I. Die Klage wird abgewiesen.
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II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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T a t b e s t a n d :
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Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Leistung von Verletztenrente hat.
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Der Kläger erlitt bei seiner beruflichen Tätigkeit am 22.11.2000 einen Arbeitsunfall. Die Leistung von Verletztenrente war bereits beim Sozialgericht Augsburg Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens unter dem Aktenzeichen S 5 U 348/09, hinsichtlich des zugrundeliegenden Tatbestandes wird vollumfänglich auf den in diesem Verfahren erlassenen Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 verwiesen. Das Gericht kam damals zu der Einschätzung, dass dauerhafte Unfallfolgen aus dem Unfall vom 22.11.2000 nicht vorliegen würden. Der Bescheid vom 10.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009, der einen Arbeitsunfall ohne Rentenanspruch anerkannte, war damit bindend geworden.
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Der Kläger hat am 12.03.2014 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Diesen hat er damit begründet, dass durch den Unfall vom 22.11.2000 die Halswirbelsäule (HWS) des Klägers geschädigt worden sei, er könne den Kopf deshalb nicht richtig drehen. Dem Kläger stünde eine Verletztenrente zumindest wegen eines Stützrententatbestandes zu.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.08.2015 lehnte die Beklagte die Rücknahme der vorangegangenen Verwaltungsakte nach § 44 SGB X ab. Der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorgetragen, die auf die Zugrundelegung eines falschen Sachverhaltes
\noder die unrichtige Anwendung des Rechtes schließen ließen.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.09.2015 Widerspruch ein. Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 11.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie berief sich ohne erneute Sachprüfung auf die Bindungswirkung der vorangegangenen Bescheide. Der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorgetragen.
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Dagegen hat der Kläger am 14.01.2016 Klage vor dem Sozialgericht Augsburg erhoben. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte und das Sozialgericht bei einem Antrag nach § 44 SGB X zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet seien – auch wenn von Seiten des Klägers kein neuer Sachvortrag erfolge. Der Kläger hat außerdem einen Antrag auf Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt.
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Mit Schreiben vom 30.05.2016 hat die Vorsitzende den Kläger auf den Prüfrahmen des § 44 SGB X hingewiesen. Sie hat den Kläger aufgefordert, neue Erkenntnisse vorzutragen, aus denen sich ergebe, dass entweder das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Dabei hat die Vorsitzende auf die geltende Rechtsprechung, z.B. Bayerisches Landessozialgericht – BayLSG -, Urteil vom 08.04.2014 – L 15 VK 2/11 -, juris, verwiesen.
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Der Kläger hat mit Klageerhebung vom 05.11.2015 sinngemäß beantragt:
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1. Den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 aufzuheben.
\n2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf Grund des anerkannten Arbeitsunfalles vom 22.11.2000 Verletztenrente zu gewähren.
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Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 08.02.2016 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 30.05.2016 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört.
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Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
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\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und insbesondere die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
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Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht Augsburg eingelegt und ist zulässig.
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In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente wegen des anerkannten Arbeitsunfalles vom 22.11.2000.
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Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
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Lediglich ergänzend führt das Gericht Folgendes aus:
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Wie bereits im gerichtlichen Schreiben vom 30.05.2016 dargestellt, ist der Prüfmaßstab des § 44 SGB X relativ eng (vgl. u.a. BayLSG, Urteil vom 27.03.2015 – L 15 VK 12/13 -, Rn. 54 – 65 m.w.N., juris; Urteil vom 08.04.2014 – L 15 VK 2/11 -, juris). Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfordert den Nachweis, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Es müssen sich neue Erkenntnisse ergeben. Grund dafür ist, dass Anträge nach § 44 SGB X nicht dazu führen dürfen, dass Behörden und Gerichte ein ums andere Mal denselben Sachverhalt prüfen.
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Eine Behörde ist nur wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86; BayLSG, Urteil vom 27.03.2015, a.a.O.)
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Auch das Gericht darf nach der geltenden Rechtsprechung des BayLSG (Urteil vom 27.03.2015, a.a.O.) den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung nicht unterziehen, wenn die Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt hat.
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Im vorliegenden Fall hätte es dem Kläger freigestanden, nach dem Erlass des Gerichtsbescheides im Verfahren S 5 U 348/09 Berufung einzulegen und so die Rechtskraft zu verhindern und eine erneute Überprüfung von Seiten des Gerichts zu erreichen. Dies hat er jedoch nicht getan, weshalb der Bescheid vom Bescheid vom 10.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2009 rechtskräftig geworden ist.
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Da mit dem Überprüfungsantrag vom 12.03.2014 und auch danach kein substantiierter Vortrag neuer Tatsachen zum Sachverhalt oder zur falschen Anwendung des Rechtes erfolgt ist, sondern der Kläger lediglich die Rechtsauffassung geäußert hat, dass ihm eine Verletztenrente zustehe, war die Entscheidung der Beklagten in Form des Bescheides der Beklagten vom 13.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2015 korrekt.
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Für das Gericht war nach dem nicht substantiierten Vortrag des Klägerbevollmächtigten nicht ersichtlich, zu welchen Fragen ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG eingeholt werden sollte. Das Gericht hat deshalb dem Antrag nicht entsprochen. Denn wie dargestellt, soll die Regelung des § 44 SGB X nicht zu einer ständig neuen Überprüfung des gleichen Sachverhaltes durch Behörden und Gerichte führen, weshalb der Antrag nach §109 SGG abzulehnen war. Nach dem Gesetz soll das erneute Überprüfen mit Einstieg in die Sachverhaltsermittlung die Ausnahme bleiben. Somit hat nach § 44 SGB X zunächst ein fundierter Vortrag zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 SGB X zu erfolgen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB können nicht „auf gut Glück“ unterstellt werden und „ins Blaue hinein“ ein Gutachten nach § 106 SGG oder § 109 SGG eingeholt werden, weil dieser schon nach der Auffassung des Klägers zeigen werde, dass der Kläger recht habe.
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Da der Kläger bzw. sein Klägerbevollmächtigter aber, wie bereits mehrfach betont, keinerlei Vorbringen gemacht haben, weshalb die Voraussetzungen nach § 44 SGB X vorliegen sollten, war kein Gutachten einzuholen. Auf diesen Umstand hatte das Gericht bereits mit Schreiben vom 30.05.2016 und vom 20.06.2016 hingewiesen.
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Nach alledem hatte die Klage keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Erstellt am: 29.03.2023
Zuletzt verändert am: 29.03.2023