I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2008 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine teilweise Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 streitig und damit verbunden ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 482,88 EUR.
Die am 1975 geborene Klägerin, ihr am 1972 geborener Ehemann und ihre beiden minderjährigen Kinder K., geboren2005, und L., geboren 2003, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Bei der Erstantragstellung am 02.12.2005 gab der Ehemann der Klägerin an, mit dem Verkauf und der Montage von Bauelementen selbstständig erwerbstätig zu sein.
Im Jahr 2004 habe er damit einen Verlust in Höhe von 64.000,00 EUR erwirtschaftet. An Spareinlagen seien bei der Klägerin insgesamt 3.364,57 EUR vorhanden sowie Aktien im Wert von 1.200,00 EUR. Die Kapitallebensversicherung der Klägerin habe einen Rückkaufswert in Höhe von 4.600,00 EUR.
In dem Antrag verpflichtete sich der Ehemann, Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Anschließend bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 02.12.2005.
Am 16.05.2006 ging bei der Beklagten der Fortzahlungsantrag der Klägerin ein.
In diesem gab der Ehemann der Klägerin an, ab 01.06.2006 ein Gewerbe als freier Handelsvertreter anzumelden. Es solle eine Kapitalgesellschaft für Vermittlungsgeschäfte gegründet werden. Weitere Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hätten sich nicht ergeben.
Entsprechend diesen Angaben bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrer Familie weiter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 18.05.2006 in Fassung der Änderungsbescheide vom 02.06.2006 und 05.12.2006 sowie mit Bescheid vom 23.01.2007.
Zum 30.11.2006 meldete der Ehemann der Klägerin sein Gewerbe wieder ab.
Am 07.12.2006 stellte der Ehemann wiederum für sich, für die Klägerin und für die gemeinsamen Kinder einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.
Hierbei gab er an, dass auf dem ehemaligen Geschäftskonto ein Sollbetrag von 1.340,71 EUR sei. Die Girokonten der Klägerin weisten jeweils ein Guthaben von 5,58 EUR und 5,59 EUR auf. Die Spareinlagen hätten einen Gesamtwert in Höhe von 4.106,30 EUR.
Am 01.09.2006 habe er und am 01.12.2006 die Klägerin eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Sie zahlten hierauf monatlich jeweils 100,00 EUR ein. Die Klägerin sei zudem Inhaberin eines Bausparvertrages mit einem Guthaben in Höhe von 725,04 EUR. Der Sohn L. verfüge über ein Sparbuch im Wert von 97,97 EUR und die Tochter K. im Wert von 190,90 EUR.
Am 05.12.2006 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass er sich beim Österreichischen Bundesheer beworben habe. Er habe daher seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt.
Die von der Beklagten hierauf durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass der Ehemann sich im August 2006 beim Österreichischen Bundesheer beworben und am 03.10.2006 eine Wohnung in Österreich für monatlich 180,00 EUR angemietet hatte. Daneben war die Miete für die Wohnung in J. in Höhe von monatlich 805,00 EUR zu bestreiten gewesen.
Hierzu hörte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann mit Schreiben vom 18.01.2007 an.
Darauf antworteten die Klägerin und ihr Ehemann am 22.01.2007, dass sie ihre private Altersvorsorge in Höhe von 4.903,20 EUR aufgelöst hätten, um ihre monatlichen Kosten zu decken.
Im Rahmen des systematischen Datenabgleichs (§ 52 SGB II) erfuhr die Beklagte im Januar 2008, dass die Klägerin im Jahr 2006 Kapitalerträge erzielt hatte.
Auch hierzu hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2008 an.
Diese antwortete darauf mit Schreiben vom 08.02.2008, dass sich ihre Einkommens- und Vermögenssituation sich nicht geändert hätten. Durch die Auflösung ihrer Lebensversicherung bei der N. Versicherung habe sie lediglich zu versteuernde Kapitalerträge erzielt. Ende November 2006 seien ihr von der N. Versicherung insgesamt 5.272,42 EUR ausbezahlt worden. Als Anlage war dem Schreiben beigefügt eine Mitteilung der N. Lebensversicherung AG vom 05.10.2006, wonach zum Kündigungstermin zum 01.10.2006 insgesamt eine Gesamtsumme in Höhe von 4.903,20 EUR fällig sei. Die zu versteuernden Kapitalerträge beliefen sich auf 1.400,00 EUR.
