I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Januar 2008 in Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Februar 2008, 4. März 2008 und 12. März 2008 sowie in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 streitig.
Der am 1986 geborenen Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 104,74 EUR für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens des Ehemannes in Höhe von 1.200,00 EUR aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. C … Nachdem die Klägerin sich am 31.01.2008 von ihrem Ehemann getrennt hatte, bewilligte die Beklagte ihr sodann mit Änderungsbescheid vom 08.02.2008 ab 01.02.2008 Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.01.2008 legte der Bevollmächtigte am 11.02.2008 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die Berechnung der Leistungshöhe für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 unzutreffend sei. Zum einen sei der als Einkommen des Ehemannes angesetzte Betrag von 1.200,00 EUR zweifelhaft. Zum anderen sei der Pauschalbetrag für private Versicherungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-V in Höhe von 30,00 EUR zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 04.03.2008 in Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 12.03.2008 erhöhte die Beklagte die Leistungen an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 auf 218,24 EUR (Regelleistung: 62,28 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung: 155,99 EUR) unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoerwerbseinkommens des Ehemannes im Januar 2008 in Höhe von 883,38 EUR. Mit Telefax vom selben Tag legte der Bevollmächtigte erneut Widerspruch gegen die Bewilligungshöhe der Leistungen im Januar 2008 ein. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien (steuerfreie) Zuschläge für Feiertagsarbeit, die der Ehemann im Januar in Höhe von 101,44 EUR erhalten habe. Dies sei nahezu einhellige Meinung in der Literatur und auch in der Rechtsprechung. Auf den Beschluss des Landessozialgerichts Thüringen vom 08.03.2005 werde hingewiesen. Nach Abzug der Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. sowie der Feiertagszuschläge in Höhe von 101,44 EUR sei bei dem Ehemann der Klägerin von einem Nettoeinkommen in Höhe von 781,94 EUR auszugehen.
Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2008 zurück. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) seien als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Feiertagszuschläge von vorliegend 101,44 EUR seien ebenfalls als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu werten. Eine Berücksichtigung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahme komme nicht in Betracht. Eine Berücksichtigung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II unterbleibe nur dann, wenn eine klare Zweckbestimmung dieser Einnahmen und Zuwendungen bestehe, die nicht den Zwecken der Leistungen nach dem SGB II entspräche. Eine solche Zweckbestimmung seitens des Arbeitgebers bezüglich der Feiertagszuschläge sei vorliegend nicht erkennbar oder ermittelbar. Vielmehr solle ein Lohnzuschlag für die Arbeit an Feiertagen gewährt werden, welcher aber als Teil des Einkommens anzusehen sei. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge verbleibe daher ein Einkommen von 883,38 EUR. Die Summe der darauf anzurechnenden Freibeträge betrage 271,89 EUR, so dass sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 611,64 EUR ergebe, welches im Änderungsbescheid vom 12.03.2008 auch angesetzt worden sei.
Dagegen hat der Bevollmächtigte am 15.10.2008 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass Feiertagszuschläge, wie das LSG Thüringen in seinem Beschluss vom 08.03.2005 – L 7 AS 112/05 ER – völlig zutreffend ausgeführt habe, als zweckgebundene Einnahme von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen sei. Dabei handele es sich um Einnahmen, die nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen darstellten. Hierbei seien nicht nur die Nachtarbeitzuschläge zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, weil Nachtarbeit physisch den Menschen stärker beanspruche als Arbeit, die am Tag geleistet werde, und deshalb zusätzliche Mahlzeiten und insoweit besondere Aufwendungen erfordere. Auch die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen hätten diesen Aufwandentschädigungscharakter, d.h. sie seien zweckbestimmt. Es sei auch kein Unterschied zwischen einem Verpflegungsaufwand für Nachtarbeit zu einem solchen an Sonn- und Feiertagen erkennbar. Auch während der Sonn- und Feiertage sei der Verpflegungsaufwand höher und mit größeren Kosten verbunden als zu den üblichen Arbeitszeiten. Schon die Möglichkeit der Beschaffung von Verpflegung oder erforderlicher Arbeitsmittel sei an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt und in der Regel mit größeren Kosten verbunden. Aus diesem Grund seien diese Einnahmen steuerlich ebenso privilegiert wie Nachtarbeitzuschläge.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2008 stellt der Bevollmächtigte den Antrag, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 30.01.2008 in Fassung der Bescheide vom 08.02.2008, 04.03.2008 und 12.03.2008 sowie in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosen- geld II in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 zu bewilligen ohne Berücksichti- gung eines Feiertagzuschlages in Höhe von 101,44 EUR als Einkommen.
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht ist die Beklagte bei Berechnung des Bedarfs der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 611,49 EUR ausgegangen und hat hierbei den Betrag in Höhe von 101,44 EUR für Feiertagsarbeit als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt.
