I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2008 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Umwandlung einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss ab 27.08.2007 im Wege eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) streitig sowie eine Grundschuldlöschung im Wert von 30.000,00 EUR.
Die am 1972 geborene Klägerin stellte am 27.08.2007 erstmals für sich und ihre minderjährigen Kinder V., geboren 1992, A., geboren 1994, und M., geboren 2001, einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Beklagten. Hierbei gab sie an, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie wohne derzeit mit den Kindern bei einem Bekannten. Sie sei Miteigentümerin am Grundbesitz Gemarkung A., W.str. , zur Hälfte. Die andere Hälfte gehöre ihrem Ehemann, der das Haus noch bewohne. Die Wohnfläche betrage ca. 130 qm und die Grundstücksgröße insgesamt 1.042 qm. Belastungen seien monatlich in Höhe von 460,50 EUR vorhanden.
Mit Bescheid vom 21.09.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 27.08.2007 bis 31.01.2008 als Darlehen. Die Klägerin sei hälftige Miteigentümerin eines Grundstückes mit einem Verkehrswert in Höhe von 90.000,00 EUR. Ihr Vermögen in Höhe von 45.000,00 EUR (hälftiger Anteil) zuzüglich des Girokontoguthabens in Höhe von 62,99 EUR und des Sparbuchguthabens in Höhe von 19,01 EUR übersteige ihren Vermögensfreibetrag in Höhe von 8.250,00 EUR. Grundsätzlich sei die Klägerin damit nicht hilfebedürftig. Da die sofortige Verwertung des Vermögens jedoch nicht möglich sei, seien Leistungen nach dem SGB II als Darlehen zu bewilligen. Am 26.11.2007 ließ die Beklagte sich zwei Grundschulden in Höhe von 20.000,00 EUR und 10.000,00 EUR als dinglicher Sicherheit bestellen. Der Bewilligungsbescheid vom 21.09.2007 ist bestandskräftig geworden. Mit Schreiben vom 28.11.2007 erging an die Klägerin eine Anhörung zu einer beabsichtigten Einstellung der Leistungen ab 01.01.2008 wegen Nichterfüllung der Auflage, das Darlehen dinglich absichern zu lassen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II und § 24 SGB X). Hiergegen legte der Bevollmächtigte am 14.12.2007 Widerspruch ein und begehrte gleichzeitig, eventuelle frühere Bewilligungsbescheide dahingehend abzuändern, Grundsicherungsleistungen nicht darlehensweise sondern als Zuschuss zu gewähren. Auch forderte er die Beklagte auf, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden vorzunehmen. Die Klägerin verfüge nämlich nicht über einsetzbares Vermögen. Der Miteigentumsanteil an dem Haus in der W.str. in A. sei nur ideeller Art. Einer Aufhebung der Gemeinschaft und einem Verkauf des Anwesens stimme der Ehemann nämlich nicht zu, da er in dem Objekt noch wohne und dort auch seinen pflegebedürftigen Vater betreue. Nachdem der Ehemann als Bewohner des Anwesens nicht verpflichtet sei, seine Haushälfte zu veräußern, scheide eine Veräußerung der der Klägerin zustehenden Haushälfte von vornherein aus. Den Widerspruch legte die Beklagte als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X aus. Mit Bescheid vom 13.03.2008 lehnte die Beklagte den Antrag sowie die Grundschuldlöschung ab. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 14.04.2008, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 zurückwies.