I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15.06.2021 wird als unzulässig
\n verworfen.
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II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin begehrt verschiedene Feststellungen im Zusammenhang mit den Richtlinien zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -Sozialhilfe- (SGB XII) des Beklagten.
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Die im Jahre 1947 geborene Klägerin hat keinen festen Wohnsitz und erhält ihre Post über Postlagerung. Sie ist derzeit nicht im Bezug von laufenden Leistungen der Sozialhilfe. Am 19.05.2021 stellte sie einen Antrag auf Auskunftserteilung. Sie beabsichtige Grundsicherung im Alter zu beantragen, und bat um kurzfristige Auskunft zu folgenden Sachfragen:
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1. Bis zu welcher Höhe werden die Kosten der Unterkunft für eine Person in A-Stadt, B-Stadt, W-Stadt, N-Stadt, S-Stadt, W1-Stadt, H-Stadt, G-Stadt, G1-Stadt, H2-Stadt, H3-Stadt, L-Stadt, M-Stadt, O-Stadt, O1-Stadt, R-Stadt, S-Stadt, S1-Stadt und W2-Stadt als angemessen anerkannt und übernommen.
\n2. Liegt der Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten und der Heizkosten ein schlüssiges Konzept entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugrunde?
\n3. Wenn ja, wer hat das schlüssige Konzept erstellt und die Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten und der Heizkosten daraus ermittelt?
\n4. In welchem Monat und Jahr fand die letzte Überprüfung der Angemessenheitskriterien (Fortschreibung) für die Kosten der Unterkunft und der Heizkosten statt.
\n5. Wie hoch ist der Pauschalbetrag für die Erstausstattung einer Wohnung (Möbel, Einrichtungsgegenstände und Hausrat)?
\n6. Wie hoch ist der Pauschalbetrag für die Erstausstattung für allgemeine Bekleidung?
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Mit Schreiben vom 15.06.2021 beantwortete der Beklagte das Auskunftsersuchen der Klägerin wie folgt:
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1. Die Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beträgt im westlichen Landkreis 480 € (Bruttokaltmiete) und im östlichen Landkreis 400 € (Bruttokaltmiete). Bruttokaltmiete ist die Grund- oder Kaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten (ohne Heizkosten). Der westliche Landkreis umfasst die Gemeinden Bodolz, Hergensweiler, Lindau, Nonnenhorn, Sigmarszell, Wasserburg und Weißensberg. Der östliche Landkreis umfasse die Gemeinden Gestratz, Grünenbach, Heimenkirch, Hergatz, Lindenberg, Meierhöfen, Oberreute, Opfenbach, Röthenbach, Scheidegg, Stiefenhofen und Weiler-Simmerberg. Bis zur Grenze der Angemessenheit werden die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich berücksichtigt.
\n2. Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten vorlegen. Der Landkreis hat keine Pauschale nach § 35 Abs. 4 Satz 2 SGB XII festgesetzt.
\n3. Der Beklagte hat ein schlüssiges Konzept.
\n4. Dem Konzept liegt der Herleitung der Mietobergrenzen für angemessene Kosten Unterkunft der Firma E. zugrunde.
\n5. Das derzeit gültige Konzept gilt seit dem 01.01.2020 und wurde zurzeit aktualisiert, gegebenenfalls wird es ab 01.01.2022 angepasst.
\n6. Und 7. Der Landkreis hat keine Pauschalbeträge für Erstausstattung nach § 31 Abs. 3 SGB XII festgelegt.