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass dem Ehemann der Klägerin im Januar 2008 ein Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 883,38 EUR zugeflossen ist und hiervon ein Freibetrag gemäß § 11 Abs. 2 SGB II in Höhe von 271,89 EUR abzusetzen ist. Streitig ist allein, ob der im Nettoerwerbseinkommen enthaltene Betrag von 101,44 EUR als Einkommen zu berücksichtigen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Da der hier streitige Betrag nicht unter die in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Ausnahmen fällt und eine Einnahme in Geld darstellt, handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Berücksichtigung dieser Einnahme scheitert auch nicht an § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind als Einkommen nicht zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Soweit sich der Bevollmächtigte hierbei auf den Beschluss des Landessozialgerichts Thüringen vom 08.03.2005 – L 7 AS 112/05 ER – beruft und auf die Literaturstimmen, die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne dieser Vorschrift qualifizieren, ist bereits vorliegend fraglich, ob die gewährten 101,44 EUR überhaupt unter die zitierte Entscheidung und die Literaturmeinungen fallen. Aus der vorgelegten Lohnabrechnung vom 15.01.2008 (Bl. 378 der Verwaltungsakte) ist nämlich erkennbar, dass der "Feiertagszuschlag" bezahlt wurde ohne tatsächliche Arbeitsleistung des Ehemannes an einem Feiertag und dass er (wohl) nicht steuerfrei war. Um einen steuerfreien Feiertagszuschlag nach § 3b EStG hat es sich nach der Lohnabrechnung damit gar nicht gehandelt. Vielmehr wurden dem Ehemann offensichtlich im Rahmen seines Zeitarbeitsvertrages auch Stunden gutgeschrieben, ohne dass er hierfür an einem Feiertag hat arbeiten müssen. Ein konkreter tatsächlicher erhöhter Verpflegungsaufwand des Ehemannes der Klägerin an einem Feiertag als Grundlage für die Einordnung der 101,44 EUR als zweckbestimmte Einnahme wie vom Bevollmächtigten ausgeführt kommt somit nicht in Betracht. Selbst wenn es sich aber bei dem gewährten Betrag von 101,44 EUR um einen Feiertagszuschlag nach § 3b EStG gehandelt hätte (sollte), wäre keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anzunehmen gewesen. Wie sich nämlich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ergibt, liegt eine zweck-bestimmte Einnahme nur dann vor, wenn diese einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Ein solch anderer Zweck kann hier jedoch dem "Zuschlag" für Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht zugesprochen werden. So wurde er zum einen vom Arbeitgeber ohne ausdrückliche andere Zweckbestimmung gewährt. Auch eine sonstige aus anderen Gründen erkennbare andere Zweckbestimmung liegt nicht vor. Jedenfalls kann aus der Steuerfreiheit nicht abgeleitet werden, dass die Gewährung des Sonn- und Feiertagszuschlages eine andere Zweckrichtung hätte als die Leistungen nach dem SGB II. Zwar wird die Steuerfreiheit damit begründet, dass es sich bei der Gewährung des Zuschlags für Sonn- und Feiertagsarbeit um eine Aufwandsentschädigung handele für einen erhöhten Verpflegungsaufwand mit größeren Kosten an diesen Tagen. Damit dienen jedoch die Sonn- und Feiertagszuschläge der Sicherstellung der Verpflegung an Sonn- und Feiertagen des Hilfebedürftigen. Dieselbe Zielrichtung hat aber auch der in der Regelleistung enthaltene pauschalierte Anteil für Ernährung und Verpflegung. Mit der Gewährung des monatlichen Regelsatzes wird der Ernährungsaufwand in dem jeweiligen Monat einschließlich Sonn- und Feiertagen pauschaliert abgegolten. Damit werden sowohl die Regelleistungen als auch der Zuschlag für Sonn- und Feiertage mit dem gleichen Zweck erbracht, nämlich die Versorgung des Hilfebedürftigen an Sonn- und Feiertagen sicherzustellen. Unabhängig davon bezweifelt das Gericht, dass angesichts der an Sonn- und Feiertagen zahlreich geöffneten Bäckereien, Cafes und Tankstellen tatsächlich in der heutigen Zeit noch ein erhöhter Verpflegungsaufwand an Sonn- und Feiertagen anzunehmen ist. Von den Arbeitnehmern wird deshalb die Gewährung der Sonn- und Feiertagszuschläge dahingehend verstanden, dass es sich hierbei um eine Entschädigung für entgangene Freizeit handelt. Ob sich hieraus eine andere Zweckbestimmung ableiten lässt, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da der Ehemann der Klägerin nach der Lohnabrechnung für Dezember 2007 den "Feiertagszuschlag" – wie bereits ausge- führt – erhalten hat, ohne hierfür gearbeitet zu haben. Eine entgangene Entschädigung für verlorene Freizeit kann somit nicht als Zweckbestimmung angenommen werden.
Insgesamt hat daher die Beklagte das auf den Bedarf der Ehefrau anzurechnende Einkommen im Monat Januar 2008 in zutreffender Höhe errechnet, so dass der Bescheid vom 30.01.2008 in Fassung der Änderungsbescheide vom 08.02.2008, 04.03.2008 und 12.03.2008 sowie Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 04.02.2009
Zuletzt verändert am: 04.02.2009