I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2015 wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 54.387,48 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin als Auftraggeberin im Baugewerbe die Beitragshaftung trägt.
Die Klägerin beauftragte als Hauptunternehmerin das Unternehmen M. von A. in B. als Subunternehmen für folgende Bauvorhaben: – P., Leistungszeitraum 06 bis 07/2010 – H., Leistungszeitraum 05 bis 07/2010 – Y., Leistungszeitraum 05 bis 07/2010 – A-Stadt, Leistungszeitraum 05 bis 07/2010 – B-Stadt, Leistungszeitraum 01 bis 12/2009 und 01 bis 07/2010 – ARGE A., Leistungszeitraum 03 bis 11/2009 – C., Leistungszeitraum 09 bis 10/2010
Der Unternehmer A. erfüllte gegenüber der Beklagten seine Zahlungsverpflichtungen für die Beiträge der Jahre 2009 und 2010 nicht.
Gegen das Unternehmen von A. wurde vor dem Amtsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 05.10.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte meldete ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren an.
Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt, rechtskräftig seit dem 26.06.2015, mit Aktenzeichen 1121 Ls 309 Js 152761/12 (2) wurde A. wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu einer Geldstrafe verurteilt. A. hatte die Vorwürfe der gegen ihn erhobenen Anklagen vollumfänglich eingeräumt.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt und begründet, dass mit den eingereichten Unbedenklichkeitsbescheinigungen kein Nachweis der Exkulpation möglich sei. Die Berechnung der Beitragshaftung habe anhand der Arbeitsentgelte geschätzt werden müssen, nachdem die Klägerin die von ihr zu führenden Aufzeichnungen zu der Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden nicht vorgelegt habe.
Mit Bescheid vom 01.12.2014 forderte die Beklagte die Klägerin zur Beitragshaftung für die Firma A. auf. Relevant seien die Beiträge für die Jahre 2009 und 2010. Für das Jahr 2009 sei noch der Betrag von 38.459,41 Euro offen und für das Jahr 2010 der Betrag von 15.928,07 Euro. Die Beklagte forderte die Klägerin deshalb zur Leistung von insgesamt 54.387,48 Euro auf.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 04.12.2014 Widerspruch gegen den Bescheid ein, begründete diesen jedoch – auch auf Erinnerung der Beklagten hin – nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte noch einmal aus, dass die Klägerin für die Bauvorhaben "P.", "H.", "Y.", "A-Stadt", "B-Stadt", "ARGE A.", und "C." die Firma des A. im Sinne des § 101 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beauftragt habe. Die Klägerin hafte gemäß § 150 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i.V.m. § 28 e Abs. 3a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für die Unfallversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Forderung sei gegenüber der Klägerin angemeldet worden und die Klägerin sei hierzu angehört worden. Sie habe Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 27.03.2009, 19.05.2009, 04.08.2009, 08.10.2009, 11.11.2009 und 23.07.2010 vorgelegt und am 26.04.2013 Rechnungsunterlagen eingereicht. Mit Schreiben vom 14.06.2013 habe die Beklagte die Klägerin aufgefordert, die Rechnungen zu vervollständigen bzw. nachzureichen bezüglich des Neubaus Bürogebäude P., des Neubaus Wohnanlage F. und des Neubaus D … Die Klägerin habe daraufhin mitgeteilt, dass die Firma A. für diese Bauvorhaben nicht für die Klägerin tätig gewesen sei. Es würden keine weiteren Rechnungen existieren.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 02.09.2015 Klage vor dem Sozialgericht Augsburg erhoben. Sie hat diese am 15.01.2016 damit begründet, dass die Vor-aussetzungen für eine vollständige Exkulpation nach § 28e Abs. 3b SGB IV gegeben seien. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts Leipzig vom 08.07.2010 und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22.03.2012 (beide Entscheidungen ohne Aktenzeichen). Sie legte dem Gericht Kopien der folgenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen vor: – vom 27.03.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.05.2009, – vom 19.06.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.07.2009, – vom 04.08.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.09.2009, – vom 08.10.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.01.2010, – vom 11.11.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.04.2010, – vom 23.07.2010 mit einer Gültigkeit bis zum 31.10.2010.
