I. Der Bescheid vom 19.03.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.09.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.01.2013 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in folgender Höhe zu gewähren: für Februar 2013 11,70 EUR für Februar 2014 26,35 EUR Im Übrigen wird die Klage gegen die Bescheide vom 19.03.2013, 01.07.2013 und 11.09.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 27.01.2014 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 1945 geborene Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) seit Dezember 2012.
Der Kläger lebt seit 1980 in einem Haus in der A-Straße in A-Stadt. Die Gebäude- und Freifläche beträgt 791 qm. Der Kläger war Eigentümer dieses Hauses. Mit Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 wurde das Eigentum an diesem Hausgrundstück samt Einrichtung des Wohnhauses an die Tochter des Klägers übertragen. Als Gegenleistung wurde ein im Überlassungsvertrag näher geregeltes Wohnungsrecht des Klägers vereinbart.
Der Kläger bezieht als einziges Einkommen eine Altersrente. Sie betrug bis Juni 2013 904,87 EUR monatlich (einschließlich Zuschuss zur privaten Krankenversicherung), von Juli 2013 bis Juni 2014 907,13 EUR monatlich und ab Juli 2014 922,28 EUR monatlich.
Der Kläger hatte bereits im Jahr 2009 Grundsicherungsleistungen beantragt und im Hinblick auf eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode 2009/2010 erhalten. Im Übrigen war der Anspruch des Klägers wegen übersteigendem Einkommen abgelehnt worden. Das hierzu angestrengte Klageverfahren ist erfolglos geblieben (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.07.2011, Az. L 8 SO 236/10 sowie Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.06.2012, Az. B 8 SO 41/12 B).
Am 07.12.2012, eingegangen beim Beklagten am 10.12.2012, stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Beantragt wurde insbesondere die Übernahme der vollen Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung und 5 Ster Holz. Außerdem müsse die Mischerkombination für Warm- und Kaltwasser ausgetauscht werden, da diese defekt sei und das Wasser über die Innenwand zum darunter liegenden Kellerraum auslaufe.
Der Kläger legte Nachweise über Einkommensteuer im Jahr 2011, Hauslasten und verschiedene Versicherungen vor. Der tatsächliche Beitrag zur Krankenversicherung des Klägers beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum 549,98 EUR monatlich und zur privaten Pflegeversicherung 42,54 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 20.12.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich gegenüber dem früheren ablehnenden Bescheid keine Änderungen ergeben hätten, da das Einkommen weiterhin den Bedarf übersteige. Zur Erläuterung war ein Berechnungsblatt beigefügt.
Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2013 Widerspruch ein. Es fehle die Rechtsbehelfsbelehrung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach § 44 SGB X. Mit Schreiben vom 11.02.2013 hob der Beklagte den Verwaltungsakt vom 20.12.2012 auf und forderte vom Kläger weitere Unterlagen an.
Mit weiterem Schreiben vom 26.01.2013, Eingang 27.02.2013, teilte der Kläger u.a. mit, dass die Kosten für Warmwasser derzeit noch nicht ermittelt werden könnten, da die Warmwasserherstellung nicht sichergestellt sei. Das Warmwasser sei früher bei intaktem Heizungsrohr mit der Zentralheizung hergestellt worden. Dies sei nicht mehr möglich, seit das Heizungsrohr in der Mauer geplatzt sei.
Unter dem 11. und 12.03.2013 legten der Kläger und seine Tochter als Eigentümerin eine Bescheinigung der Unterkunftskosten vor. Danach betragen die Nebenkosten für Kanal und Wasser monatlich 13,71 EUR, für Müll 10,35 EUR monatlich und für Strom 74,33 EUR monatlich. Brandversicherung 5,08 EUR monatlich und Grundsteuer 25,04 EUR monatlich.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erhalte nach § 2 SGB XII keine Grundsicherungsleistungen, da er sich selber helfen könne. Dies ergebe eine Gegenüberstellung des anzuerkennenden Bedarfes und der dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel. Dem Bescheid ist ein Berechnungsblatt beigefügt, aus dem sich der anerkannte Bedarf ergibt. Demnach wird der Regelbedarf und Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung anerkannt, näher aufgeschlüsselte Unterkunftskosten in Höhe von 132,47 EUR und 305,16 EUR für Krankenversicherung, insgesamt 849,03 EUR monatlich. Dem wird das Einkommen des Klägers in Höhe von 904,87 EUR gegenübergestellt. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des geplatzten Heizungsrohres ergebe sich ebenfalls nicht, da diese laut Überlassungsvertrag von der Tochter zu tragen seien.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2013 Widerspruch.
