I. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2005 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente, hilfsweise einer Geschiedenenwitwenrente, streitig.
Die am 1937 geborene Klägerin, die als italienische Staatsbürgerin in Italien lebt, stellte am 28.03.1983 über den italienischen Rentenversicherungsträger (INPS) bei der Beklagten Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des am 1931 geborenen und am 1982 verstorbenen Michele A …
Die Beklagte wertete das Scheidungsurteil des Landgerichts Hamburg (5 R 71/74), verkündet am 17.04.1974, sowie weitere Unterlagen aus und lehnte mit Bescheid vom 24.03.1986 den Rentenantrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch gemäß § 1265 Reichsversicherungsordnung (RVO), da der verstorbene Versicherte nach italienischem Recht nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin Unterhalt zu leisten, nachdem durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.04.1974 die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe erloschen seien und so der Unterhaltsanspruch entfallen sei. Auch habe der Versicherte vor seinem Tod keine tatsächlichen Unterhaltsleistungen erbracht.
Am 31.10.2003 bzw. 24.12.2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut Antrag auf Hinterbliebenenrente. Sie gab dabei an, dass keine rechtskräftige Scheidung ihrer Ehe mit dem verstorbenen Versicherten erfolgt sei. Die Scheidung sei nie in das italienische Recht übertragen worden. Zudem führte die Klägerin aus, dass sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes im Stande gewesen sei, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Die Beklagte wertete im Rentenverfahren eine Bestätigung der Commune di A-Stadt, Servizi Demografici, vom 28.07.2004, einen Auszug aus dem Heiratsregister der Citta Di Lecce vom 30.07.2004 und eine Bestätigung der Commune Di Lecce vom 11.06.2002 aus. Darin wurde bestätigt, dass die Klägerin Witwe des verstorbenen Versicherten sei. Die Eheleute hätten jedoch am 16.12.1976 Gütertrennung vereinbart. Laut Mitteilung des italienischen Versicherungsträgers vom 15.10.2004 lag in Italien kein Scheidungsurteil vor. Daher sei die Klägerin zum Todestag des Versicherten mit diesem verheiratet gewesen.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 lehnte die Beklagte den Hinterbliebenenrentenantrag ab. Die Klägerin habe im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten keine Unterhaltsleistung erhalten und auch keinen Anspruch darauf gehabt. Aufgrund der Ehescheidung durch das Landgericht Hamburg vom 17.04.1974 sei der Unterhaltsanspruch entfallen. Im Urteil sei keine Verschuldensfeststellung getroffen worden. Der Witwenstatus nach italienischem Recht sei bedeutungslos, da das Scheidungsurteil nie in das italienische Rechtssystem übertragen worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 30.03.2005 Widerspruch. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Fehlens einer streitigen Verhandlung bzw. wegen Nichtbeteiligung der Klägerin nichtig sei. Zudem wies die Klägerin auf den schwerbehinderten gemeinsamen Sohn hin; das Landgericht habe die Interessen des Sohnes nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich nicht begründet zurück. Die Klägerin habe wegen der Scheidung der Ehe keinen Anspruch auf Witwenrente. Das vom Landgericht Hamburg erlassene Urteil auf Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe sei rechtmäßig zustande gekommen. Auch wenn es offensichtlich nicht dem für Lecce zuständigen italienischen Oberlandesgericht zur Anerkennung vorgelegt worden sei, sei es in Deutschland rechtskräftig und daher bei der Anwendung des deutschen Rechts – hier des § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – maßgeblich. Auch auf die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente habe die Klägerin keinen Anspruch, da der verstorbene Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod unstreitig keinen Unterhalt geleistet habe, wozu er wegen der Beendigung der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe durch das Urteil des Landgerichts Hamburg auch nicht verpflichtet gewesen sei.
