Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2002 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Im Streit steht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen einer vollstationären Pflegeeinrichtung (§ 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI -).
Der Kläger betreibt seit September 1998 das Neuapostolische Seniorenzentrum G. Hierbei handelt es sich um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 76 Plätzen, für die ein Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) und eine Pflegesatzvereinbarung (§ 85 SGB XI) abgeschlossen worden sind. Die Einrichtung wird in angemieteten Räumen betrieben.
Als Einrichtung in privat-gewerblicher Trägerschaft ist das Neuapostolische Seniorenzentrum G nicht öffentlich gefördert worden im Sinne einer vorschüssigen Objektförderung nach § 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 19.03.1996 in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung). Der Kläger erhält für die sozialhilfebedürftigen Bewohner Pflegewohngeld nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung.
Mit Schreiben vom 27.12.2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01. – 31.12.2002 in Höhe von 00,00 Euro (00,00 DM) für Mehrbettzimmer und 00,00 Euro (00,00 DM) für Einbettzimmer täglich. In diesen Beträgen ist ein Aufschlag von 0,00 Euro (0,00 DM) für die Versorgung der Bewohner mit Pflegehilfsmitteln enthalten. Der Beklagte stimmte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nur in Höhe von 00,00 Euro täglich (000,00 Euro monatlich) für Mehrbettzimmer und 00,00 Euro täglich (000,00 Euro monatlich) für Einbettzimmer zu (Bescheid vom 09.01.2002).
Hiergegen erhob der Kläger am 10.01.2002 Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Bescheid vom 06.02.2002): Der Widerspruch sei darauf gerichtet, aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts vom 10.02.2000 – B 3 KR 26/99 R und B 3 KR 25/99 R – einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 0,00 DM pflegetäglich für die Versorgung der Bewohner mit Pflegehilfsmitteln in die Zustimmung zur gesonderten Berechnung aufzunehmen. Nach umfangreichen Auswertungen der AOK Rheinland habe der in der Vergangenheit von den Krankenkassen im Durchschnitt für diese Hilfsmittel aufgewendete Betrag max. 0,00 DM pflegetäglich betragen. Eine über die derzeitig gesetzlich vorgesehene Finanzierung hinausgehende Regelung sei auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht notwendig. Die aufgrund dieser Rechtsprechung zusätzlich zu tragenden Aufwendungen könnten aus den Investitionskosten bzw. der diesbezüglichen Refinanzierung bestritten werden.
Hiergegen hat der Kläger am 04.03.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen folgendes vor: Der Beklagte sei verpflichtet, für die Berechnung der Investitionskosten ab dem 01.01.2002 seine vereinbarte Miete in Höhe von 000.000,00 DM anzuerkennen. Für angemietete Einrichtungen seien seinerzeit nur die ortsüblichen Vergleichsmieten im Wohnungsbau anerkannt worden. Diese stünden in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für die Bau- und Einrichtungskosten. Der Beklagte sei weiter verpflichtet, bei der Berechnung von den tatsächlichen Quadratmetern auszugehen, über die die Einrichtung verfüge. In modernen vom Land Nordrhein-Westfalen und den Landschaftsverbänden geförderten Einrichtungen betrage die Fläche 50 Quadratmeter pro Bewohner. Es müsse insofern eine Gleichbehandlung stattfinden. Der Beklagte sei schließlich verpflichtet, die von den Krankenkassen nicht mehr finanzierten Pflegehilfsmittel bei der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht verpflichte die zugelassene Pflegeeinrichtung, "für die Versorgung mit üblichen Hilfsmitteln innerhalb des Pflegeheimes und des Heimgeländes einzustehen". Angesichts der bisherigen Kostenübernahme durch die Krankenkassen seien die Pflegehilfsmittel in der Refinanzierung der Heimträger nicht berücksichtigt worden. Der Kläger hat eine Berechnung der Caritas-Verbände zu den auf den Bewohner bzw. das Pflegeheim verlagerten Kosten für abschreibungsfähige Hilfsmittel vorgelegt. Der Kläger meint, bei der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen handele es sich auch um die Festlegung des Betrages, der als Pflegewohngeld bewilligt werde. Bei der Bewilligung von Pflegewohngeld handele es sich um eine Form der öffentlichen Förderung der Investitionskosten nach § 9 SGB XI. Ohne einen Bescheid über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI bestünde kein Anspruch auf Pflegewohngeld. Dies diskriminiere die nicht vorschüssig geförderten privat-gewerblichen Einrichtungen doppelt. Jedenfalls bestehe ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass eine Zustimmung des Beklagten nach § 82 Abs. 3 SGB XI nicht erforderlich sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 09.01.2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2002, zugestellt am 08.02.2002, zu verpflichten, im Rahmen der gesonderten Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI die Zustimmung zu erteilen, dass er berechtigt ist, den Bewohnern der Pflegeeinrichtung die betriebsnotwendigen Investitionskosten pro Tag auf der Basis von 00,00 Euro (00,00 DM) im Mehrbettzimmer und 00,00 Euro (00,00 DM) im Einzelzimmer in Rechnung zu stellen,
2. hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, den Heimbewohnern die geltend gemachten Investitionskosten ohne Zustimmung des Beklagten unter Anrechnung der bewilligten Pflegewohngelder gesondert in Rechnung zu stellen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er hält seine Entscheidung nach wie vor für rechtmäßig. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er insbesondere vor, privat-gewerbliche Einrichtungen wie das Neuapostolische Seniorenzentrum G, die vor dem Inkrafttreten des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen alter Fassung keine Objektförderung im Sinne von § 9 SGB XI haben erhalten können, seien mit der Übergangsregelung des § 20 Abs. 5 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung den geförderten Einrichtungen gleichgestellt worden. Ihre Investitionsaufwendungen bedürften der Zustimmung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI. Mit dem Zustimmungsbescheid werde die Höhe der berechenbaren Investitionsaufwendungen festgestellt und der Pflegewohngeldanspruch begründet. Letzteres ergebe sich aus der Bezugnahme auf § 82 Abs. 3 SGB XI in § 14 Abs. 1 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung.