Daraufhin hörte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann mit Schreiben vom 25.06.2008 zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 und damit verbunden zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von 482,88 EUR gegenüber der Klägerin und 482,88 EUR gegenüber ihrem Ehemann sowie gegenüber den gemeinsamen Kindern jeweils in Höhe von 187,12 EUR an.
Dazu trugen die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 14.07.2008 vor, dass der Vertrag bei der N. Versicherung der Beklagten bei Antragstellung bekannt gewesen sei. Es habe sich lediglich um eine Umwandlung von Vermögen gehandelt. Es habe kein Vermögenszuwachs stattgefunden. Das Vermögen liege unterhalb der Freigrenze.
Mit Bescheid vom 12.08.2008 hob die Beklagte anschließend ihre Bewilligung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 gegenüber der Klägerin auf.
Bei den Kapitalerträgen, die sich laut Vertrag auf 1.400,00 EUR beliefen, handele es sich um eine einmalige Einnahme. Da die Leistungen für den Zuflussmonat (Oktober 2006) bereits erbracht worden seien, seien die Kapitalerträge gemäß § 2 Abs. 4 der Alg-II-V ab November 2006 als Einkommen anzurechnen. Der Betrag werde für einen angemessenen Zeitraum (zwei Monate) aufgeteilt, so dass 700,00 EUR im November 2006 und 700,00 EUR im Dezember 2006 als Einkommen angesetzt würden. Hiervon sei monatlich noch eine Pauschale in Höhe von 30,00 EUR abzuziehen gewesen. Somit verbleibe noch ein monatliches anzurechnendes Einkommen jeweils in Höhe von 670,00 EUR.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Von der Klägerin sei ein Anteil in Höhe von 482,88 EUR zu erstatten. Die Rechtsgrundlage hierfür sei § 50 Abs. 1 SGB X.
Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten vom 19.09.2008.
Dieser wurde damit begründet, dass entgegen der Ansicht der Beklagten es sich bei den Zinserträgen nicht um Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit handle, sondern um Vermögen. Der Anspruch auf die Zinserträge sei nicht erst am 05.10.2006 entstanden. Vielmehr sei der Zinsanspruch fortlaufend seit Bestehen der Lebensversicherung entstanden. Zinsen, die vor Beginn des Leistungsbezuges der Klägerin entstanden seien, seien geschütztes Vermögen. Auch sei der Bescheid nicht hinreichend individualisiert. So fehle im Bescheid eine Aufteilung der zu erstattenden Leistungen auf die einzelnen Bedarfsmitglieder.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 zurück.
Bei den Kapitalerträgen handle es sich um eine Einnahme, die als Einkommen bei den Leistungen nach dem SGBII anzurechnen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei nämlich Einkommen alles das, was dem Leistungsberechtigten während des Bezugs von Arbeitslosengeld II zufließe (sog. Zuflusstheorie). Die Kapitalerträge in Höhe von 1.400,00 EUR seien der Klägerin im Bedarfszeitraum zugeflossen, d.h. sie sind wertmäßig dazugekommen. Sie stellten damit kein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar, sondern eine Einnahme/Einkommen.
Der Leistungsbescheid sei auch individualisiert. Auf Seite 3 des Bescheides seien nämlich die Anteile der jeweils zur Rückzahlung Verpflichteten ausgewiesen. Danach entfalle auf die Klägerin eine Rückforderung in Höhe von 482,88 EUR.
Dagegen hat die Klägerin am 21.11.2008 Klage erhoben und selbstständig ihr Ehemann am selben Tag – S 6 AS 1344/08 -.