Gleichzeitig legte er ein Attest vom 23.05.2012 vor, wonach der Kläger eine Gürtelrose entwickelt habe.
Mit Bescheid vom 01.07.2013 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Übernahme von Kosten für Reparaturen ab.
Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Schreiben vom 08.08.2013 teilte der Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass die Ablehnung erfolgen musste, weil laut Überlassungsvertrag die Tochter des Klägers zur Instandhaltung verpflichtet sei. Mit Änderungsbescheid vom 11.09.2013 hob der Beklagte die im Bescheid vom 19.03.2013 enthaltene Begründung auf und ersetzte diese. Gleichzeitig wurde das beigefügte Berechnungsblatt für den Zeitraum ab Januar 2013 aufgehoben und durch ein neues Berechnungsblatt ersetzt. Im Übrigen wurde der Bescheid unverändert aufrecht erhalten. Als neue Begründung wird ausgeführt, dass sich der Kläger durch den notariellen Überlassungsvertrag entreichert habe. Er habe zwar als Gegenleistung ein weitgehend kostenfreies lebenslanges Wohnrecht erhalten, angesichts eines ungefähren Verkehrswertes der Immobilie von ca. 275.000 EUR habe der Kläger jedoch hohe Vermögenswerte verschenkt. Es bestehe die Möglichkeit zur Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Das neue Berechnungsblatt berücksichtigt im Unterschied zum vorangehenden, welches dem Bescheid vom 19.03.2013 beigefügt war, auch die Beiträge für die monatliche Pflegeversicherung in Höhe von 42,54 EUR monatlich und errechnet somit einen entsprechend höheren Bedarf. Zudem wurde der monatliche Beitrag zur Hausratversicherung in Höhe von 8,38 EUR monatlich abgesetzt. Errechnet wird auf dieser Grundlage ein übersteigender Bedarf von 3,88 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 11.09.2013 legte der Beklagte die Widersprüche der B. zur Entscheidung vor.
Am 28.12.2013 erhob der Kläger beim Sozialgericht Augsburg Untätigkeitsklage gegen den Beklagten (Az. S 15 AS 154/13), die mit Urteil vom 12.08.2014 abgewiesen wurde.
Am 27.01.2014 erließ die B. den begehrten Widerspruchsbescheid. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.12.2012, vom 19.03.2013 und vom 01.07.2013 wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 27.02.2014.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Augsburg am 12.08.2014 erklärte der Kläger, dass das Heizungsrohr im Dezember 2012, als er den Antrag gestellt habe, bereits defekt war. Er habe deshalb nicht mit der Ölheizung heizen können. Deshalb habe er zunächst Holz beantragt, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, mit Holz zu heizen. Letztlich habe er dann mit einem Heizlüfter auf ca. 5 qm geheizt, der mit Strom betrieben worden sei. Im Winter 2013/2014 sei es genauso gewesen. Er habe seine Tochter damals bereits aufgefordert, das Heizungsrohr zu reparieren. Sie habe aber gesagt, dass sie nicht die Reparatur und das Heizöl für jedes Jahr bezahlen wolle. Für die Reparatur habe sie die Zusage vom Landratsamt gefordert.
Im Termin vom 12.08.2014 wies die Vorsitzende darauf hin, dass im Änderungsbescheid vom 11.09.2013 eine neue Begründung zugrunde gelegt worden sei und der Kläger deshalb erneut angehört werden müsse. Dies geschah mit Schreiben des Beklagten vom 13.08.2014. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 03.09.2014 gegeben. Er äußerte sich gegenüber dem Beklagten nicht.