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte am 01.07.2008 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er ausgeführt, dass es sich bei dem hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin um nicht zu berücksichtigendes Vermögen im Sinn des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handle. Zudem sei die Beklagte von einem falschen Freibetrag ausgegangen. Tatsächlich stünde der 36 Jahre alten Klägerin ein Gesamtvermögensfreibetrag in Höhe von 22.500,00 EUR anstelle von 8.250,00 EUR zu, da zu ihrer Bedarfsgemeinschaft drei minderjährige Kinder gehörten. Aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II errechne sich daher ein Freibetrag für die Klägerin in Höhe von 7.200,00 EUR (36 x 200,00 EUR) sowie für die minderjährigen Kinder ein weiterer Freibetrag in Höhe von 12.300,00 EUR (3 x 4.100,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II) zuzüglich eines Freibetrages gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 3.000,00 EUR (4 x 750,00 EUR). Daneben betrage der Wert des gesamten Hauses keinesfalls die von der Beklagten in Ansatz gebrachten 90.000,00 EUR. Selbst wenn man diesen Betrag aber als richtig unterstelle, sei bei der darlehensweisen Bewilligung des Arbeitslosengeldes II unberücksichtigt geblieben, dass die Immobilie mit einem Darlehen für einen vorfinanzierten Bausparvertrag in Höhe von 90.000,00 EUR belastet sei, dem ein angespartes Vermögen auf dem an die finanzierende Bank abgetretenen Bausparvertrag von ca. 12.000,00 EUR gegenüberstehe, so dass auf dem Gesamtanwesen Verbindlichkeiten von zumindestens 78.000,00 EUR lasteten. Auch eine Verwertung durch Teilungsversteigerung könne nicht zu einem Erlös bei der Klägerin führen, der als einsetzbares Vermögen betrachtet werden könne. Im Fall einer Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG müsste zunächst ein Sachverständigengutachten über den Wert der Immobilie eingeholt werden, wofür Schätzungskosten in der Größenordnung von wenigstens 2.000,00 EUR in Ansatz zu bringen seien. Zumindest seien weitere 1.000,00 EUR an Gerichtskosten fällig. Selbst wenn sich im Rahmen der Zwangsversteigerung somit ein 100-%-iger Wert erzielen ließe, gingen von dem theoretisch erzielbaren Übererlös in Höhe von 12.000,00 EUR zunächst besagte 3.000,00 EUR Verfahrenskosten ab, so dass noch 9.000,00 EUR zur Verfügung stünden. Diese müssten dann auf die Parteien, also die Klägerin und ihren Ehemann verteilt werden, so dass der Klägerin maximal 4.500,00 EUR verblieben. Jenes Ergebnis setze allerdings voraus, dass von der Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verlangt werden würde. Der Wert der Immobilie betrage wohl maximal 80.000,00 EUR, da sie von der Klägerin und ihrem Ehemann am 24.02.2005 für 67.500,00 EUR erworben worden sei. In die Renovierung des Anwesens selbst seien von der Klägerin und ihrem Ehemann ca. 20.000,00 EUR investiert worden. Erfahrungsgemäß erfolge dabei aber keine Wertsteigerung 1:1, so dass die hier errechnete Wertsteigerung von 17.000,00 EUR wohl schon sehr hoch gegriffen sei. Nachdem zwischenzeitlich die Immobilie auf Druck der Beklagten mit insgesamt weiteren 30.000,00 EUR Grundschulden belastet sei, scheidet eine Teilungsversteigerung aus den bereits dargelegten Gründen ohnehin aus, weil diese neuen Belastungen in voller Höhe einschließlich Grundschuldzinsen mit in das geringste Gebot fallen würden. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.07.2008 erwidert, dass der Vortrag, es handle sich bei dem Miteigentumsanteil um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, nicht nachvollzogen werden könne, da die Klägerin wohl unstreitig in dem Anwesen selbst nicht mehr wohne, zumindest habe sie bei ihrem Antrag auch einen Bedarf für eine von ihr bewohnte Mietwohnung geltend gemacht. Nicht gefolgt werden könne auch dem weiteren Vortrag. Dieser beruhe nämlich nicht auf Tatsachen, sondern baue auf Hypothesen und Prämissen auf, deren tatsächliches Eintreten mehr als fraglich seien. Denn der tatsächliche Substanzwert des Miteigentumsanteils sei erst dann eine Tatsache, wenn eine Verwertung stattgefunden habe oder wenn von der Klägerin nachvollziehbare Nachweise dafür vorgebracht werden könnten, dass eine in etwa versuchte Verwertung in wirtschaftlicher Weise nicht möglich sei. Auch die vom Bevollmächtigten vorgenommene Berechnung des anzusetzenden Freibetrages fände keine Grundlage im Gesetz. Die Gewährung von Leistungen in Form eines Darlehens entspreche dagegen so lange dem Gesetz, bis die Klägerin anderslautende Tatsachen nachweise. Dies würde jedoch voraussetzen, dass sie zunächst einmal Verwertungsversuche belege. Im Übrigen wäre es ihr auch zuzumuten gewesen, ihren Miteigentumsanteil in der Weise zu verwerten, dass sie von ihrem Ehegatten eine angemessene Entschädigung für die alleinige Nutzung des gemeinsamen Eigentums verlange bzw. eine gemeinsame Vermietung an Dritte unter Aufteilung des Mietzinses. Vor diesem Hintergrund seien daher gegenwärtig keinerlei Möglichkeiten vorhanden, die ergangenen Darlehensbescheide nach § 44 SGB X aufzuheben oder gewährte Leistungen in nicht rückzahlbare Leistungen umzuwandeln. Eine Überprüfung der ergangenen Bewilligungsbescheide könne frühestens dann erfolgen, wenn eine Verwertung stattgefunden habe mit dem Ergebnis, dass der Substanzwert des Miteigentumsanteils tatsächlich unter den gesetzlichen Freibeträgen geblieben sei. Mit Schreiben vom 04.08.2008 hat der Bevollmächtigte darauf geantwortet, dass hälftige Miteigentumsanteile schlechterdings nicht marktgängig seien. Im Übrigen sei der Miteigentumsanteil der Klägerin wie dargelegt mit den Grundschulden in voller Höhe belastet, die im Fall einer Veräußerung aus dem Veräußerungserlös nicht abgelöst werden könnten. Es verbleibe daher nur die Möglichkeit der Teilungsversteigerung, die aber nicht zumutbar sei. Auch eine Nutzungsentschädigung stehe der Klägerin nicht zu, da der Ehemann die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten bedienen und damit mehr bezahle, als der objektive Mietwert des ganzen Hauses betrage. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten sei zuzugestehen, dass die Klägerin keinerlei Verwertungsbemühungen unternommen habe, weil solche Verwertungsbemühungen wie dargelegt, nicht erfolgreich sein könnten.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2008 beantragt der Bevollmächtigte,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2008 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2008 zu verurteilen, ihren Bescheid vom 21.09.2007 zurückzunehmen und der Klägerin für die Zeit vom 27.08.2007 bis 31.01.2008 Leistungen anstelle eines Darlehens als Zuschuss zu gewähren und die Grundschulden im Gesamtwert von 30.000,00 EUR zur Löschung zu bringen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte es mit Bescheid vom 13.03.2008 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2008 abgelehnt, den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 21.09.2007 zurückzunehmen und die dinglichen Sicherheiten in Form von Grundschulden im Wert von 30.000,00 EUR zur Löschung zu bringen.
