zu bedarfsdeckenden Mitteln zu kommen.
Neben der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Klägerin von Anfang an bei Ausspruch der Bewilligungen für den Zeitraum vom 26.01.2005 bis 31.07.2005 und 09.02.2006 bis 31.08.2006 ist auch der Aufhebungsgrund des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben. Indem die Klägerin nämlich bei Antragstellung nicht angegeben hatte, dass sie Miterbin an dem Nachlass ihrer Mutter ist, hat sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Auch wenn die Klägerin selbst ihren ererbten Anteil nicht als Vermögen verstanden hat, so war auf dem Zusatzblatt 3.0 neben Vermögen eindeutig danach gefragt worden, ob Eigentum oder Miteigentum an bebauten oder unbebauten Grundstücken besteht. Da die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 26.01.2005 bereits als Miteigentümerin an der Eigentumswohnung in der G. Straße in N. eingetragen war, hätte es sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass sie hier ihren Miteigentumsanteil anzugeben hat. Zumindest hätte dies Anlass sein müssen, sich bei der Beklagten danach zu erkundigen, wie ihr Miteigentumsanteil vermögensrechtlich im Sinne des SGB II zu bewerten ist. Indem die Klägerin dies unterlassen hat und die Frage nach Grundbesitz mit "nein" beantwortet hat, hat sie die bei Ausfüllen von Anträgen auf Grundsicherungsleistungen anzuwendenden notwendigen Sorgfaltspflichten schuldhaft schwer verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt. Die Angaben der Klägerin zu ihrer Vermögenssituation waren auch kausal für die rechtswidrigen Bewilligungen der Beklagten.
Da der Aufhebungsgrund des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X von der Klägerin erfüllt worden war, stand der Beklagten bei der Aufhebung ihrer Bewilligung auch kein Ermessen zu (§ 330 Abs. 3 SGB II, auf den § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II verweist). Des Weiteren waren deshalb von der Rückforderung auch die Unterkunftskosten im vollen Umfang betroffen. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Von der Beklagten ist auch die Jahresfrist seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten worden.
Insgesamt ist somit ist die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 19.04.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2007 dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden. Zu korrigieren waren jedoch die von der Klägerin zurückgeforderten Leistungen in ihrer Höhe. Da es sich bei den Leistungsansprüchen der Grundsicherung um Individualansprüche der einzelnen Hilfebedürftigen handelt, können vom einzelnen Hilfebedürftigen auch nur die Leistungen zurückgefordert werden, die er in seiner Person zu Unrecht bezogen hat (vgl. nur BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R = SGb 2007, 308 und die herrschende Meinung in der Literatur, z.B. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr. 21). Damit ist das Rückabwicklungs- bzw. Erstattungsverhältnis das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses. Dies bedeutet, dass die Rückabwicklung im jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat. Hier hat die Beklagte jedoch nicht nur die Leistungen von der Klägerin zurückgefordert, die sie selbst im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten hat, sondern auch diejenigen ihres seit 17.06.2007 volljährigen Sohnes A. C … Gegenüber diesem hätte die Beklagte aber einen eigenständigen Rückaufhebungs- und Rückforderungsbescheid erlassen müssen bzw. zumindest einen Bescheid, aus dem erkennbar ist, inwieweit von diesem Leistungen zurückgefordert werden. Hieran fehlt es vorliegend aber, da die Beklagte insgesamt die zu viel erbrachten Leistungen allein von der Klägerin zurückgefordert hat. Der an den Sohn geflossene Betrag an zu Unrecht erbrachten Leistungen war daher von der Rückforderungssumme in Höhe von 4.059,70 EUR in Abzug zu bringen. Dadurch, dass die Rückforderungssumme in den angegriffenen Bescheiden in Höhe von 4.059,70 EUR um 869,26 EUR zu hoch angesetzt war, ist der Bescheid jedoch nicht wegen Unbestimmtheit zu beanstanden gewesen (so auch SG Schleswig vom 17.01.2007, Henlein in Juris PR-SozR 19/2006 Anm. 2 sowie Dr. Udsching/Dr. Link in SGb 9/07: "Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II", S. 513 ff. [516]).
Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2007 war also insoweit aufzuheben, als von der Klägerin mehr als 3.190,44 EUR zurückgefordert worden waren. Im Übrigen war die Klage unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 29.07.2008
Zuletzt verändert am: 29.07.2008