Mit Schreiben vom 27.08.2014 legte der Kläger die vom Gericht angeforderten Unterlagen vor.
Der Kläger stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 26.02.2014 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 27.08.2014.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig soweit sie sich gegen den Bescheid vom 20.12.2012 richtet, im Übrigen ist sie zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang begründet.
1.) Der Gegenstand des Verfahrens richtet sich nach dem Klageantrag. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2014 keinen Antrag formuliert, sondern auf seinen Schriftsatz vom 26.02.2014 in Verbindung mit seinem Schriftsatz 27.8.2014 verwiesen. Dort finden sich folgende Anträge:
"1. Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 19.3.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom Simon 20 ersten 2013 aufzuheben und wird verurteilt, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die beantragten Heizöllieferungen für jede Heinz Heizsaison im jeweiligen einjährigen Bewilligungszeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechend zu leisten (kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtung und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und 4,56 SGG).
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 19.3.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom Simon zwei Listen ersten 2013 aufzuheben und wird verurteilt, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die beantragten Übernahme der Beiträge zur private Krankenversicherung für volle Basisversorgung gemäß KVBEVO und die beantragten übernahmen der Beiträge zur private Pflegeversicherung im jeweiligen einjährigen Bewilligungszeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechend zu leisten (kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtung und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und 4,56 SGG).
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Ablehnungsbescheid vom 19.3.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom Simon 20.1.2013 aufzuheben und wird verurteilt, unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden mit dem Ziel, die gebotene Festlegung des abweichenden Bedarfs vorzunehmen, da im Einzelfall der Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht und dies bei Abzug des Anteils Unfallversicherung ermöglicht, die vorherige Zusicherung für Heizmaterial und die beantragten übernahmen der Beiträge für private Krankenversicherung volle Basisversorgung gemäß KVBEVO und die beantragten übernahmen der Beiträge zur private Pflegeversicherung im jeweiligen einjährigen Bewilligungszeitraum für Grundsicherung im Alter entsprechend zu leisten (kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtung und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und 4,56 SGG).
4. Der Beklagte wird verurteilt, die versagten Leistungen entsprechend Paragraph 44 Abs. 1 SGB I mit 4 % ab rückwirkenden Antragsdatum 1.12.2012 zu verzinsen."
2.) Gegenstand des Verfahrens ist damit zunächst der Bescheid vom 19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014. Mit Bescheid vom 11.09.2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 19.03.2013 geändert, so dass dieser gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Mit Bescheid vom 01.07.2013 ist der Antrag auf Übernahme von Reparaturkosten und damit letztlich höherer Unterkunftskosten abgelehnt worden, so dass auch dieser Bescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Soweit sich der Kläger auch gegen das Schreiben vom 13.03.2014 richtet, ist dieses nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn der Beklagte trifft darin keine Regelung im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Das Schreiben stellt somit keinen Verwaltungsakt dar. Das Gericht legt den Hinweis auf dieses Schreiben insofern als weitere Begründung des Klägers aus.
Weiterer Streitgegenstand ist der Antrag auf Zinsen (Ziffer 4 der Klageschrift vom 26.02.2014).
Streitgegenständlicher Zeitraum ist der Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 14.10.2014.
3.) Die Klage gegen die Bescheide vom 19.03.2013, 11.09.2013, 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Kläger konnte sein Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend machen, § 54 Abs. 1 und 4 SGG. Sein Antrag wird zu Gunsten des Klägers in diesem Sinne ausgelegt.
4.) Die Klage gegen die Bescheide vom 19.03.2013, 01.07.2013 und 11.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 ist lediglich im tenorierten Umfang begründet.
Der am 1945 geborene Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach dem 4. Kapitel des SGB VII. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und hat einen entsprechend Antrag gestellt. Der Kläger war jedoch nur in einzelnen Monaten hilfebedürftig im Sinne der Vorschrift. Die Hilfebedürftigkeit ist dabei für jeden Monat gesondert zu betrachten. Nicht zulässig ist eine durchschnittliche Betrachtung des Bedarfs.