\nMit Schreiben vom 16.07.2021 erhebt die Klägerin Klage gegen das Schreiben des Beklagten vom15.06.2021 und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Es werde von ihr bestritten, dass der Beklagte zu Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten über ein schlüssiges Konzept verfüge, das von der Firma E. erstellt worden sei, und den Vorgaben des Bundessozialgerichts entspreche. Das bayerische Landessozialgericht habe im Urteil vom 25.06.2015, L 7 AS 852/12 festgestellt, dass das Konzept der Firma E. nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes entspreche. Es sei widersprüchlich, dass der Beklagte im Jahr 2017 ein Konzept beschlossen habe, nach dem ab 01.01.2018 angemessene Kosten für die Unterkunft in Höhe von 501 € für den westlichen und 381 € für den östlichen Landkreis zu gewähren seien. Dazu legt die Klägerin eine Beschlussvorlage des Beklagten vom 09.11.2017 vor. Jedenfalls seien die festgelegten Mietobergrenzen rechtswidrig bestimmt worden und daher nicht anwendbar. Deshalb sei der Klägerin als Richtwert bei der Wohnungssuche der Tabellenwert der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlags von 10 % entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 12.12.2013- B 4 AS 87/12 zu gewähren, was 577,50 € für den westlichen Landkreis entspreche. Im Rahmen der Höhe dieser Bruttokaltmiete könne die Klägerin in absehbarer Zeit voraussichtlich eine Unterkunft in A-Stadt beziehen können und dadurch ihre Wohnungslosigkeit beenden. Erst mit Bezug der Unterkunft würden die zwingenden Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung im Alter von der Klägerin erfüllt.
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Darauf erwidert der Beklagte, dass in dem von der Klägerin genannten Urteil des bayerischen Landessozialgerichtes das Konzept aus dem Jahr 2013 beurteilt worden sei, welches zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet worden und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angepasst worden sei. Das Konzept vom Jahr 2013 würde nicht mehr angewandt. Das bayerische Landessozialgericht habe sich im Verfahren L 8 SO 270/19 mit dem Konzept vom 09.10.2017 befasst, und im Urteil vom 18.06.2020 festgestellt, dass dieses eine nicht zu beanstandende Grundlage für die ermittelte Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt im Jahr 2018 darstelle. Das Konzept sei im Jahre 2019 erneut überprüft und der Entwicklung angepasst worden. Seit dem 01.01.2020 werde das neue Konzept vom 25.09.2019 angewandt. Dieses entspreche dem vorherigen Konzept vom 09.10.2017, welches vom bayerischen Landessozialgericht als schlüssig anerkannt worden sei.
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Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Klägerin am 17.09.2021 zurückgenommen, da entgegen der Annahme der Klägerin nunmehr keine Aussicht mehr auf ein Zimmer zu Miete bestünde.
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Mit Schreiben vom 23.09.2021 hat das Sozialgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig ist und Klagerücknahme angeregt. Zum einen würden derzeit aufgrund der Übergangsregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie gemäß § 141 Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB XII die tatsächlichen Kosten als angemessen gelten, auf ein schlüssiges Konzept komme es deshalb derzeit nicht an. Außerdem fehle es an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, solange nicht die Feststellung der Angemessenheit einer bestimmten Wohnung begehrt werde, in die die Klägerin einziehen wolle.
\nDazu hat sich die Klägerin nicht geäußert.
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Die Beteiligten sind über die vom Gericht beabsichtigte Entscheidung per Gerichtsbescheid informiert worden, sie haben sich dazu nicht geäußert.
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Die Klägerin beantragt:
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1. Festzustellen, dass der Beklagte über kein schlüssiges Konzept verfüge, um hieraus die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bestimmen zu können.
\n2. Festzustellen, dass die vom Beklagten als angemessen festgelegten Mietobergrenzen in Höhe von 480 € bzw. 400 € aufgrund eines fehlenden schlüssigen Konzepts unkorrekt ermittelt wurden.
\n3. Den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Unterkunft auf der Grundlage der Wohngeldtabelle plus eines Sicherheitszuschlags von 10 % zu dem Tabellenwert der Klägerin zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
\nDas Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden angehört, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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Die Klage ist bezogen auf die Anträge zu 1. und 2. unzulässig.
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Die Klägerin begehrt mehrere Feststellungen.