Mit Schreiben vom 13.03.2009 hat der Bevollmächtigte die Klage weiter damit begründet, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, in welcher Höhe für die Klägerin Regelleistungen und in welcher Höhe für die Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgehoben worden seien. Es fehle eine Gegenüberstellung des ursprünglichen Anspruches und dem nunmehr behaupteten Anspruch. Der Bescheid sei daher rechnerisch diesbezüglich nicht nachprüfbar. Weiter differenziere die Beklagte bei der Anrechnung der Kapitalerträge nicht danach, zu welchem Zeitpunkt diese jeweils entstanden seien. Es könne dahinstehen, wann die Erträge tatsächlich zugeflossen seien. Der Anspruch auf die jeweiligen Erträge sei im gleichen Moment entstanden, wie die Erträge entstanden seien. Damit handle es sich zumindest teilweise um Vermögen. Am 01.10.2006 habe der Wert der Versicherung 5.272,42 EUR betragen. Die Differenz von 168,27 EUR sei nach Abzug von 30,00 EUR auf vier Personen zu verteilen. Auf die Klägerin entfielen 34,56 EUR. Dies sei eine einmalige Einnahme, welche nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg-II-V nicht zu berücksichtigen sei.
Zudem sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X bereits verstrichen gewesen.
Mit Schreiben vom 30.03.2009 hat die Bevollmächtigte mitgeteilt, dass die Klägerin
nunmehr wieder nach Deutschland gezogen sei, und zwar in die B.str. in N …
Die Beklagte hat auf die Klagebegründung mit Schreiben vom 06.04.2009 erwidert, dass aus der Mitteilung vom 18.01.2007, auf die sich die Klägerin berufe, nicht entnehmbar gewesen sei, dass sie auch einmalige Zinseinnahmen in Höhe von 1.400,00 EUR erzielt habe. Es sei lediglich mitgeteilt worden, das Vermögen umgewandelt worden sei. Erst mit dem Ergebnis des Datenabgleichs vom 21.01.2008 haben sich für die Beklagte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Zinseinnahmen erzielt worden seien. Ausgehend von diesem Datum sei die Jahresfrist eingehalten worden.
Unzutreffend sei auch die Auffassung der Bevollmächtigten, dass der Leistungsbescheid nicht ausreichend individualisiert sei. Der Leistungsbescheid weise den Anteil der Rückforderung für jede einzelne Person der Bedarfsgemeinschaft aus. Ebenso sei angegeben, welcher Anteil der Rückforderung auf die Regelleistung, Sozialgeld und Kosten der Unterkunft entfalle. Es sei weiter angegeben worden, auf welche Monate die einmaligen Zinseinnahmen anzurechnen gewesen seien. Hinsichtlich der geänderten Bewilligung seien die Berechnungsblätter für die Monate November und Dezember 2006 beigefügt worden. Durch einen Vergleich mit der ursprünglichen Bewilligung sei es der Klägerin somit möglich gewesen, die durch die Anrechnung der Zinseinnahmen eingetretenen Änderungen exakt nachzuvollziehen.
Mit Verfügung vom 21.04.2009 hat das Sozialgericht Augsburg Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.05.2009 bestimmt.
Mit Schreiben vom 08.05.2009 hat die Bevollmächtigte eine Verlegung des Termins beantragt, weil sie selbst an diesem Tag einen Termin vor dem Sozialgericht B-Stadt in dem Verfahren S 99 AS 14133/08 wahrnehmen müsse. Eine Terminswahrnehmung durch andere Kanzleimitarbeiter sei aus personellen und Urlaubsgründen nicht möglich.
Mit Verfügung vom 12.05.2009 hat das Sozialgericht Augsburg den Termin aufgehoben.
Mit Schreiben vom 15.05.2009 hat das Sozialgericht anschließend die Beteiligten um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe. Mit Schreiben vom 20.05.2009 hat die Beklagte ihr Einverständnis erteilt.
Die Bevollmächtigte hat dazu mit Schreiben vom 03.06.2009 vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht das Einkommen der Klägerin in den Monaten November und Dezember 2006 angerechnet habe. Auch habe die Beklagte selbstverständlich aus dem Schreiben vom 18.01.2007 entnehmen können, dass ein Überschuss anfalle. Die Auffassung des Gerichts, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X erst mit Ende der Ermittlungen durch die Behörden zu laufen beginne, widerspräche dem Wortlaut des Gesetzes. Wie das hier zu entscheidende Verfahren zeige, könne dies dazu führen, dass die Untätigkeit der Behörde zu einer Umgehung der Jahresfrist führen könne. Die Jahresfrist sei hier bereits also am 19.08.2008 abgelaufen. Darüber hinaus seien nach § 11 Abs. 2 Nr. 3
SGB II von den Einnahmen die Beiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung abzusetzen. Die Klägerin habe ein Personenkraftfahrzeug. Die Beiträge zu dieser Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seien nicht abgesetzt worden. Die Höhe und die entsprechenden Belege würden unverzüglich nachgereicht.