Das gemäß § 82 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen besteht lediglich in der Altersrente des Klägers. Diese betrug bis Juni 2013 904,87 EUR monatlich, ab Juli 2013 907,13 EUR monatlich und ab Juli 2014 922,28 EUR monatlich. Die Altersrente enthält auch einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Der Bedarf setzt sich in allen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraums zusammen aus dem Regelbedarf, dem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, sowie den angemessenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Dieser Bedarf beträgt demnach im Monat Dezember 2012 759,10 EUR (Regelbedarf in Höhe von 374 EUR, Mehrbedarf in Höhe von 37,40 EUR, Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 296,44 EUR, Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 42,54 EUR, zur Höhe der anzuerkennenden Beiträge s.u.).
Im Jahr 2013 beträgt dieser Bedarf insgesamt 767,90 EUR (Regelbedarf in Höhe von 382 EUR, Mehrbedarf in Höhe von 38,20 EUR, Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 305,16 EUR und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 42,54 EUR).
Im Jahr 2014 beträgt dieser Bedarf insgesamt 786,52 EUR monatlich (Regelbedarf in Höhe von 391 EUR, Mehrbedarf in Höhe von 39,10 EUR, Kranken-versicherungsbeiträge in Höhe von 313,86 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 42,54 EUR).
Ausgehend von diesem Bedarf übersteigt das Einkommen des Klägers seinen Bedarf in allen Monaten um mehr als 130 EUR.
Darüber hinaus sind als Bedarf jedoch noch die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft in Form von Abgaben für Müll und Wasser/Kanal, Grundsteuer, Kamin- und Gebäudeversicherung zu berücksichtigen:
Die Aufwendungen für Wasser/Kanal ergeben sich aus den Bescheiden der Stadtwerke A-Stadt vom 28.01.2013 und vom 28.01.2014. Die Höhe beträgt im Februar 2013 39,49 EUR im April, Juni, August, Oktober und Dezember 2013 jeweils 25 EUR, im Jahr 2014 37,38 EUR im Februar und 25 EUR im April, Juni, August und Oktober. Die Aufwendungen für Grundsteuer von 75,13 EUR vierteljährlich ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen. Sie ist fällig in den Monaten Februar, Mai, August und November.
Die Kosten für Restmüll betragen 34,05 EUR vierteljährlich in den Monaten Februar, Mai, August und November. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der Stadt A-Stadt vom 23.12.2013 sowie aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen.
Darüber hinaus ist jeweils im Oktober 60,90 EUR für die Gebäudeversicherung abzusetzen. Schließlich sind ausweislich der vorgelegten Rechnungen des Kaminkehrers im Oktober 2013 Kosten in Höhe von 24,51 EUR und im März 2014 in Höhe von 24,76 EUR angefallen.
Diesen Bedarf zugrunde gelegt, ergibt sich in folgenden Monaten ein höherer Bedarf:
Februar 2013: 916,57 EUR (767,90 EUR zuzüglich Müll in Höhe von 34,05 EUR, Grundsteuer in Höhe von 75,13 EUR und Wasser/Kanal in Höhe von 39,49 EUR). Das Einkommen betrug in diesem Monat 904,87 EUR. Damit ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 11,70 EUR.
April 2013: 767,90 EUR zuzüglich Wasser in Höhe von 25 EUR, insgesamt 792,90 EUR
Mai 2013: 767,90 EUR zuzüglich Müll in Höhe von 34,05 EUR und Grundsteuer in Höhe von 75,13 EUR, insgesamt also 877,08 EUR.
Juni 2013: 767,90 EUR zuzüglich Wasser/Kanal in Höhe von 25 EUR, insgesamt also 792,90 EUR.
August 2013: 767,90 EUR zuzüglich Müll in Höhe von 34,05 EUR, Grundsteuer in Höhe von 75,13 EUR und Wasser in Höhe von 25 EUR, insgesamt also 902,08 EUR.
Oktober 2013: 767,90 EUR zuzüglich Wasser in Höhe von 25 EUR, Gebäudeversicherung in Höhe von 60,90 EUR und Kamin in Höhe von 24,51 EUR, insgesamt also 878,31 EUR. November 2013: 767,90 EUR zuzüglich Müll in Höhe von 34,05 EUR, Grundsteuer in Höhe von 75,13 EUR, insgesamt also 877,08 EUR.