Am 30.06.2005 erhob die Klägerin hiergegen zum Sozialgericht Augsburg Klage. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Gerichtsverhandlung des Landgerichts Hamburg trotz der schlechten deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Die Klägerin habe es sich damals gar nicht leisten können, auf Alimente zu verzichten; hierzu sei nicht verhandelt worden. Zwar habe sie in Deutschland nie mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, sie sei dennoch Ehefrau geblieben. Weiter wurde von der Klägerin (über ihre Bevollmächtigte) vorgetragen, dass hinsichtlich des Urteils des Landgerichts Hamburg von keiner formellen und materiellen Rechtskraft auszugehen sei. Zudem verwies die Klägerin darauf, dass im Urteil des Landgerichts von einer am 27.05.1956 geschlossenen Ehe die Rede sei, die Eheschließung sei tatsächlich aber am 24.05.1956 erfolgt. Vor allem jedoch sei es erforderlich gewesen, in Italien das Anerkennungsverfahren durchzuführen; jedoch sei keine Anerkennungsfähigkeit gegeben gewesen. Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.01.1999 (B 13 RJ 17/98 R) ergebe sich, dass die Anerkennung des Urteils in Italien relevant sei. Die Klägerin habe vor dem Tod des Ehemannes zwar keine Unterhaltsleistungen erhalten, jedoch habe sie darauf auch nicht verzichtet. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe die Klägerin über kein Einkommen verfügt. Letztlich habe die Klägerin von der Scheidung nichts gewusst.
Die Beklagte hat im Verlauf des Verfahrens darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des Scheidungsverfahrens im Widerspruch zu den Feststellungen im Tatbestand des Urteils stehe, denen zufolge die Klägerin ausdrücklich erklärt habe, gegenüber dem Klagebegehren (Scheidung) keinen Widerspruch erheben zu wollen und mit der Aufhebung der bürgerlichen Wirkungen der Ehe einverstanden zu sein. Es sei im Übrigen unmaßgeblich, ob die Klägerin nach italienischem Recht noch als verheiratet gelte. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts ergebe sich auch aus einer Mitteilung des Standesamtes der Freie und Hansestadt Hamburg – Bezirksamt Nord – vom 10.04.1983. Aus dem o.g. Urteil des BSG ergebe sich, dass die Anerkennung des Scheidungsurteils in Italien ohne Einfluss auf die Frage der Witwenrentenberechtigung sei. Zwar erfordere das italienische Recht bei der Scheidung eine Entscheidung des Gerichts über die Unterhaltsleistungen, dies jedoch nur in dem Umfang, in dem Unterhaltsbedürftigkeit vorliege. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Eheleute hätten sich bereits eigene Lebenskreise aufgebaut, die Klägerin habe eigenes Einkommen erzielt. Zudem wies die Beklagte auf die wirtschaftliche Situation der Eheleute vor dem Tode des Versicherten hin. Die Frage des Unterhalts für den gemeinsamen Sohn sei irrelevant.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 zu verpflichten, der Klägerin ab Rentenantragstellung Witwenrente, hilfsweise Geschiedenenwitwenrente, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig.
Sie erweist sich jedoch als nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente oder einer Geschiedenenwitwenrente.
1. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Witwenrente gemäß § 46 SGB VI abgelehnt.
Nach dieser Vorschrift haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Die Klägerin ist jedoch nicht Witwe des verstorbenen Versicherten. Witwe (oder Witwer) ist grundsätzlich, wer mit dem versicherten Ehegatten bei dessen Tod verheiratet gewesen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Ehe der Klägerin durch das Urteil des Landgerichts Hamburg, verkündet am 17.04.1974, rechtswirksam geschieden worden ist. Da das Sozialrecht keinen eigenen Ehebegriff kennt, folgt es insoweit dem bürgerlichen Recht (für Viele Hauck/Noftz, SGB VI, K § 46, Randnr. 5).
