In Abänderung der Kostenfestsetzung vom 17. Juli 2008 werden die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 501,12 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
Der Erinnerungsführer (Ef) hatte zunächst am 25.01.2006 Untätigkeitsklage erhoben (Verfahren S 9 AS 50/06), weil über den Widerspruch seines Mandanten gegen den Bescheid vom 12.10.2005 nicht rechtzeitig entschieden worden war. Mit Klage vom 09.02.2006 (S 9 AS 92/08) machte er für die Zeit ab 19.08.2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie höhere Kosten der Unterkunft (KdU) geltend und rügte die Berechnung des Zuschlags gemäß § 24 SGB II. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 17.02.2006 dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 9 AS 50/06 hinzuverbunden. Nachdem in diesem Verfahren der begehrte Widerspruchsbescheid erlassen worden war erklärte der Erinnerungsführer (Ef) die Untätigkeitsklage für erledigt. Weitere Klagen erhob er am 26.05.2006 (S 9 AS 416/06) und 05.09.2006 (S 9 AS 730/06) mit denen er SGB-II-Leistungen (einschließlich KdU und höheren Zuschlag) für die Zeit ab 01.03.2006 und 01.09.2006 begehrte. In den beiden zuletzt genannten Verfahren legte er jeweils Klagebegründungen vor, deren Text weitestgehend wortidentisch mit den in dem Verfahren S 9 AS 416/06 vorgelegten Klagebegründungen waren.
Nach zwischenzeitlichem Ruhen der Verfahren unterbreitete die beklagte Behörde unter dem 09.11.2006 ein ausführliches Vergleichsangebot. Im Erörterungstermin vom 30.11.2006 hat die Vorsitzende der 9. Kammer zunächst die Streitsachen S 9 AS 50/06, S 9 AS 416/06 und S 9 AS 730/06 unter dem Aktenzeichen S 9 AS 50/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Ef wurde für die verbundenen Verfahren im Rahmen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Bevollmächtigter beigeordnet. In dem Termin einigte er sich mit der Behörde auf den von dieser im Vorfeld ausgearbeiteten und dem Ef sowie dem Gericht übersandten umfangreichen Vergleichsvorschlag, wobei Änderungen lediglich im Kostenpunkt dergestalt vorgenommen wurden, dass die Behörde sich bereit erklärte, 6/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.
Der Ef erstellte am 22.12.2007 schließlich folgende Kostennote:
§ 3 RVG Nr. 3102 VV RVG Verfahrensgebühr 125,00 EUR
§ 3 RVG Nr. 3102 VV RVG Verfahrensgebühr 400,00 EUR
§ 3 RVG Nr. 3102 VV RVG Verfahrensgebühr 250,00 EUR
§ 3 RVG Nr. 3102 VV RVG Verfahrensgebühr 250,00 EUR
§ 3 RVG Nr. 3106 VV RVG Terminsgebühr 200,00 EUR
§ 3 RVG Nr. 3106 VV RVG Terminsgebühr 200,00 EUR
§ 3 RVG Nr. 3106 VV RVG Terminsgebühr 200,00 EUR
§ 3 RVG Nr. 1006 VV RVG Vergleichsgebühr 350,00 EUR
§ 2 RVG Nr. 7002 VV RVG Auslagenpauschale 20,00 EUR
§ 2 RVG Nr. 7002 VV RVG Auslagenpauschale 20,00 EUR
§ 2 RVG Nr. 7002 VV RVG Auslagenpauschale 20,00 EUR
§ 2 RVG Nr. 7002 VV RVG Auslagenpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 2055,00 EUR
§ 2 RVG Nr. 7008 VV RVG 16% Ust 328,80 EUR
Endbetrag 2383,80 EUR
hiervon von der Beklagten zu erstatten 6/10 1430,28 EUR
Das erste Klageverfahren sei von erheblichem Umfang und Schwierigkeit gewesen, weshalb hier eine Gebühr weit über der Mittelgebühr anzusetzen sei. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Mandanten hoch gewesen und von erheblicher Bedeutung. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien ebenfalls deutlich überdurchschnittlich gewesen. Dies rechtfertige insgesamt eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens bei der Verfahrensgebühr. Es seien drei Terminsgebühren angefallen und aufgrund der nur leicht überdurchschnittlichen Dauer in der mündlichen Verhandlung jeweils die Mittelgebühr gerechtfertigt. Die Vergleichsgebühr sei in Höhe der Höchstgebühr anzusetzen, da es sich um einen sehr umfangreichen Vergleich, der darüber hinaus mehrere Bewilligungszeiträume erfasste, handelte.
