I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Akteneinsicht des Klägers in Akten der Beklagten.
Im Juli 2016 erhob der Kläger insoweit Klage, es wurde Feststellungsklage erhoben wegen Verweigerung der Akteneinsicht zu einem Antrag auf Teilhabe unmittelbar nach der Jahrtausendwende. Die Beklagte habe auf seine Schreiben nicht reagiert. Es werde der Antrag zur Feststellung gestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, zeitnah Akteneinsicht zu gewähren, zum Beispiel in Form von kostenloser Kopie der Akte, alternativ Zurverfügungstellung der Akte in einem versiegelten Umschlag bei der örtlichen AOK oder alternativ dazu beim Sozialamt der Stadt A-Stadt.
Die Beklagte machte geltend, dass die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Der Antrag sei unbestimmt und nicht bestimmbar, es ergebe sich nicht was für ein Antrag in welchem Zusammenhang gemeint sei. Es werde ein Verwaltungshandeln und kein Verwaltungsakt begehrt, dies könne durch eine Feststellungsklage oder eine Verpflichtungsklage nicht erreicht werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nur weil zwei Wochen nicht auf einen Antrag auf Akteneinsicht geantwortet worden sei, bestehe nicht das Schutzbedürfnis dies durch ein Gericht einzuklagen. Außerdem sei es der Beklagten schon faktisch unmöglich dem Antrag nachzukommen. Insoweit sei die Klage auch unbegründet. Nach § 292 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) habe die Beklagte zwar Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich seien aufzuzeichnen. Allerdings seien solche Daten gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V spätestens nach zehn Jahren zu löschen. Dies habe die Beklagte getan. Akten von der Jahrtausendwende würden daher nicht mehr vorliegen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 14.09.2016 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den vorliegenden Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.10.2016 gegeben. Der Kläger beantragte daraufhin Fristverlängerung aufgrund seines momentan desolaten Gesundheitszustandes. Es wurde Fristverlängerung bis 09.11.2016 gewährt. Anschließend beantragte der Kläger erneut Fristverlängerung. Die Beantwortung müsse aus gesundheitlichen Gründen verschoben werden. Daraufhin wurde Fristverlängerung bis 21.11.2016 gewährt.
Daraufhin erfolgten weitere Schreiben des Klägers vom 19.11., 21.11. und 23.11.2016. Der Kläger machte geltend, dass er keinem Rechtskreis angehöre, in dem BRD-Richter Hoheitsrechte ausüben könnten. Er könne sich frühestens Ende November, in Abhängigkeit der Rückäußerung des Gerichts, zum Verfahren äußern. Das Gericht solle sich auch dazu äußern, dass der Kläger dem Rechtskreis des Deutschen Reiches angehöre, welches nach wie vor nicht untergegangen sei. Das Gericht sei in der Pflicht nachzuweisen, dass es gegenüber dem Kläger hoheitliche Rechte ausüben dürfe. Es sei insoweit verpflichtet, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die gerichtlichen Schreiben, die keine Unterschriften enthielten, würden nichts auslösen, weder Fristen nach Rechtsverantwortlichkeit, noch Rechtswirksamkeit oder Rechtskraft. Briefe einer alliierten NGO-hörigen Verwaltungsorganisation könnten keine Fristen auslösen. Der Kläger gehöre nicht dem Rechtskreis dieser NGO an, da er gemäß seinem Geburtsrecht die Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" bzw. korrekterweise des Bundesstaates Preußen besitze. Das Gericht müsse sich hierzu äußern.
Der Kläger beantragt: Es wird Antrag zur Feststellung gestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist zeitnah Akteneinsicht zu gewähren zum Antrag zur Teilhabe unmittelbar nach der Jahrtausendwende zum Beispiel in Form von kostenloser Kopie der Akte, alternativ Zurverfügungstellung der Akte in einem versiegelten Umschlag bei der örtlichen AOK oder alternativ dazu beim Sozialamt der Stadt A-Stadt
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden werden, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Die Beteiligten wurden zuvor zur Absicht, durch Gerichtsbescheid entscheiden, angehört.
Soweit der Kläger die Rechtslegitimation des Sozialgerichts anzweifelt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Gerichte haben bei ihrer Entscheidung die geltenden Gesetze zu beachten. Diese Gesetze sind zu vollziehen, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar oder für nichtig erklärt werden.
Die Klage ist bereits unzulässig. Soweit Feststellungsklage erhoben wurde, ergibt sich dies aus der Subsidiarität der Feststellungsklage. Dadurch sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbarerer, sachnäherer und wirksamerer Weg besteht einen Anspruch geltend zu machen (Bundessozialgericht – BSG – vom 16.12.2014, B 1 KR 32/13 R). Vorliegend käme daher vorrangig eine Verpflichtungsklage und nicht eine Feststellungsklage in Betracht, nachdem es sich nicht um Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren handelt, so dass § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht einschlägig ist. Bevor Verpflichtungsklage erhoben werden kann, müsste jedoch zunächst ein Bescheid der Beklagten und ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren vorliegen. Hieran fehlt es vorliegend. Insgesamt ist die Klage daher bereits unzulässig.
Die Klage ist darüber hinaus jedoch auch unbegründet, da die Gewährung der begehrten Akteneinsicht objektiv unmöglich ist. Die entsprechenden Unterlagen sind bei der Beklagten nicht mehr vorhanden. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X beschränkt sich auf die der Behörden vorliegenden Verfahrensakten und die Möglichkeit des Versicherten sich vom Inhalt dieser Akten ohne weiteres Tätigwerden der Behörde Kenntnis zu verschaffen. § 25 SGB X gewährt auch kein Anspruch auf Rekonstruktion bereits vernichteter Akten. Entsprechendes gilt erst recht außerhalb der Regelung des § 25 SGB X (Landessozialgericht – LSG – Berlin vom 24.09.1997, L 9 KR 9/97, Kasseler-Kommentar § 25 SGB X Rn. 9).
Die Klage ist daher insoweit auch unbegründet.
Folglich war die Klage abzuweisen und außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Erstellt am: 15.11.2018
Zuletzt verändert am: 15.11.2018