I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente.
Der 1934 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko.
Mit formlosen Schreiben vom 05.03.2015 (eingegangen bei der Beklagten am 20.03.2015) beantragte er die Gewährung einer Altersrente. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung in der Zeit vom 20.08.1962 bis 31.12.1966 geleisteten Beiträge ihm auf seinen Antrag vom 26.07.1999 mit Bescheid vom 25.02.2000 (zugestellt am 10.03.2000) erstattet worden waren.
Mit Bescheid vom 30.04.2015 und der Begründung, dass aufgrund der Beitragserstattung keinerlei Ansprüche gegenüber der deutschen Rentenversicherung mehr bestehen, lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2016 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2016 Klage erhoben. Er trägt vor, alt zu sein und keine Einkommensquelle zu haben.
Mit Schreiben vom 27.07.2016 hat das Gericht die Beteiligten darüber informiert, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 02.09.2016 sinngemäß um eine positive Entscheidung gebeten.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2016 zu verpflichten, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Sie waren ebenso wie die Gerichtsakte Grundlage der Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides sind gegeben, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Rechte der Beteiligten (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) wurden gewahrt.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Altersrente (§§ 33 Abs. 2, 235 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI -).
Dem Anspruch steht entgegen, dass die vom Kläger während der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland in der Zeit vom 20.08.1962 bis 31.12.1966 geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Bescheid der Beklagten vom 25.02.2000 erstattet worden sind. Dieser Bescheid wurde dem Kläger nachweislich am 10.03.2000 zugestellt. Ihm wurde darin ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.799,82 EUR mitgeteilt. Die Erstattung erfolgte auf Antrag des Klägers vom 26.07.1999. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass das Geld beim Kläger auch angekommen ist, da davon auszugehen ist, dass er sich andernfalls bei der Beklagten über den fehlenden Geldeingang beklagt hätte. Diesbezüglich ist aber nichts aktenkundig.
Mit der Beitragserstattung wurde nach § 210 Abs. 6 SGB VI das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Sämtliche, in der Zeit bis zur Beitragserstattung begründeten versicherungsrechtlichen Beziehungen des Klägers zur deutschen Rentenversicherung sind damit erloschen. In der Folgezeit hätte ein Leistungsanspruch nur wieder entstehen können, wenn ein Versicherungsverhältnis erneut begründet worden wäre. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn seit dem 01.01.1966 hat der Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr geleistet. Ein neuer Rentenanspruch konnte somit nicht entstehen.
Ohne den Kläger zu überfordern, muss ihm unmittelbar einleuchten, dass er aus einer Versicherung, die ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt sämtliche bis dahin geleisteten Versicherungsbeiträge wieder zurückgezahlt hat, Jahre später keinerlei Versicherungsleistungen erfordern kann. Jedes andere Ergebnis würde gegen das allgemeine und auch der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegende Versicherungsprinzip verstoßen. Dieses besagt, dass einem Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherungsträger immer eine (vorhergehende) Beitragszahlung gegenüberstehen muss. Daran fehlt es aber, wenn, wie vorliegend, die Beiträge zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Antrag des Versicherungsnehmers (hier der Kläger) erstattet wurden. Leistungen für die Zukunft waren damit ausgeschlossen.
Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 07.11.2017
Zuletzt verändert am: 07.11.2017