Der Bescheid vom 13. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die von der Beklagten vorgenommenen Abzweigung.
Der Kläger erhält von der Beklagten Arbeitslosengeld ab 01.03.2001. Unter dem 13.07.2001 meldete sich das Sozialamt I und beantragte die Abzweigung von dem Arbeitslosengeld des Klägers, da dieser seiner Unterhaltspflicht seinen Kindern gegenüber nicht nachkomme. Es besteht ein Unterhaltstitel von 000,00 DM pro Kind. Nach erfolgter Anhörung, in der der Kläger seine monatlichen Belastungen aufgezählt hatte, teilte die Beklagte dem Sozialamt der Stadt I mit, dass von dem Arbeitslosengeld des Klägers 00,00 DM abgezweigt wird (Bescheid vom 30.08.2001). Dem Kläger wurde dies ebenfalls mit Schreiben vom 13.08.2001 mitgeteilt. Der dagegen gerichtete Widerspruch, der damit begründet wurde, die Abzweigung sei zu hoch, er habe noch zwei weitere Kinder, die in seinem Haushalt leben, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2001 zurückgewiesen.
Mit seiner am 25.09.2001 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Abzweigung. Nach einer von ihm, dem Arbeitsamt vorab vorgelegten Bedarfsberechnung des Sozialamtes, liegt der Kläger mit einem Familieneinkommen von 0.000,00 DM 000,00 DM über dem Bedarf von 0.000,00 DM. Seit dem 30.08.2001 ist der Kläger Vater eines dritten Kindes, das er in seinem Haushalt aufgenommen hat.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass wegen des bestehenden Unterhaltstitels ein Ermessensspielraum nicht mehr gegeben sei.
Mit Beschluss vom 20.01.2003 ist die Landeshauptstadt Hannover Sozialamt dem Verfahren beigeladen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Verfahren beigezogen worden waren und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger wird durch den Bescheid vom 13.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2001 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes, da der Bescheid rechtswidrig ist. Gemäß § 48 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches 1. Teil (SGB I) können laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, in angemessener Weise an den Ehegatten und die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Stelle erfolgen, die dem Ehegatten und den Kindern Unterhalt gewährt. Leistungen wie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie Unterhaltsgeld sind als Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, anzusehen. Als unterhaltsgewährende Stelle im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I ist auch der Träger der Sozialhilfe anerkannt, der allein durch Geldzahlung Hilfe zum Lebensunterhalt erbringt, da eine persönliche Zuwendung zur Unterhaltsgewährung in diesem Sinne nicht notwendig ist. Der Kläger ist neben seinen drei bei ihm im Haushalt lebenden Kindern auch seinen von ihm getrennt lebenden Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht nur aus den §§ 1600 ff. BGB, es besteht auch ein Unterhaltstitel in Höhe von 000,00 DM pro Kind. Der Kläger bezog zu dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung Leistungen in Höhe von wöchentlich 000,00 DM. Die Beklagte hat im Rahmen der Ermessensausübung festzustellen, ob und in welcher Höhe es eine Abzweigung vornimmt. Nach dem Gesetzeswortlaut "können ausgezahlt werden" steht die Abzweigung in angemessener Höhe im Ermessen der Beklagten. Bei dem Begriff der angemessenen Höhe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, nämlich dahingehend, ob die Verwaltung den ihr zustehenden Spielraum bei der Begrenzung und Auslegung des Begriffs eingehalten hat (vgl. BSG SozR 1200, § 48 Nr. 7). Ihrer Rechtsnatur nach belässt die Ermessensentscheidung dem Sozialleistungsträger grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Verhaltensweisen, d.h. dass er selbst dann, wenn an sich die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von einer Abzweigung absehen kann, weil ihm eine solche Maßnahme angesichts der näheren Umstände nicht angezeigt erscheint. Entscheidet sich der Leistungsträger für eine Abzweigung, bestimmt grundsätzlich er, welcher Betrag ausgezahlt werden soll; auch in dieser Beziehung hat er, begrenzt allerdings durch das Unterhaltsrecht, die Wahl zwischen mehreren Verhaltensweisen. Dabei kommt ihm nicht nur hinsichtlich der bei nichttitulierten Ansprüchen selbständig nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu ermittelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch mit Bezug auf die angemessene Höhe des auszuzahlenden Betrages ein – gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer – Beurteilungsspielraum zu (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1999, Az.: L 13 AL 4399/95). Dies ist in den vorliegend angefochtenen Bescheiden nur unzureichend geschehen. Die Beklagte hat insbesondere nicht beachtet, dass durch die Abzweigung in voller Höhe des Unterhaltstitels der Kläger unter seinen Sozialhilfebedarf geriet. Damit war die absolute Grenze der Leistungsfähigkeit des Klägers erreicht.
Zwar ist der Beklagten grundsätzlich einzuräumen, dass bei Vorliegen von Unterhaltstiteln der dort ausgewiesene Betrag in der Regel als angemessen anzusehen sein wird, jedoch auch hier ist die Beklagte gehalten zu prüfen, ob nach der Abzweigung dem Unterhaltsverpflichteten ein angemessener Betrag verbleibt (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2001, Az.: L 3 AL 30/00). Wollte man den Sozialleistungsberechtigten in solchen Fällen ausschließlich auf den Weg der zivilrechtlichen Abänderungsklage verweisen, widerspräche dies dem Sinn und Zweck der Abzweigungsregelung, nämlich Unterhaltsberechtigten eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Sicherung zu ermöglichen. Im Rahmen dieser zusätzlichen Zugriffsmöglichkeit des Berechtigten ist dann aber auch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu prüfen. Hierbei hat sie in jedem Fall den Sozialhilfebedarf des Klägers zu beachten. Da dies nicht geschehen war, war die Entscheidung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 24.11.2003
Zuletzt verändert am: 24.11.2003