Die Beklagte äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 09.03.2016 wie folgt: Die Klägerin müsse nur dann nach § 28e Abs. 3b SGB IV in der alten und der neuen Fassung nicht haften, wenn sie nachweise, dass sie bei der Auswahl des Nachunternehmers die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns aufgewandt habe, dass sie also ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllen würde. Die objektive Beweislast obliege dem Auftraggeber – also der Klägerin. Sie habe den entsprechenden Nachweis der Voraussetzungen von § 28e Abs. 3b SGB IV in der alten und der neuen Fassung jedoch nicht geführt. Nach § 28e Abs. 3f SGB IV habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, anstelle der Präqualifikation eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer vorzulegen. Diese müsse Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten enthalten. Die Klägerin habe jedoch keine derartigen Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt: – Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27.03.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.05.2009 enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass bisher keine Beiträge und Beitragsvorschüsse angefordert worden seien. Die Klägerin hätte dies hinterfragen müssen, da sie selbst ein Bauunternehmen betreibe und zum Ausstellungszeitpunkt auch bereits die Baumaßnahmen "P." und "A." in Ausführung gewesen seien. Mit dieser Bescheinigung könne die Zuverlässigkeit des Nachunternehmers nicht geprüft werden. – Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 19.06.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.07.2009 enthalte die gleichen Ausführungen wie die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27.03.2009. Entscheidend sei jedoch, dass es sich bei der Bescheinigung zudem um eine Fälschung handle. In der Kopie sei eindeutig zu erkennen, dass das Ausstellungsdatum und das Datum für die Gültigkeitsdauer nachträglich verändert worden seien. Die Beklagte habe auch keine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Ob die Fälschung für die Klägerin erkennbar gewesen sei, sei daher gemäß des Urteils des Bundessozialgericht (BSG) vom 06.12.1989, Aktenzeichen 2 RU 48/88, irrelevant. Nach diesem Urteil falle es in die Risikosphäre des Bauunternehmers, dass es sich um eine Fälschung handle, wenn er die Bescheinigung direkt von dem Subunternehmer statt von der Beklagten entgegen nehme. Die Exkulpation sei daher mit dieser Bescheinigung nicht möglich. – Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 04.08.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.09.2009 hätte die Klägerin erkennen müssen, dass die Arbeitsentgelte zu der Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer nicht plausibel sei. Das Auseinanderfallen der angegebenen Arbeitsentgelte und des Auftragsvolumens sei so eklatant, dass selbst beim Anlegen einer minimalen Sorgfaltspflicht die unrichtigen Angaben hätten auffallen müssen. Denn das Netto-Auftrags-volumen für das Bauvorhaben "P." für das Jahr 2009 habe 760.622,31 Euro betragen, was beitragspflichtigen Arbeitsentgelten in Höhe von 507.081,54 Euro entspräche. Ein solches Auftragsvolumen sei mit einem Jahresentgelt von 20.000,00 Euro nicht zu bewältigen. Allein für den Zeitraum 06/2009 bis 12/2009 schätze das Hauptzollamt ein Arbeitsentgelt in Höhe von über 542.688,56 Euro. – Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 08.10.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.01.2010 sei keine qualifizierte Bescheinigung, denn sie führe keine Arbeitsentgelte auf. Mit dieser Bescheinigung werde kein Leistungszeitraum eines der in Betracht kommenden Bauvorhaben abgedeckt. Eine Exkulpation sei damit nicht möglich. – Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 11.11.2009 mit einer Gültigkeit bis zum 15.04.2010 gelte das zu der Bescheinigung vom 04.08.2009 dargelegte, da die Lohnsumme "nur" mit 20.000,00 Euro angegeben sei. Die Bescheinigung falle jedoch voll in den Leistungszeitraum des Bauvorhabens "P.". – Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 23.07.2010 mit einer Gültigkeit bis zum 31.10.2010 gelte das zu der Bescheinigung vom 19.06.2009 dargelegte, da es sich auch hierbei um eine Fälschung gleicher Machart handle.