Die angekündigten Belege sind jedoch dem Gericht anschließend nicht vorgelegt worden.
Mit Verfügung vom 23.06.2009 hat das Sozialgericht erneut Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt für den 28.07.2009.
Mit Schreiben vom 16.07.2009 hat der Bevollmächtigte beantragt, den Termin wegen andauernder gleichzeitiger Erkrankung seiner beiden angestellten Rechtsanwältinnen zu verlegen.
Mit Schreiben vom 17.07.2009 hat das Sozialgericht Augsburg den Bevollmächtigten gebeten, die Verhinderung glaubhaft zu machen.
Am 25.07.2009 hat der Bevollmächtigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Rechtsanwältin K. für die Zeit vom 25.06.2009 bis 27.07.2009 vorgelegt sowie zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Rechtsanwältin K. für den Zeitraum vom 03.07.2009 bis voraussichtlich 03.08.2009. Er selbst habe am Sozialgericht B-Stadt in der Sache S 115 AS 30208/08 und in der Sache S 103 AS 8087/08 Termine wahrzunehmen. Zudem habe er um 13.00 Uhr sowie um 14.00 Uhr Mandantentermine in Eilsachen in seiner Kanzlei. Mangels Ablehnung der Prozesskostenhilfe könne auch kein weiterer Anwalt für die Terminswahrnehmung in Augsburg beauftragt werden.
Am 27.07.2009 hat sich der Bevollmächtigte bei der Geschäftsstelle erkundigt, ob eine Terminsverlegung stattfinde. Nachdem dies von der Geschäftsstelle verneint worden war, hat er angekündigt, einen Befangenheitsantrag gegenüber der Vorsitzenden zu stellen.
Mit Telefax vom selben Tag hat er die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Mayer, wegen Befangenheit abgelehnt. Der Antrag ist nicht begründet worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 beantragt die nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2008 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2008 aufzuheben.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligungen gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 mit Bescheid vom 19.08.2008 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2008 teilweise aufgehoben und von ihr an zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 482,88 EUR zurückgefordert.
Rechtsgrundlage hierfür ist für den Bescheid vom 18.05.2006 in Fassung des Änderungsbescheids vom 02.06.2006 § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und bezüglich des weiteren Änderungsbescheids vom 05.12.2006 und des Bescheids vom 23.01.2007 § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist nämlich ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde.
Dieser Tatbestand ist dadurch erfüllt, dass die Klägerin im Oktober 2006 aus der Auflösung ihrer Lebensversicherung bei der N. Versicherung zu versteuernde Kapitalerträge in Höhe von 1.400,00 EUR erzielt hatte. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten handelt es sich hierbei nicht um Vermögen sondern um Einkommen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 Alg-II-V genannten Leistungen und Zuwendungen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Zahlungszeitraum des Arbeitslosengeldes II zufließt, also alles, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält. Dabei kommt es im Rahmen der Zuflusstheorie nicht darauf an, wann der Anspruch auf die Leistung entstanden ist, sondern allein auf den Zeitpunkt, zu dem der Hilfebedürftige etwas wertmäßig dazu erhält (siehe jüngst Urteil vom 03.03.2009 des BSG – B 4 AS 47/08 R -). Unabhängig davon, also zu welchem Zeitpunkt der Klägerin die Kapitalerträge anspruchsmäßig zugewachsen sind, waren diese zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der Klägerin als Einkommen zu bewerten (siehe hierzu auch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.10.2007 – L 8 AS 1219/07 -). Dass es sich hierbei um Einkommen handelt, hätte sich selbst der Klägerin aufdrängen müssen, da die Versicherung sie selbst darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei um zu versteuerndes Einkommen handelt.