Anders als von der Klägerseite vorgetragen bestehen gegen die Wirksamkeit des Scheidungsurteils keine Bedenken. Ein Scheidungsurteil wird mit Eintritt seiner formellen Rechtskraft wirksam. Letztere tritt ein, sobald ein Urteil nicht mehr angefochten werden kann. Die einmonatige Berufungsfrist (§ 477 Zivilprozessordnung – ZPO – 1877) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ist abgelaufen. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass die für die Rechtskraft erforderliche Zustellung des Scheidungsurteils vor dem Tod des Versicherten erfolgt ist. Hierzu reicht nach § 189 ZPO die tatsächliche Kenntnisnahme vom Urteil aus. Die Klägerin hat über ihre Bevollmächtigte selbst erklärt, dass sie das Urteil nach einigen Jahren erhalten habe. Im Übrigen ging auch das Bezirksamt Hamburg Nord im Jahr 1983 davon aus, dass die Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten ist. Jedenfalls wäre ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts, das gemäß § 619 ZPO vor dem Tode des Versicherten hätte eingelegt werden müssen, verwirkt worden. Denn durch die Untätigkeit in den Jahren nach dem Urteil hat die Klägerin eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die der Versicherte vertrauen durfte.
Die Kammer kann im Übrigen nicht nachvollziehen, dass die Klägerin erklärt hat, nichts von der Scheidung gewusst zu haben. Wie sich aus dem Tatbestand des Urteils ausdrücklich ergibt, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, gegenüber dem Scheidungsbegehren keinen Widerspruch erheben zu wollen. Diese Feststellung musste das Landgericht in Anwesenheit der Klägerin (des vorliegenden Verfahrens) treffen, da einem Widerspruch gemäß § 48 Abs. 2 Ehegesetz (EheG) 1946 maßgebliche rechtliche Bedeutung zugekommen wäre. Im Übrigen finden sich in dem Urteil des Landgerichts mehrere Stellen, bei denen auf Äußerungen der jetzigen Klägerin eingegangen wird.
Auf einen Rechtskraftvermerk, der die Rechtskraft nach § 706 Abs. 1 ZPO lediglich bestätigt, kommt es nicht an (vgl. hierzu z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 9. Auflage, § 706, Randnr. 2).
Eine Wiederaufnahmeklage wäre im Übrigen unzulässig, da ein Ehegatte verstorben ist (a.a.O., § 619, Randnr. 6).
Der Wirksamkeit des Urteils steht auch nicht entgegen, dass darin von einer am 27.05.1956 geschlossenen Ehe die Rede ist, obwohl die Klägerin und der verstorbene Versicherte die Ehe am 24.05.1956 eingegangen sind. Denn insoweit handelt es sich ganz offensichtlich um ein Schreibversehen, aus dem sich keine rechtlich relevanten Konsequenzen ergeben. Es bestehen keine Zweifel, dass die Ehe der Klägerin gemeint ist und somit geschieden wurde.
Schließlich steht die fehlende Anerkennung des Scheidungsurteils in Italien der Wirksamkeit der Ehescheidung nicht entgegen. Auf die Anerkennungsfähigkeit kommt es nicht an.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht fest, dass ein solches Anerkennungsverfahren in Italien nicht durchgeführt worden ist. Dies ist jedoch unbeachtlich, denn bezüglich der Wirksamkeit der Scheidung kommt es auf deutsches Personenstandsrecht an. Ist wie vorliegend die von Ausländern im Ausland geschlossene Ehe nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden, steht dem hinterbliebenen Ehegatten auch dann kein Anspruch auf Witwenrente zu, wenn eine nach dem Recht des Heimatstaates erforderliche Anerkennung des Scheidungsurteils nicht erfolgt ist (BSG vom 13.01.1999, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage, § 46, Randnr. 7).
Zwar ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine absolute internationale Gestaltungswirkung von Scheidungsurteilen abzulehnen (BSG, a.a.O.; BGH FamRZ 1972, 360, 361). Sachgerecht ist eine von der Rechtsprechung vorgenommene differenzierende Betrachtungsweise, die auf den Regelungszusammenhang abstellt. Maßgeblich ist somit, ob eine Rechtsangelegenheit einen so starken Auslandsbezug hat, dass es nicht vertretbar erscheint, bei der Heranziehung eines deutschen Scheidungsurteils das Fehlen eines ausländischen Wirksamkeitserfordernisses unberücksichtigt zu lassen (BSG, a.a.O.).