Dezember 2013: 767,90 EUR zuzüglich Wasser/Kanal in Höhe von 25 EUR, insgesamt also 792,90 EUR.
Februar 2014: 786,52 EUR zuzüglich Müll in Höhe von 34,05 EUR, Grundsteuer in Höhe von 75,13 EUR und Wasser/Kanal in Höhe von 37,78 EUR. Das Einkommen betrugen in diesem Monat 907,13 EUR. Damit ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 26,35 EUR.
März 2014: 786,52 EUR zuzüglich Kamin in Höhe von 24,76 EUR, insgesamt also 811,28 EUR.
April 2014: 786,52 EUR zuzüglich Wasser in Höhe von 25 EUR, insgesamt also 811,52 EUR.
Mai 2014: 786,52 EUR zuzüglich Müll in Höhe von 34,05 EUR und Grundsteuer in Höhe von 75,13 EUR, insgesamt also 895,70 EUR.
Juni 2014: 786,52 EUR zuzüglich Wasser in Höhe von 25 EUR, insgesamt also 811,52 EUR.
August 2014: 786,25 EUR zuzüglich Müll in Höhe von 34,05 EUR, Grundsteuer in Höhe von 75,13 EUR und Wasser in Höhe von 25 EUR, insgesamt also 920,70 EUR. Das Einkommen betrug ab diesem Monat 922,28 EUR.
In den übrigen Monaten (Dezember 2012, Januar, März und September 2013 sowie Januar, September und Oktober 2014) ergibt sich kein erhöhter Bedarf.
Ein Anspruch des Klägers errechnet sich demzufolge nur in den Monaten Februar 2013 und Februar 2014 und zwar in Höhe von 11,70 EUR bzw. 26,35 EUR.
Ein höherer Bedarf ist nicht anzusetzen.
Ein Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für die Heizanlage besteht nicht. Ausweislich des Überlassungsvertrages mit der Tochter des Klägers vom 30.07.2007 trägt diese die Instandhaltungskosten. Der Kläger hat damit gegen seine Tochter einen durchsetzbaren Anspruch. Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger besteht deshalb nicht.
Der Kläger hat auch keinen zusätzlichen anzuerkennenden Bedarf für Heizkosten. Nach eigenem Vortrag ist das Heizungsrohr bereits seit Antragstellung in Dezember 2012 defekt. Die Ölheizung in seiner Unterkunft funktioniert also nicht. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Heizmaterial in Form von Öl. Nach Vortrag des Klägers hat der Kläger im Winter 2012/2013 und 2013/2014 auf 5 m² mit Strom geheizt. Es besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme von Stromkosten, soweit diese Heizkosten darstellen. Ein solcher Bedarf ist aber seitens des Klägers nicht nachgewiesen. Die Stromabschläge betrugen ausweislich der Abrechnungen im Jahr 2012 147 EUR zweimonatlich und im Jahr 2013 172 EUR zweimonatlich. Für das Jahr 2014 wurden die Abschläge aber auf 139 EUR zweimonatlich gesenkt, so dass ein erhöhter Stromverbrauch aufgrund von vorherigem Heizen mit Strom nicht glaubhaft ist. Ein anderweitiger Nachweis erfolgte ebenfalls nicht. Der Kläger begehrt auch bis zuletzt die Übernahme von Kosten für Öl.