Richtigerweise hat daher die Beklagte den Erhalt der Kapitalerträge als einmalige Einnahme bewertet und sie auf einen angemessenen Zeitraum von zwei Monaten verteilt. Dabei konnte die Beklagte abweichend vom Zuflussprinzip die Einmaleinnahme auf die folgenden zwei Monate November und Dezember 2006 als Einkommen anrechnen. Diese Vorgehensweise erlaubt § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg-II-V.
Nicht zu beanstanden war weiter, dass die Beklagte keine weiteren Absetzbeträge als die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II zugelassen hat. Weitere Versicherungsaufwendungen sind von der Klägerin nicht nachgewiesen worden.
Darüber hinaus wäre nach Überzeugung des Gerichts im Dezember 2006 ohnehin die Versicherungspauschale nicht noch einmal abzuziehen gewesen. Denn tatsächlich kann von dem Einkommen nur einmal der Betrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II einkommensmindernd abgesetzt werden. Bei den Kapitalerträgen hat es sich aber um ein einmaliges Einkommen gehandelt. Es wird zwar durch die Aufteilung als Einkommen im weiteren Monat berücksichtigt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kapitalerträge nur ein einmaliges Einkommen darstellen (anders jedoch hierzu auch die Hinweise der BA zu § 11 SGB II RdNr. 11.65). Weil sich jedoch die Verwaltungspraxis der Beklagten gegenüber der Klägerin günstig ausgewirkt hat, war diesbezüglich in der Gerichtsentscheidung nichts Abweichendes zu bestimmen.
Mit Zufluss der Kapitalerträge im Oktober 2006 war der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18.05.2006 in Fassung des Änderungsbescheids vom 02.06.2006 nachträglich angesichts des bedarfsmindernd anzusetzenden Einkommens rechtswidrig geworden, so dass insgesamt der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt war.
Für den weiteren Änderungsbescheid vom 05.12.2006 und Bescheid vom 23.01.2007 greifen die Rücknahmetatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist nämlich ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat und der rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Diesen Tatbestand hat der Ehemann der Klägerin bezüglich des Bewilligungsbescheids vom 23.01.2007 dadurch erfüllt, dass er in seinem Fortzahlungsantrag vom 07.12.2006 nicht angegeben hatte, dass die Klägerin im Oktober 2006 Kapitalerträge erzielt hat. Damit hat er zu mindestens grob fahrlässig unvollständige Angaben in diesem Folgeantrag gemacht. Dem Ehemann der Klägerin hätte sich nämlich aus dem Hinweis der Versicherung, dass es sich bei den Kapitalerträgen um zu versteuerndes Einkommen handelt, aufdrängen müssen, dass es sich hierbei auch um Einkommen im Sinne des SGB II handelt. Im Übrigen wird ausdrücklich auf Zusatzblatt 3 zur Feststellung der Vermögensverhältnisse auch nach Beträgen aus dem Rück- oder Verkauf von Lebensversicherungen gefragt. Dazu hat der Ehemann der Klägerin jedoch keinerlei Angaben gemacht, obwohl er zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gewusst haben muss, dass die Klägerin ihre Kapitallebensversicherung aufgelöst hatte.
Dieses Verhalten hat sich die Klägerin gemäß § 1357 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den §§ 166 Abs. 1 und 278 BGB zurechnen zu lassen.
Hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 05.12.2006 ist der Rückforderungstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X anzunehmen. Danach entfällt ein Vertrauensschutz, wenn der Hilfebedürftige die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sowohl der Ehemann der Klägerin als auch die Klägerin selbst hätten erkennen müssen, dass der Änderungsbescheid vom 05.12.2006 rechtswidrig ist. Sowohl der Ehemann als auch die Klägerin selbst haben nämlich gewusst, dass sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I Änderungen in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen – hierauf ist der Ehemann und auch die Klägerin selbst jeweils in den Formularanträgen zum Bezug des SGB II hingewiesen worden – dadurch nicht nachgekommen sind, dass sie die Auflösung der Lebensversicherung der Klägerin und den Erhalt der hieraus entstandenen Kapitalerträge der Beklagten nicht mitgeteilt haben. Damit war dem Ehemann und der Klägerin selbst offensichtlich erkennbar, dass der Bescheid vom 05.12.2006 nicht ihre tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse hat berücksichtigen können. Damit kannte der Ehemann und die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids vom 05.12.2006 bzw. haben diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.
