Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.09.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch auf eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.
In dem Ausgangsverfahren (S 10 P 88/07) stritten die Beteiligten darüber, ob der Erinnerungsführerin (Ef) ab 01.04.2007 weiter Leistungen nach (zumindest) Pflegestufe I zustehen. Es wurde ein Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kommt, dass für die Zeit ab 01.04.2007 die Voraussetzungen für Leistungen nach Pflegestufe I erfüllt sind. Mit Schriftsatz vom 22.07.2008 teilte die Erinnerungsgegnerin (Eg) der zuständigen Kammer mit, dass sie zur Beendigung des Rechtsstreits mit der Ef eine Einigung erzielt habe. Die Ef bestätigte diesen Vortrag. Das Verfahren war damit erledigt.
Die Bevollmächtigte der Ef bezifferte mit Schriftsatz vom 12.08.2008 die (nach dem geschlossenen Vergleich von der Eg zur Hälfte zu tragenden außergerichtlichen Kosten) auf den Hälftebetrag aus 785,40 EUR. Dabei machte sie auch eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG wegen telefonischer Rechtsgespräche mit der Eg am 10.07.2008 und 16. 7.2008 sowie eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV RVG geltend. Die Eg bestritt den Anspruch auf eine Terminsgebühr, welche die Bevollmächtigte ihrerseits mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG begründet.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.09.2008 setzte die Kostenbeamtin die von der Eg nach dem Vergleich zu erstattenden außergerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr auf 273,70 EUR fest. Eine Terminsgebühr sei nicht zu erstatten.
Hiergegen wendet sich die in Ef mit ihrer Erinnerung vom 29.09.2008. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 VV RVG entstehe eine Terminsgebühr auch dann, wenn mündlich zwischen den Beteiligten ohne Beteiligung des Gerichts zur Erledigung des Rechtsstreits verhandelt worden sei. Es sei unstreitig, dass zwischen den Parteien mündlich zur Erledigung des Rechtsstreits verhandelt worden sei und dass der Rechtsstreit erledigt sei.
II.
Das Gericht ist zur Entscheidung befugt (§ 197 Abs. 2 SGG). Die rechtzeitig eingelegte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Eg ist nicht zur Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG verpflichtet.
Die Terminsgebühr ist mit Einführung des RVG an die Stelle der Verhandlungs-, Beratungs- und Beweisgebühr getreten. Für ihre Entstehung genügt, dass der Anwalt einen Termin wahrnimmt. Verdient wird die Gebühr dafür, dass der Rechtsanwalt an dem Termin teilnimmt und Willens ist, im Interesse seines Mandanten die Verhandlung, Erörterung oder Beweisaufnahme zu verfolgen, um gegebenenfalls, falls dies erforderlich wird einzugreifen (Gerold/Schmidt u.a., RVG, Kommentar, 17. Auflage, VV Vorbemerkung 3, Rn. 64).
Nach dem hier wegen der kostenrechtlichen Privilegierung der klagenden Ef gemäß § 183 SGG zur Anwendung kommenden Gebührentatbestand Nr. 3106 VV RVG (§ 3 RVG) entsteht die Gebühr auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einver- ständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endete.
Es ist unstreitig, dass weder ein Termin stattgefunden hat noch die Voraussetzungen einer fiktiven Terminsgebühr vorliegen, weil weder ein Gerichtsbescheid noch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren noch ein Anerkenntnis zu verzeichnen ist.
Der von den Beteiligten geschlossene außergerichtliche Vergleich begründet keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr. Hierzu sieht die Kammer unter ausdrücklicher Bezugnahme (§ 136 Abs. 3 SGG) auf ihre in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (Beschluss vom 16.01.2007, S 8 SB 351/05 KO) von weiteren Ausführungen ab. Ihre Rechtsauffassung steht im Einklang unter anderem mit der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 27. 11.2007,L 16 B 38/07 KR) und anderer Obergerichte (unter anderem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2008, L 7 B 63/08 AS).
Die Bevollmächtigte der Ef kann den Anspruch auf eine Terminsgebühr auch nicht auf die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG stützen. Danach entsteht die Terminsgebühr (auch) für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
Sinngemäß hat die Eg zwar den Tatsachenvortrag der Ef in ihrem Schriftsatz vom 22.07.2007 durch die Formulierung "zur Beendigung des Rechtsstreits konnte mit der Klägerin folgende Einigung erzielt werden" bestätigt, der somit als unstreitig unterstellt werden kann. Nach dem von den Beteiligten geschilderten Geschehensablauf hat auch das Gericht keine Zweifel daran, dass die Bevollmächtigte an einer auf Erledigung des Verfahrens ausgerichteten Besprechung mit der Eg teilgenommen hat.
Dem Anspruch auf die geltend gemachte Terminsgebühr steht aber entgegen, dass die Bevollmächtigte diese Mitwirkung beziehungsweise Teilnahme gebührenrechtlich nicht zweimal geltend machen kann. Auch in der Höhe den Vorstellungen der Bevollmächtigten folgend hat die Kostenbeamtin im Beschluss vom 22.09.2008 hierfür rechtlich zutreffend eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 in Verbindung mit 1000 Abs. 2 VV RVG anerkannt. Für ihre kausale Mitwirkung bei der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits hat die Bevollmächtigte also bereits die dafür angefallene Gebühr erhalten. Ihre Teilnahme an diesen Vergleichsverhandlungen kann sie nicht nochmals als Terminsgebühr geltend machen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage VV 3104 Rdnr. 12). Führen Besprechungen zwischen den Verfahrensbeteiligten zu einer Einigung löst dies zwar nach dem Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses sowohl eine Terminsgebühr (Vorbemerkung Teil 3 Abs. 3 VV RVG) als auch eine Einigungsgebühr (Nrn. 1006, 1005, 1000 VV RVG) aus. Die Terminsgebühr tritt allerdings hinter der spezielleren Einigungsgebühr zurück (vgl. auch Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 05.10.2006, S 7 KR 340/05 KO).
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Sie ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 04.02.2009
Zuletzt verändert am: 04.02.2009