Nach mehrfacher Fristverlängerung äußerte sich die Klägerin schließlich am 17.06.2016 zu dem Schreiben der Beklagten vom 09.03.2016: – Der Wortlaut der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27.03.2009 werde zwar richtig wiedergegeben, jedoch sei eine gewisse Verzögerung bei der Bescheinigung durchaus zu erwarten, weshalb die Klägerin die Bescheinigung nicht hätte hinterfragen müssen. – Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 19.06.2009 sei nicht zweifelsfrei als Fälschung zu erkennen. Dass es sich um eine Fälschung handle, sei für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen. – In der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 04.08.2009 heiße es, dass der Nachunternehmer "bis zum heutigen Tage" seine Zahlungspflichten zur gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt habe. Das von der Beklagten angegebene Netto-Auftragsvolumen sei nicht richtig. Die Klägerin sei nicht Hilfsorgan der Verwaltung. Ihr habe eine Bestätigung vorgelegen, wonach ihr Subunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt habe. – Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 08.10.2009 enthalte die klare Aussage, dass der Subunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt habe. – Bezüglich der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 11.11.2009 verwies die Klägerin auf die obigen Ausführungen. – Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 23.07.2010 werde bestritten, dass es sich um eine Fälschung handle.
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21.07.2016 und wiederholte noch einmal ihr Vorbringen, welches sie hinsichtlich der Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 27.03.2009 und vom 04.08.2009 ergänzte: – Zur Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 27.03.2009 sei ergänzend vorzubringen, dass die Exkulpation bedinge, dass der Auftraggeber Nachforschungen vornähme, die ihm Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Nachunternehmers in Beitragsangelegenheiten bei den Sozialversicherungen ermögliche. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf ein Urteil des LSG Sachsen vom 22.03.2012, Aktenzeichen L 2 U 163/10, und des Sozialgerichts Landshut vom 23.02.2016, Aktenzeichen S 13 U 63/15. Eine Bestätigung über die formelle Zuständigkeit der BG Bau und dass noch keine Beiträge fällig geworden seien, erlaube keine Rückschlüsse über die Zuverlässigkeit des Nachunternehmers bezüglich er Erfüllung seiner Beitragspflichten. Denn es seien noch keine Beiträge fällig geworden. Es sei jedenfalls von Seiten der Klägerin auch keine Sorgfaltsprüfung vor der Auftragsvergabe erfolgt, obwohl der Nachunternehmer bereits für Bauvorhaben der Klägerin tätig gewesen sei. – Zur Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 04.08.2009 betonte die Beklagte, dass die Gültigkeit nur einen in der Zukunft liegenden Zeitraum umfasse. Keinesfalls dürfe daraus die Aussage entnommen werden, dass in den in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen keine Rückstände vorgelegen hätten.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr kein Verschulden vorgeworfen werden könne, weil sie alles Mögliche und Erforderliche getan habe, um zu prüfen, ob die Firma A. eine verlässliche Subunternehmerin war. Sie habe wegen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen davon ausgehen dürfen, dass die Firma A. ihre Zahlungspflicht(en) gegenüber der Beklagten erfüllt habe.
Die Klägerin hat mit Klageerhebung vom 02.09.2015 beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2014 über die Beitragshaftung als Auftraggeber für das Jahr 2009 und 2010 (Az.: ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 aufzuheben.
Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 06.10.2015 beantragt die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Klägerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und dass sie sich mit den vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht exkulpieren könne.
Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 08.12.2015 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und insbesondere die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht Augsburg eingelegt und ist zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Verwaltungsakte sind daher nicht aufzuheben.
Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und den Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Lediglich ergänzend führt das Gericht Folgendes aus: Nach umfangreicher Prüfung und Abwägung des Gerichts sind die Grundvoraussetzungen für die Haftung der Klägerin nach § 168 i.V.m. § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV erfüllt. Für das Gericht ist keine ausreichende Exkulpation durch die Klägerin ersichtlich.
Von Amts wegen – also auch ohne entsprechenden Vortrag der Klägerin – hat das Gericht weitere Gründe geprüft, die der Forderung der Beklagten ganz oder teilweise entgegenstehen könnten. Jedoch sind auch solche nicht ersichtlich.
1. Haftung Grundvoraussetzungen Die Beklagte ist ermächtigt, auch bezüglich der Haftung nach § 150 Abs. 3 SGB VII durch Verwaltungsakt zu handeln (BSG, Urteil vom 27.05.2008 – B 2 U 11/07 R -, BSGE 100, 243 – 254, SozR 4-2700 § 150 Nr. 3, SozR 4-2400 § 28e Nr. 2).
Die Firma A., die Primärschuldnerin, erbrachte für die Klägerin als Subunternehmerin für die genannten Bauvorhaben Bauleistungen (vgl. § 175 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). Die Beitragsforderungen wurden von der zwischenzeitlich im Insolvenzverfahren befindlichen Firma A. nicht getilgt.
2. Exkulpationsmöglichkeiten Die Klägerin hat zwar diverse Argumente vorgebracht, weshalb sie sich exkulpieren könnte, tatsächlich hat sie jedoch nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie vor dem Vertragsschluss ihrer Pflicht als sorgfältiger Kaufmann nachgekommen ist. Die Klägerin konnte insbesondere nicht nachweisen, dass sie sich vor der Auftragserteilung in hinreichendem Maß durch Prüfung des Angebots, Ermittlungen und Absicherungen versichert hat, dass die Firma A. ihren sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Diesbezüglich helfen auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus den unterschiedlichen von der Beklagten dargestellten Gründen nicht. Das Gericht schließt sich vollinhaltlich den im Tatbestand ausführlich dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Gründen in den streitgegenständlichen Bescheiden sowie den Schreiben der Beklagten im Klageverfahren vom 09.03.2016 und vom 21.07.2016 an.
3. Verjährung Auch die Einrede der Verjährung greift nicht. Nach § 25 SGB IV verjährt eine Forderung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beitragsforderungen gegenüber der Firma A. betreffen die Jahre 2009 und 2010, stammen also folglich frühestens aus den Jahren 2010 und 2011. Da die Beklagte die Klägerin bereits mit Bescheid vom 01.12.2014 zur Beitragshaftung aufgefordert und damit ihr Recht gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, waren die Forderungen folglich noch nicht verjährt.
4. Höhe der Forderung Das Gericht kann keine Hinweise darauf finden, dass die Höhe der von der Beklagten geforderten Summe unzutreffend wäre. Die vorgenommene Schätzung durch die Beklagte hinsichtlich der Arbeitsentgelte war wegen der geschilderten Gesamtumstände erforderlich und erscheint angemessen.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat der Unterliegende die Kosten zu tragen.
Als Streitwert wird gemäß § 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der streitige Betrag der summierten Forderungen in Höhe von 54.387,48 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Forderung für das Jahr 2009 in Höhe von 38.459,41 Euro und der Forderung für das Jahr 2010 in Höhe von 15.928,07 Euro. Die Nebenforderungen sind nach § 43 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Der Streitwert liegt über 750,00 Euro. Daher bedarf es keiner expliziten Zulassung der Berufung nach § 144 SGG.
Erstellt am: 02.11.2020
Zuletzt verändert am: 02.11.2020