Entgegen dem weiteren Vorbringen des Bevollmächtigten war für die Rücknahme der Leistungsentscheidungen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch nicht abgelaufen. Gemäß dieser Vorschrift muss die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen die Rücknahme vornehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigt.
Maßgebend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Umständen ("Tatsachen") hat, die für ihre konkrete Rücknahmeentscheidung erforderlich ist, so dass keine weiteren Ermittlungen mehr geführt werden müssen (siehe BSG 28.11.1996, 7 R Ar 56/96, SozR 3-4100 § 117 Nr. 13). Gefordert ist dabei positive Kenntnis der Behörde, nicht nur ein "Kennenmüssen" (siehe u.a. BSG 08.02.1996, 13 RJ 35/94, SGb 1997, S. 177 (180)).
Eine positive Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen kann die Beklagte jedoch erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens nach § 24 SGB X tatsächlich haben. Regelmäßig beginnt daher die Jahresfrist mit dem sachgerechten Abschluss der Anhörung nach § 24 SGB X. Dies war hier die Erwiderung der Klägerin vom 08.02.2008, bei der Beklagten eingegangen am 11.02.2008, auf das Anhörungsschreiben vom 21.01.2008. Der Rückforderungsbescheid vom 19.08.2008 war daher innerhalb der Jahresfrist ergangen.
Der Beklagten kann auch keine Verschleppung des Rückforderungsverfahrens vorgeworfen werden. So enthielt weder der Fortzahlungsantrag vom 07.12.2006 noch das Schreiben der Klägerin vom 18.01.2007 Hinweise darauf, dass Kapitalerträge erzielt worden sind. Erstmalig begründete Anhaltspunkte für den Einkommenszufluss bot der automatische Datenabgleich vom 21.01.2008. Hierauf hat die Beklagte zeitgerecht mit ihrem Anhörungsschreiben vom selben Tag reagiert.
Unschädlich ist sodann, dass die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt hat. Das Auswechseln der Rechtsgrundlage ist nämlich zulässig, soweit der Verwaltungsakt wie hier nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird (BSG-Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R -).
Der Bescheid vom 19.08.2008 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2008 war inhaltlich bestimmt genug im Sinne des § 33 SGB X. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.08.2008 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2008. Aus diesem war für die Klägerin klar zu entnehmen, welche Beträge für welche Zeiträume von ihr zurückverlangt werden. Die hierbei auf sie entfallende Rückforderung der Regelleistung und der Kosten für Unterkunft und Heizung ergaben sich aus dem den Rückforderungsbescheid vom 19.08.2008 beigelegten Berechnungsblättern. Da die Beklagte in ihrem Bescheid vom 19.08.2008 die zurückzufordernden Leistungen auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft genau aufgegliedert hat, hat sie sowohl bei der Rücknahme ihrer ursprünglichen Bewilligungsentscheidung als auch bei ihrer Erstattungsforderung den Individualisierungsgrundsatz eingehalten. Aus dem Tenor des Leistungsbescheids ist zudem ausdrücklich entnehmbar, dass die Leistungen in Höhe von 1.340,00 EUR nicht allein von der Klägerin zurückgefordert werden, sondern insgesamt von den jeweiligen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Aus den Gründen ist dann wie bereits ausgeführt, unzweideutig zu entnehmen, welche Beträge hierbei jeweils auf das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfallen. Dem Bescheid kann daher nicht entgegengehalten werden, dass er deshalb rechtswidrig sei, weil in Ziffer 2 des Bescheids vom 19.08.2008 nur der Betrag von 1.340,00 EUR genannt ist. Sowohl in den Gründen des Bescheids vom 19.08.2008 wie auch in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2008 sowie durch die Ziffer 1 des Bescheids vom 19.08.2008 ist ausdrücklich klargestellt worden, dass von der Klägerin nur die Leistungen zurückgefordert werden, die an sie persönlich zu Unrecht erbracht worden sind. Eine Verwaltungsentscheidung besteht nämlich nicht nur allein aus dem Tenor sondern eben auch aus ihren Gründen und beide sind zusammen zu lesen.