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Für die Feststellung, dass der Beklagte derzeit kein schlüssiges Mietkonzept hat (Antrag zu 1.), fehlt es am Rechtschutzbedürfnis, unerheblich ob man diese Klage nun als Normenkontrollklage oder als Feststellungsklage betrachtet.
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Seit 28.03.2020 gelten für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2022 beginnen, gem. § 141 Abs. 1, Abs. 3 SGB XII (Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der Covid-19-Pandemie, abweichend von §§ 35 und 42 a SGB XII für sechs Monate die tatsächlichen Kosten als angemessen. Die Frage, ob ein schlüssiges Konzept vorliegt, ist damit vorübergehend irrelevant. Es gibt also keinerlei Bedarf für eine diesbezügliche Feststellung, es fehlt somit derzeit an einem Rechtsschutzbedürfnis für diese Feststellung.
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Anhaltspunkte für eine restriktive Auslegung von § 141 Abs. 1, Abs. 3 SGB XII werden nicht gesehen (vgl. für die Parallelvorschrift im SGB II, § 67 SGB II Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2020 – L 11 AS 508/20 B ER -, jurisL 11). Insbesondere ist die Norm auch für die im Rahmen einer Zusicherung anzuwendenden Angemessenheitsgrenzen zu beachten (vgl. e.g. Beschluss Rn. 33). Für die Auffassung, dass die Übergangsregelung nur die Kosten der tatsächlich bewohnten Wohnung erfasst, nicht aber eine erst noch anzumietende, (siehe Anmerkung zu Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B E, BeckRS 2020, 36802) gibt es keine Stütze im Wortlaut von § 141 Abs. 1, Abs. 3 SGB XII. In der Gesetzesbegründung heißt es zwar: „Die von der Pandemie Betroffenen sollen sich nicht auch noch um den Erhalt ihrer Wohnung sorgen müssen“ (BT-Drs. 19/18107, 25 bzw. 29). Würde man noch anzumietende Wohnungen von den Regelungen § 141 Abs. 3 SGB XII bzw. § 67 Abs. 3 SGB II ausnehmen, müsste man folgerichtig die Zusicherung für einen Umzug in eine nach Konzept unangemessene Wohnung verweigern. Bei nach Ablehnung einer Zusicherung erfolgtem Umzug müssten dann aber trotzdem die Kosten für die nach
\n§ 142 SGB XII fiktiv angemessene Wohnung übernommen werden, da es sich nach dem Umzug ja dann um eine bewohnte Wohnung handelt. Ein solches widersprüchliches Verhalten kann jedoch vom Gesetzgeber nicht bezweckt worden sein.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die vom Beklagten als angemessen festgelegten Mietobergrenzen aufgrund eines fehlenden Konzepts unkorrekt sind (Antrag zu 2.), kein Bedürfnis besteht. Da die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als angemessen gelten, kommt es auf ein Konzept und daraus hergeleitete Mietobergrenzen derzeit nicht an.
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Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage müsste außerdem ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegen. Die Frage, wann ein Rechtsverhältnis feststellungsfähig ist, ist eine Frage des berechtigten Interesses an der Feststellung. Ein Feststellungsinteresse im Sinne eines ausreichend verdichteten Klärungsbedarfs kann allerdings bereits dann vorliegen, wenn sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in irgendeiner Form konkretisiert haben (vgl. § 55 Rn. 35, beck-online.GROSSKOMMENTAR zum SGG).
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Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat keine konkrete Wohnung in Aussicht, für die die von ihr begehrten Feststellungen getroffen werden sollen.
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Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unzulässig.
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Hier wird die Verurteilung des Beklagten begehrt, der Klägerin Kosten der Unterkunft auf der Grundlage der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlags von 10 % zu gewähren. Diesbezüglich ist von der Klägerin beim Beklagten jedoch nicht einmal ein Antrag gestellt worden, die Kosten der Unterkunft für eine konkrete Wohnung zu gewähren.
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Die Klage war demnach insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenfolge basiert auf § 193 SGG.
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Erstellt am: 20.06.2024
Zuletzt verändert am: 20.06.2024