Beim Kläger sind auch nicht die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Gemäß § 42 Nr. 2, § 32 werden Beiträge für die Kranken und Pflegeversicherung im dort vorgeschriebenen Umfang berücksichtigt. Der Kläger ist bei einem Versicherungsunternehmen privat versichert. Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 werden die Aufwendungen demgemäß übernommen soweit sie angemessen sind. Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. L8 SEO 26/11 sowie Holzhey in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 32 SGB XII, m.w.N.) sind höchstens die Beiträge für den Basistarif zu übernehmen. Nachdem die Differenz zwischen Einkommen und anzuerkennenden Bedarf vorliegend bei Ansatz der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Basistarif in den meisten Monaten über 135 EUR beträgt, würde die Erbringung der tatsächlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 549,98 EUR diesen hilfebedürftig machen. Nach § 12 Abs. 1c Satz 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hätte dies zur Auswirkung, dass sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte des Beitrags für den Basistarifs vermindern würde. Nur dieser Betrag kann deshalb als angemessen im Sinne von § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII berücksichtigt werden. Ein Wechsel in diesen Tarif ist dem Kläger auch zumutbar, das hat das Bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 19.07.2011, Az. L 8 SO 236/10 Seite 11 bereits ausführlich dargestellt. Ausweislich der seitens des Beklagten angeforderten Stellungnahme der Krankenversicherung vom 09.09.2014 ist ein solcher Wechsel vom Kläger bislang auch nicht beantragt worden, stellt aber die Möglichkeit eines solchen Wechsels ausdrücklich in Aussicht. Es sind demzufolge nur die auf die Hälfte reduzierten Höchstbeiträge im Basistarif als Bedarf anzuerkennen. Dieser betrug im Jahr 2012 592,88 EUR (15,5 %, Beitragsbemessungsgrenze: 45.900 EUR), im Jahr 2013 610,31 EUR (15,5 %, Beitragsbemessungsgrenze: 47,7 40.052 EUR) und im Jahr 2014 627,75 EUR (15,5 %, Beitragsbemessungsgrenze: 48.600 EUR).
Der sich für den Anspruch der sich für die Monate Februar 2013, Februar 2014 ergebende Anspruch des Klägers ist jedoch anders als vom Beklagten vertreten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger seine Hilfebedürftigkeit selbst beseitigen kann. § 2 SGB XII stellt dabei keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Ein Ausschluss lässt sich lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden Vorschriften bejahen (vgl. BSG Urteil vom 02.02.2010 Az. B 8 SO 21/08, sowie Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2009, Aktenzeichen L 8 B 900/07 SO PKH). Vorliegend ist ein solcher Ausschlussgrund nicht gegeben, insbesondere greift nicht § 43 Abs. 4 SGB XII. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Leistungen, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführt Hilfebedürftigkeit. Ursachen und Zustandekommen sind grundsätzlich unerheblich (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Beschluss 23.01.2009, am angegebenen Ort). Der Ausschluss nach § 43 Abs. 4 SGB XII stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar. Deren Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat sein Hausgrundstück nicht an die Tochter verschenkt. Vielmehr hat er sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen, welches dazu führt, dass er keine Kosten der Unterkunft zu tragen hat und dementsprechend geringe Kosten der Unterkunft hat. Es fehlt auch an der erforderlichen Kausalität zwischen der Übertragung von Vermögenswerten und des Eintritts der Hilfebedürftigkeit. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nur in wenigen und einzelnen Monaten seit 2009 einen Leistungsanspruch hat. In den übrigen Monaten kann er seinen Bedarf von seiner Altersrente decken. Ein Herbeiführen kann daher nicht bejaht werden.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er einen Schenkungsrückforderungsanspruch gegen die Tochter gemäß Paragraph § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Das BSGE hat in seiner Entscheidung vom 02.02.2010, Az. B 8 SO 21/08 R offen gelassen, ob ein solcher Schenkungsrückforderungsanspruch überhaupt als Vermögen im Sinne des § 90 Absatz 1 SGB XII zu verstehen ist. Die Entscheidung unter dem Az. B 14 AS 41/12 deutet darauf hin, dass es einen solchen durch als Vermögen ansieht. Allerdings ist zu beachten dass ein solcher Rückforderungsanspruch vorliegend wenn überhaupt für den Kläger nur sehr schwer durchsetzbar wäre. Das Gesetz sieht für solche Fälle, in denen die Durchsetzung eines Anspruchs mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden ist, die einfachere Möglichkeit der Überleitung der Ansprüche aus § 528 BGB vor, § 93 SGB XII (B 8 SO 23/08 R).
5.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Die Klage ist mangels zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahren bereits unzulässig.
6.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetzt.
Erstellt am: 31.05.2017
Zuletzt verändert am: 31.05.2017