Gemäß § 44 SGB X, der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch für das Verwaltungsverfahren im Rahmen des SGB II anzuwenden ist, ist ein Verwaltungsakt, bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, weil die Beklagte bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 21.09.2007 weder das Recht unrichtig angewandt hat, noch von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist. Dass die Klägerin Leistungen von der Beklagten darlehensweise erhält unter Eintragung von dinglichen Sicherheiten entspricht der Regelung des § 23 Abs. 5 SGB II. Danach sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen der sofortige Ver-brauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist (§ 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Da die Klägerin Miteigentümer zur Hälfte des Anwesens in der Gemarkung A., W.str. , ist, verfügt sie über zu berücksichtigendes Vermögen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind nämlich als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Entgegen der Darlegung des Bevollmächtigten handelt es sich bei einem Miteigentumsanteil grundsätzlich um verwertbares Vermögen (siehe hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2008 – L 13 AS 207/07 ER, FEVS 59, 364 ff; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2007 – L 5 AS 42/06). Unabhängig davon, dass es der Klägerin nämlich zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche möglich wäre, eine Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG zu beantragen und hierdurch eine Verwertung herbeizuführen – die fehlende Zustimmung des Ehegatten kann gemäß § 1365 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden -, bedeutet Verwertung nicht allein die Veräußerung von Wertgegenständen. Eine Verwertung kann ebenso erfolgen durch Vermietung oder Beleihung. Es ist dabei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, dem Hilfebedürftigen konkrete Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen (Urteil des BSG vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R). Abweichend davon hat die Beklagte hier jedoch die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie z.B. die Möglichkeit habe, eine Nutzungsentschädigung für das alleinige mietfreie Bewohnen des Anwesens durch den Ehemann zur Sicherung ihrer Unterhaltsansprüche zu verlangen. Dass der Ehemann eventuell nicht bereit ist, eine Nutzungsentschädigung zu entrichten, weil er Tilgungs-leistungen zur Ablösung der Darlehensverträge erbringt, spielt dabei keine Rolle. Vielmehr stehen der Klägerin aufgrund des Getrenntlebens Unterhaltsleistungen gegenüber ihrem Gatten grundsätzlich gemäß § 1361 BGB zu und grundsätzlich wäre es ihre Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Selbsthilfemöglichkeiten sind danach auszuschöpfen), diese durchzusetzen, auch unter Hinnahme finanzieller Verluste, weil es sich diesbezüglich um private Folgen einer Trennung handelt, für die die Gemeinschaft der Steuerzahler nicht einzustehen hat. Im Ergebnis kommt es darauf hier nicht an, weil nach Überzeugung des Gerichts die Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils durch die Grundschuldbestellungen der Beklagten nachgewiesen ist. So war die Beklagte dadurch nämlich bereit, ein Verwertungsrisiko in Höhe von 30.000,00 EUR auf sich zu nehmen und genau dieser Wert kann dann als Mindestwert des Miteigentumsanteils angenommen werden. Eine Überschuldung des Grundstücks ist hierdurch jedenfalls offensichtlich nicht eingetreten (vgl. hierzu auch Urteil des BayLSG vom 18.06.2008 – L 16 AS 200/07). Auszugehen ist also von einem Wert des Miteigentumsanteils in Höhe von 30.000,00 EUR. Dieser übersteigt den der Klägerin zustehenden Freibetrag in Höhe von 8.250,00 EUR. Zu berechnen war der Freibetrag allein für den Zeitraum vom 27.08.2007 bis 31.01.2008, da nur dieser Zeitraum Gegenstand des Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB X ist. Allein dieser Zeitraum wurde durch den Bewilligungsbescheid vom 21.09.2007 geregelt. Zu dieser Zeit war die Klägerin 35 Jahre alt, so dass ihr gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 5.250,00 EUR zuzugestehen war (35 x 150,00 EUR und nicht 200,00 EUR, wie vom Bevollmächtigten angenommen – der ursprüngliche Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR wurde durch das Fortentwicklungsgesetz auf 150,00 EUR herabgesetzt.). Hinzuzurechnen waren dem Grundfreibetrag von 5.250,00 EUR für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft weitere 750,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Da nämlich die minderjährigen Kinder der Klägerin selbst nicht