Anzusetzen ist bei der Norm, in deren Zusammenhang sich die Frage des Bestehens einer gültigen Ehe stellt. Dies ist vorliegend ausschließlich § 46 SGB VI. Die Vorschrift betrifft eine Leistungsgewährung aus dem inländischen System der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie weist daher nach Auffassung der Kammer einen so starken Inlandsbezug auf, dass unberücksichtigt bleiben kann, dass zum Todeszeitpunkt des Versicherten nicht beide Eheleute im Inland gewohnt haben; die Klägerin hat damals wieder in Italien gelebt. Es findet sich kein Auslandsbezug, der es unvertretbar erscheinen ließe, das Fehlen des italienischen Wirksamkeitserfordernisses unberücksichtigt zu lassen. Hierfür reicht der Aufenthalt der Klägerin in Italien nicht aus. Denn es kommt nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die existenzielle Bedeutung einer Witwenrentenleistung für die Klägerin maßgeblich auch auf die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes an (vgl. BSG, a.a.O.). Im Hinblick auf die Ehescheidung durch das Landgericht konnte die Klägerin nämlich nicht davon ausgehen, dass sie weiterhin in einer in Deutschland gültigen Ehe leben würde. Es fehlt an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in eine rentenrechtliche Absicherung im Falle des Todes des Versicherten. Bei ihrer Rückkehr nach Italien bestand für die Klägerin kein Anlass, sich hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung in wirtschaftlicher Hinsicht darauf einzustellen, eine Leistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aus der Versicherung ihres geschiedenen Ehemannes zu erhalten. Selbst wenn die Klägerin positiv gewusst hätte, dass Scheidungsurteile in Italien in einem speziellen Verfahren anerkannt werden, hätte ihr dies keinen Anlass für die Annahme gegeben, die deutsche gesetzliche Rentenversicherung werde eine Rente unter Nichtbeachtung des deutschen Urteils zahlen.
Auf die Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Landgerichts in Italien kommt es daher, wie ausgeführt, nicht an. Eine Anerkennungsfähigkeit wäre nach Auffassung der Kammer im Übrigen nicht gegeben. Zwar liegen die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. 796 f. codice di procedura civile (cpc) vor. So war das Landgericht Hamburg gemäß Art. 4 Nr. 1 cpc international zuständig. Auch wurde die Ehe aus dem italienischen Recht bekannten Gründen geschieden. Nach Art. 3 Nr. 2b des italienischen Scheidungsgesetzes vom 01.12.1970 (L 1 dicembre 1970, n.898) reicht eine mehrjährige Trennungsdauer für die Vermutung einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe aus (vgl. auch Fleig, Die Ehescheidung im italienischen Recht, Bielefeld 1975, S. 227). Auch wurden vom Landgericht die spezifischen Verfahrensvoraussetzungen eingehalten, wie der Sühneversuch, die obligatorische Teilnahme des Staatsanwalts etc. Jedoch fehlt es im Urteil des Landgerichts an einer Festsetzung bezüglich des Kindessorgerechts und des Kindesunterhalts, Art. 155, 156 cpc und Art. 6 des Gesetzes vom 01.12.1970 (vgl. auch OLG München, FamRZ 1976, 526).
2. Auch der Hilfsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente.
Nach § 243 Abs. 2 SGB VI haben geschiedene Ehegatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist, Anspruch auf (große) Witwenrente,
1. deren Ehe vor dem 01. Juli 1977 geschieden ist,
2. die weder wieder geheiratet haben, noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
4. die entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,
c) erwerbsgemindert sind,
d) vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
e) am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
Nach § 243 Abs. 3 SGB VI haben geschiedene Ehegatten Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch ohne Vorliegen der in Abs. 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen, die
1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs. 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2),
b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3. entweder
a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
b) erwerbsgemindert sind,
c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht.