Die Behörde hielt dem entgegen, dass aufgrund des Verbindungsbeschlusses der 9. Kammer insgesamt nur eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht werden. Die Ausschöpfung des Gebührenrahmens bei der Vergleichsgebühr sei nicht gerechtfertigt, da der Ef an dem Vergleich(stext) überhaupt nicht mitgearbeitet habe. Erstattungsfähig seien daher folgende Kosten:
Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR
Vergleichsgebühr in Höhe von 190,00 EUR
Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR
Pauschale in Höhe von 20,00 EUR Z
wischensumme 660,00 EUR
16% Mehrwertsteuer in Höhe von 105,60 EUR
Gesamtsumme in Höhe von 765,60 EUR
Hieraus sind 6/10 laut Vergleich: 459,36 EUR
Mit Kostenfestsetzung vom 17.07.2008 setzte die Kostenbeamtin die vom Erinnerungsgegner (Eg) im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 594,38 EUR fest. Sie nahm dabei folgende Berechnung vor:
Verfahren S 9 AS 50/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 125,00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG 55,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 35,20 EUR
Insgesamt 255,20 EUR
davon 6/10 gemäß Vergleich vom 30.11.2006 153,12 EUR
Verfahren S 9 AS 730/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 140,00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 170,00 EUR
Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG 55,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 61,60 EUR
Insgesamt 446,60 EUR
davon 6/10 gemäß Vergleich vom 30.11.2006 267,96 EUR
Verfahren S 9 AS 416/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 40,00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG 55,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 21,60 EUR
Insgesamt 156,60 EUR
davon 6/10 gemäß Vergleich vom 30.11.2006 93,96 EUR
Verfahren S 9 AS 92/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 40,00 EUR
Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG 55,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 18,24 EUR
Insgesamt 132,24 EUR
davon 6/10 gemäß Vergleich vom 30.11.2006 79,34 EUR
Gegen diesen Beschluss hat der Ef Erinnerung eingelegt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Verfahrensgebühr einmal in Höhe von 140,00 EUR sowie zweimal mit der Mindestgebühr von nur 40,00 EUR festzusetzen. Die erhöhte Schwierigkeit ergebe sich daraus, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung und noch danach eine höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage streitig war. Beim Ansatz der Mindestgebühr sei ein auch nur einigermaßen kostendeckendes Arbeiten nicht mehr möglich. Entsprechendes gelte für die Terminsgebühr, insbesondere soweit hier zweimal nur ein Betrag von 20,00 EUR festgesetzt wurde. Auch die Höchstgebühr im Rahmen der Vergleichsgebühr sei gerechtfertigt, weil damit nicht nur ein in der Länge ungewöhnlicher Vergleich geschlossen, sondern zugleich drei Verfahren mit einer Vielzahl und vielfältigen Rechtsproblemen abgeschlossen wurden.
II.
Das Gericht ist zur Entscheidung befugt (§ 56 Abs. 1 RVG), die rechtzeitig eingelegte Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Ef ist § 45 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Beiordnung des Ef erfolgte mit Beschluss vom 30.11.2006.
Zur Feststellung der gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 45 RVG ist auf §§ 3, 14 RVG abzustellen, da der Ef in diesem Verfahren einem nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenprivilegierten Kläger als Bevollmächtigter beigeordnet wurde.
In Abweichung vom Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.07.2008 hat der Eg dem Ef 501,12 EUR an außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Ein darüber hinausreichender Erstattungsanspruch besteht nicht
Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab für die im Erinnerungsverfahren streitig gebliebene Höhe der zu erstattenden Gebühren sind die §§ 3 und 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Zu beachten ist dabei auch das dem RVG als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG angefügte Vergütungsverzeichnis (VV). Dort ist geregelt, dass der Anwalt in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen – wie vorliegend – Betragsrahmengebühren entstehen, für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 40,00 EUR bis 460,00 EUR erhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht ihm dabei in Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den durchschnittlich begüterten Mandanten die Mittelgebühr (hier: 250,00 EUR) zu. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung: Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander im Einzelfall abgewogen werden. Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 20,00 bis 380,00 EUR (Mittelgebühr: 200,00 EUR) und die Einigungs- beziehungsweise Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG mit einem Rahmen von 30,00 bis 380,00 EUR (Mittelgebühr: 180,00 EUR).
Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Vorstellung der Behörde im Kostenfestsetzungsverfahren die zur Disposition stehenden Gebühren nicht nur jeweils einfach angefallen sind. Es bedarf vielmehr einer differenzierten kostenrechtlichen Würdigung der in den (ursprünglich) vier Streitverfahren angefallenen Gebühren.
Einmal entstandene Gebührenansprüche können nicht nachträglich durch einen gerichtlichen Verbindungsbeschlusses wieder entfallen. Im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgegebenen Gebührenrahmens ist aber durchaus zu würdigen, ob die vom Bevollmächtigten jeweils getroffene Gebührenbestimmung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG und Würdigung des bis zum Verbindungsbeschlusses angefallenen Aufwandes angemessen und billig ist.
1. Verfahrensgebühr Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information. Es handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr. Sie erfasst jede prozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern das RVG keine gesonderte Gebühr vorsieht. Dazu zählen nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand der Rechtsprechung und der Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen, der (umfangreiche) Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht usw., der sich auf den Prozessstoff bezieht, die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und der Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucks. 15/1971 S. 210).
a. Verfahren S 9 AS 50/09 Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für die Untätigkeitsklage (S 9 AS 50/06) in Höhe von 125,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss.
b. Verfahren S 9 AS 92/06 Hier ist eine die Mittelgebühr überschreitende Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 EUR gerechtfertigt. Es war für den Mandanten des Ef durchaus von hoher Bedeutung, dass er die begehrten Leistungen auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs und nicht wie von der Beklagten zunächst festgelegt als Darlehen erhält. Entsprechendes gilt für die streitigen KdU, weil hier eine "zu geringe" Kostenübernahme durch die Behörde zu Lasten des Grundanspruches geht. Da die hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen erst im späteren Verlauf des Klageverfahrens höchstrichterlich geklärt wurden, ist die Argumentation des Ef, die Angelegenheit sei aus anwaltlicher Sicht von überdurchschnittlicher Schwierigkeit geprägt gewesen, nicht zu bestreiten. Weder Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten noch Schwierigkeit beziehungsweise Umfang der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen beziehungsweise begründen jedoch seine Vorstellung vom Ansatz der Höchstgebühr.
c. Verfahren S 9 AS 416/06 und S 9 AS 730/06 In diesen Verfahren hält die Kammer eine Verfahrensgebühr in Höhe von jeweils 100,00 EUR für angemessen und ausreichend. Denn im Wesentlichen (das heißt weitgehend textidentisch) hat der Ef die in dem Verfahren S 9 AS 92/06 einmal erarbeitete Klagebegründung wiederholt und lediglich die abweichenden Anspruchszeiträume eingearbeitet. Für einen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch ist kein Raum.
2. Terminsgebühr Die Terminsgebühr ist mit Einführung des RVG an die Stelle der Verhandlungs-, Beratungs- und Beweisgebühr getreten. Für ihre Entstehung genügt, dass der Anwalt einen Termin wahrnimmt. Verdient wird die Gebühr dafür, dass der Rechtsanwalt an dem Termin teilnimmt und willens ist, im Interesse seines Mandanten die Verhandlung, Erörterung oder Beweisaufnahme zu verfolgen, um gegebenenfalls – falls dies erforderlich wird – einzugreifen (Gerold/Schmidt u.a., RVG, Kommentar, 17. Auflage, VV Vorbemerkung 3, Rn. 64).