über Vermögen verfügen, waren ihre Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II bei der Klägerin mit zu berücksichtigen, so dass zu den 5.250,00 EUR weitere 3.000,00 EUR als Freibetrag anzusetzen waren (so Brühl in LPK – SGB II, § 12 Rdz. 28). Dagegen waren nicht hinzuzurechnen die Grundfreibeträge von jeweils 3.100,00 EUR der minderjährigen Kinder der Klägerin (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Im Streit stehen nach dem Klageantrag allein die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten. Nicht beteiligt am Verfahren sind dagegen die minderjährigen Kinder der Klägerin. Die vom Bundessozialgericht gesetzte Übergangsfrist zur Auslegung von Klageanträgen hat am 30.06.2007 geendet (siehe z.B. BSG-Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R und vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 56/06 R). Zudem liegen für eine Klage keine wirksamen Prozessvollmachten der minderjährigen Kinder für den Bevollmächtigten vor, so dass eine Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nur für die Klägerin anzunehmen ist. Jedoch selbst, wenn die minderjährigen Kinder am Verfahren beteiligt gewesen wären, wären die Grundfreibeträge in Höhe von jeweils 3.100,00 EUR nicht der Klägerin zuzuschlagen gewesen. Vielmehr handelt es sich hierbei um individuelle Freibeträge des jeweiligen hilfebedürftigen Kindes. Er ist also von Bedeutung für die Frage, ob das den Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellende minderjährige Kind im Sinne des SGB II hilfebedürftig ist oder nicht. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG, nach der es sich bei den SGB-II-Leistungsansprüchen um individuelle Ansprüche des jeweiligen Hilfebedürftigen und nicht um einen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft handelt (siehe z.B. BSG, Urteile vom 07.11.2006 – 7b AS 8/06 R; B 7b AS 10/06 R und vom 05.09.2007 – B 11b AS 49/06 R). Somit übersteigt das verwertbare Vermögen der Klägerin um 21.750,00 EUR ihren Freibetrag.
Dieses Vermögen ist auch nicht als Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zu qualifizieren. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II setzt nämlich voraus, dass das Hausgrundstück selbst genutzt wird. Es müsste eigentlich unstreitig sein, dass die Klägerin das Anwesen nicht selbst nutzt, da sie Unterkunftskosten für eine Mietwohnung unter der Adresse S.gasse in O. erhält. Der nicht weiter begründete Vortrag des Bevollmächtigten, es handele sich um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, ist daher auch für das Gericht nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig unterfällt das Vermögen der Klägerin dem Nichtberücksichtigungstatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II. Danach sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht zu berücksichtigen. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung des Miteigentumsanteils in Form der Beleihung – Eintragung von Grundschulden in Höhe von 30.000,00 EUR – unwirtschaftlich sei, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist eine besondere Härte angesichts der vollzogenen Verwertungsform erkennbar. Vielmehr stellt nach Auffassung des Gerichts die Übernahme des Verwertungsrisikos durch die Beklagte eine Begünstigung der Klägerin gegenüber einer Darlehensaufnahme bei einer Bank dar. Zudem erhält sich die Klägerin dadurch die Möglichkeit, den Miteigentumsanteil belastungsfrei durch Ablösung der Grundschulden ohne weitere Zinsbelastung zurückzuerhalten (z.B. aufgrund einer späteren Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Möglichkeit zur Rückzahlung der Leistungen an die Beklagte). Insgesamt war also die darlehensweise Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 27.08.2007 bis 31.01.2008 rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr ist sie rechtmäßig gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfolgt.
Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden war, dass die Beklagte die darlehensweise Leistung von der Stellung einer dinglichen Sicherheit gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 SGB II abhängig gemacht hat. Da die Sicherung rechtlich unkompliziert möglich war und auch sonst keine Gründe erkennbar sind, die gegen eine dingliche Sicherung sprechen könnten, hat die Beklagte die dingliche Sicherung verlangen dürfen (vgl. OVG NI 22.07.1997 – 12 M 3558/97 – FEVS 48, 102).
Die Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2008 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2008 war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 13.11.2008
Zuletzt verändert am: 13.11.2008