Da also der Bescheid vom 19.08.2008 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2008 weder formell noch materiell-rechtlich zu beanstanden war, hat die Klägerin die von der Aufhebung betroffenen Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 SGB X.
Dass der die Klägerin betreffende Erstattungsbetrag hinreichend bestimmt beziffert worden ist, wurde bereits oben dargelegt.
Auf den vom Bevollmächtigten am 16.07.2009 gestellten Antrag auf Terminsverlegung war der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.07.2009 nicht zu verlegen.
Eine Verlegung des Termins kommt nur aus erheblichen Gründen in Betracht (§ 202 in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -). Dabei sind die erheblichen Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 202 in Verbindung mit §§ 227 Abs. 2, 294 ZPO). Erhebliche Gründe sind von dem Bevollmächtigten jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Zum einen war die Arbeitsunfähigkeit der Rechtsanwältin K. am 27.07.2009 nach der vom Bevollmächtigten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beendet. Eine weitere Folgebescheinigung ist vom Bevollmächtigten nicht mehr eingereicht worden. Aber auch bei der am 27.07.2009 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezüglich dieser Rechtsanwältin hatte es sich bereits um eine Folgebescheinigung gehandelt. Ausweislich dieser war diese bereits seit 25.06.2009 erkrankt. Ebenfalls nicht kurzfristig erkrankt war auch die weitere Rechtsanwältin K … Hier begann die Arbeitsunfähigkeit zum 03.07.2009. Die Erkrankungen der Angestellten des Bevollmächtigten sind daher nicht überraschend eingetreten. Es ist nicht erkennbar, dass der Bevollmächtigte irgendeine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen getroffen hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NJW 2001, 2735; BGH, Versicherungsrecht 80/386). Angesichts dessen nämlich, dass das Sozialgericht Augsburg bereits einmal den Rechtsstreit anlässlich behaupteter personeller Engpässe im Mai 2009 verlegt hatte, ist davon auszugehen, dass in der Kanzlei des Bevollmächtigten keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen zur Wahrnehmung anberaumter Gerichtstermine getroffen werden. Auch bei dem erneuten Verlegungsantrag wurden keinerlei Ausführungen dazu gemacht und gegebenenfalls fehlgeschlagenen Vorsorgemaßnahmen glaubhaft dargelegt, so dass nicht nachvollzogen werden konnte, aus welchen erheblichen Gründen die Terminswahrnehmung nicht hat erfolgen können. Dies betrifft auch das Nichterscheinen der Klägerin persönlich. Dass diese sich in Österreich aufhalte und deshalb nicht zu dem Termin erscheinen könne, dafür gibt es keine Belege. Eine weitere Adressenänderung seit der vom 30.03.2009 ist dem Gericht zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden.
Trotz des Ablehnungsgesuchs vom 27.07.2009 konnte das Gericht unter dem Vorsitz der Richterin am Sozialgericht Mayer über den Rechtsstreit entscheiden. Das Ablehnungsgesuch war nämlich rechtsmissbräuchlich gestellt worden. Zum einen wurde in dem Ablehnungsgesuch kein Ablehnungsgrund genannt, insbesondere wurden keinerlei substantiierte Tatsachen angegeben, aus denen sich eine Befangenheit hätte begründen lassen können. Des Weiteren wurde das Ablehnungsgesuch zur Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gestellt, nämlich hier, um eine Terminsverlegung zu erzwingen (siehe LSG Thüringen, 28.03.2007, L 1 U 809/02, sowie Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdz. 10 c). Da das Ablehnungsgesuch somit offenbar missbräuchlich war, bedurfte es über diesen keinen gesonderten Beschluss (BSG 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 4; BVerwGE 50, 37; vgl. BVerwGE 11, 343, 348; 74, 96; OVG Hamburg, NVWZ-RR 00, 548).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da der Beschwerdewert nicht über 750,00 EUR liegt, war gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, so dass die Berufung nicht zuzulassen war.
Erstellt am: 28.01.2013
Zuletzt verändert am: 28.01.2013