Vorliegend ist jeweils eine Terminsgebühr entstanden in den Verfahren S 9 AS 50/06 (aus dem hinzuverbunden Verfahren S 9 AS 92/06), S 9 AS 416/06 und S 9 AS 730/06. Für alle drei Verfahren wurde der Ef geladen und hat den Termin auch wahrgenommen. Allerdings ist der Kostenbeamtin in ihrer Einschätzung zu folgen, dass dem Ef für diese Terminswahrnehmung nicht dreimal die Mittelgebühr von 200,00 EUR zuzusprechen ist.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2006 dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift 30 Minuten. Es wurden mehrere Streitverfahren diskutiert und die in mehreren sich einander anschließenden Zeiträumen wiederkehrenden sachlich übereinstimmenden Streitgegenstände in einem – nach sozialgerichtlichen Maßstä- ben – eher ungewöhnlich umfassenden und im Text langen Vergleich geregelt und erledigt. Regelmäßig rechtfertigt in sozialgerichtlichen Streitverfahren eine Terminsdauer von circa 30 Minuten bei orientierender Betrachtung die Feststellung der Mittelgebühr. Es kann daher auch vorliegend, wenn binnen 30 Minuten drei Streitverfahren erledigt werden, für die einzelnen erledigten Verfahren nur eine anteilige Terminsgebühr – entsprechend einem (fiktiven) Zeitanteil – festgesetzt werden. Eine Zeugeneinvernahme fand nicht statt. Die Beteiligten diskutierten lediglich den von der Behörde vorab ausgearbeiteten und zur Verfügung gestellten Vergleichsvorschlag, welcher abgesehen von der Kostenregelung unter Ziffer 6 unverändert übernommen wurde. Dies führt das Gericht unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Verfahrensgebühr in Höhe von jeweils 65,00 EUR ebenso angemessen wie gerechtfertigt ist.
3. Einigungsgebühr Auch hier hält der Ef an seiner Vorstellung über die Festsetzung der Höchstgebühr fest, welche er allerdings zutreffend nur einmal fordert, weil im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nur noch ein (verbundenes) Verfahren anhängig war.
In seinem Urteil vom 07.11.2006 hat das Bundessozialgerichts (BSG) (B 1 KR 13/06 R) grundsätzlich ausgeführt, dass die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache voraussetzt. Die Regelungssystematik des VV RVG bestätigt das Erfordernis einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts. Der systematische Zusammenhang von Nr. 1005 mit Nr. 1006 VV RVG entsprechend dem von Nr. 1002 VV RVG mit der Nr. 1003 VV RVG zeigt, dass die anwaltliche Mitwirkung gerade auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerichtet sein muss; denn sofern bereits ein gerichtliches Verfahren über eine Rechtssache anhängig ist, verringert sich danach die Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG. Sinn und Zweck von Nr. 1005 VV RVG entspricht es ebenfalls, vom Rechtsanwalt eine besondere Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache zu verlangen. Für das Entstehen dieser gesonderten Gebühr ist eine anwaltliche Tätigkeit zu verlangen, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren (hier: Klageverfahren) abgegolten wird.
Der Anfall einer Einigungsgebühr ist vorliegend unstreitig. Unstreitig ist außerdem, dass der Vergleichstext sehr umfangreich ist. Allein dies rechtfertigt jedoch nicht bereits eine Gebühr in Höhe der geforderten 350,00 EUR. Davon könnte nur bei einer weit überwiegend durch den Rechtsanwalt erbrachten Arbeitsleistung bezüglich des Vergleichstextes ausgegangen werden. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wurde der Inhalt des Vergleichs (unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen BSG-Rechtsprechung (B 7b AS 2/05 R) von der Behörde erarbeitet und dem Ef sowie dem Gericht im Anschluss an die Ladung zum Termin vorab zur Verfügung gestellt. Im Termin selbst einigten sich die Beteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift auf diesen Text unter Berücksichtigung der von der Vorsitzenden gemachten Streichungen beziehungsweise Einfügungen. Wesentlich von dem ursprünglichen Text der Behörde abweichende Inhalte haben die Beteiligten schließlich nicht vereinbart. Auch unter Berücksichtigung einer durch den Vergleichsvorschlag "ausgelösten" zusätzlichen Besprechung mit dem Mandanten erscheint insgesamt eine Gebühr in Höhe von 180,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend.
4. Berechnung
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
Verfahren S 9 AS 50/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 125,00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 65,00 EUR
Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG 180,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 59,52 EUR
Summe 452,40 EUR
Verfahren S 9 AS 92/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 300,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 51,20 EUR
Summe 371,20 EUR
Verfahren S 9 AS 416/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 100,00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 65,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 29,60 EUR
Summe 214,60 EUR
Verfahren S 9 AS 730/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 100,00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 65,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR
16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 29,60 EUR
Summe 214,60 EUR
Aus dem Gesamtbetrag der Summen von 452,40 EUR + 371,20 EUR + 214,60 EUR 214,60 EUR = 1253,80 EUR hatte der Eg dem Ef laut Vergleich vom 30.11.2006 4/10, das heißt 501,12 EUR zu erstatten.
Erstellt am: 13.01.2009
Zuletzt verändert am: 13.01.2009