Die Klägerin hat weder im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten noch hatte sie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand einen Anspruch hierauf. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 SGB VI liegen somit nicht vor.
Dass es zu keinen tatsächlichen Unterhaltszahlungen gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig; nähere Darlegungen sind daher nicht veranlasst.
Vertragliche Regelungen, auf denen ein Unterhaltsanspruch beruhen könnte, sind in keiner Weise ersichtlich. Sie wurden von der Klägerin auch nicht behauptet.
Ein sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebender Unterhaltsanspruch bestand ebenfalls nicht. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage in den Jahren 1981 und 1982. Nach der Rechtsprechung sind alle in Betracht kommenden unterhaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen ausreichend (z.B. Gürtner, in: Kassler Kommentar, SGB VI, § 243, Randnr. 20). Nach Art. 14 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) a.F. analog kommt es dabei auf italienisches Recht an (BGH NJW 1971, 1516). Auf deutsches Unterhaltsrecht käme es nur dann an, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Unterhaltsbegehrens ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätten (siehe auch OLG Nürnberg, NJW 1982, 1228). Die Klägerin ist jedoch im Jahr 1975 nach Italien zurückgekehrt.
Zwar liegt nach Auffassung der Kammer in der unterlassenen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem Scheidungsurteil (also im Zeitraum von der Scheidung bis zum Tod des Versicherten) auch nach italienischem Recht kein Unterhaltsverzicht. Dies würde – auch in der italienischen Rechtsordnung – die Verjährungsregelungen unterlaufen (vgl. Hauck/Noftz, SGB VI, K § 243, Randnr. 52).
Im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand bestand jedoch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die auch nach italienischem Recht maßgeblich sind (vgl. Fleig, a.a.O., S. 344), kein Anspruch auf Unterhalt. Denn der verstorbene Versicherte war nicht leistungsfähig. Die Klägerin war auch nicht bedürftig. Bei einer Unterhaltsfestsetzung entsprechend den Vorschriften des italienischen Rechts durch den Scheidungsrichter wäre diesem ein breiter Ermessensspielraum gegeben worden, so dass ein Höchstmaß an Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet worden wäre. Dabei ist hier insbesondere von Bedeutung, welchen Beitrag die Ehegatten zur Bildung des im Zeitpunkt des Unterhaltsbegehrens vorhandenen Vermögens geleistet haben. Nach über 19jährigem Getrenntleben waren in den Jahren 1981 und 1982 Vermögenswerte bei beiden Ehegatten grundsätzlich aufgebraucht; der Scheidungsrichter hätte daher auch bei einer Unterhaltsfestsetzung im maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (somit im Nachhinein) keinen Unterhalt festgesetzt. Die mangelnde Leistungsfähigkeit des verstorbenen Versicherten und die mangelnde Bedürftigkeit der Klägerin sind nach Überzeugung der Kammer aufgrund der von der Beklagten im Schriftsatz vom 20.05.2008 vorgelegten Berechnung nachgewiesen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für weitere Möglichkeiten zur Ermittlung konkreterer Beträge.
Im Übrigen wäre jedoch die Unterhaltsfestsetzung durch gerichtliche Entscheidung nicht mehr möglich gewesen. Denn nach italienischem Recht hat der Scheidungsrichter die Unterhaltsfestsetzung im Urteil vorzunehmen (siehe oben; Fleig, a.a.O., S. 297). Es wäre jedoch die Antragstellung durch eine Partei erforderlich gewesen, da der Richter hierzu von Amts wegen nicht befugt ist (vgl. a.a.O., S. 298, mit Verweis auf Trib. Larino vom 13.05.1972). Eine spätere Festsetzung von Unterhalt wäre nur im Falle einer entsprechenden früheren Vereinbarung zwischen den Ehegatten möglich gewesen (Fleig, a.a.O.). Eine solche liegt aber nicht vor.
Nach alledem waren die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 21.12.2009
Zuletzt verändert am: 21.12.2009