Das Verfahren wird zur Nachholung des notwendigen Schlichtungsverfahrens ausgesetzt.
Gründe:
Gemäß der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Regelung des § 17 c IV b KHG n. F. ist bei Rechtsstreitigkeiten über einen Forderungswert, der 2.000,00 EUR nicht übersteigt, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Soweit das Schlichtungsverfahren wegen der derzeit fehlenden funktionsfähigen Schlichtungsausschüsse nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte, liegt nach Ansicht des Gerichts eine Situation vergleichbar der fehlenden Durchführung eines notwendigen Vorverfahrens gemäß § 78 SGG vor. In diesen Fällen ist nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtssprechung das Verfahren zur Nachholung des Vorverfahrens auszusetzen (vgl. Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 78 Rn. 8 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 78 Rn. 3 a m. w. N.; BSG, Urteil vom 24.10.2013, Aktenzeichen: B 13 R 31/12 R). Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Gerichts auch hier entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Erstellt am: 24.07.2014
Zuletzt verändert am: 24.07.2014