Die Beteiligten haben sich mit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages nur im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Bescheide begründet. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Klage unzulässig.
I. Für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist gem. § 51 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (BSG, Beschluss vom 31.01.2000, Az.: B 3 SF 1/99 R; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2002, Az.: 3 C 41/0).
II.
Bei dem Hauptantrag handelt es sich um eine nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2002 und die Verpflichtung des Beklagten, einen Bescheid zu erlassen, in dem der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in der von ihm geltend gemachten Höhe zugestimmt wird.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Recht, Investitionsaufwendungen ohne Zustimmung des Beklagten gesondert zu berechnen, verletzt. Der Beklagte war nicht dazu zu verpflichten, der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in der vom Kläger begehrten Höhe zuzustimmen, weil der Kläger für die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf, sondern die gesonderte Berechnung dem Beklagten lediglich mitzuteilen hat (§ 82 Abs. 4 SGB XI).
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Diese Regelung knüpft an die Absätze 1 und 2 des § 82 SGB XI an. Danach erhalten zugelassene Pflegeheime zu ihrer Finanzierung eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) und ein angemessenes Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung (Abs.1). In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen u. a. keine Aufwendungen berücksichtigt werden für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wieder zu beschaffen, zu ergänzen, in Stand zu halten oder in Stand zu setzen (Abs. 2 Nr. 1). Gleiches gilt für Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von abschreibungsfähigen Anlagegütern (Abs. 2 Nr. 3). Derartige Aufwendungen sind vorrangig durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI zu finanzieren. Nach dieser Vorschrift sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur (S. 1). Das Nähere zur Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen ist durch Landesrecht zu bestimmen (S. 2).
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem vorstehenden Regelungsauftrag mit dem Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 19.03.1996 in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung) und den dazu ergangenen Verordnungen Rechnung getragen, u. a. der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 04.06.1996 (Stationärepflegeverordnung), der Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 (Pflegewohngeldverordnung) und der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz vom 04.06.1996 (Gesonderteberechnungsverordnung) sowie dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 04.07.2003 (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen neuer Fassung). Nach § 17 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen neuer Fassung gilt für Alteinrichtungen das alte Recht weiter.
An die Landesförderung knüpft § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI an. Danach kann die Pflegeeinrichtung, soweit durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von abschreibungsfähigen Anlagegütern nicht vollständig gedeckt sind, diesen Teil – also den von der öffentlichen Förderung nach § 9 SGB XI nicht gedeckten Teil – ihrer Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI), um die der Kläger und der Beklagte streiten. Das Nähere hierzu ist gem. § 82 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. SGB XI ebenfalls durch Landesrecht zu bestimmen. Demgegenüber können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne behördliche Zustimmung gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde lediglich mitzuteilen (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung. Er bedarf keiner Zustimmung, weil das Neuapostolische Seniorenzentrum G nicht im Sinne von § 82 Abs. 3 i. V. m. § 9 SGB XI gefördert wurde bzw. wird. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bezogen auf das Neuapostolische Seniorenzentrum G eine objektbezogene Förderung in Form von Darlehen oder Zuschüssen nach §§ 8 und 13 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung i. V. m. mit der Stationärepflegeverordnung nicht stattgefunden hat oder stattfindet. Die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung i. V. m. der Pflegewohngeldverordnung stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 i. V. m. § 9 SGB XI dar (so auch BSG, Urteil vom 24.07.2003, Az.: B 3 P 1/03 R, Pressemitteilung Nr. 39/03 vom 29.07.2003 und Sozialgericht Gießen, Urteil vom 04.09.2003, Az.: S 20 P 1573/00):
Zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die – wie das Neuapostolische Seniorenzentrum G – eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI (Pflegesatzvereinbarung) abgeschlossen haben, haben einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger oder den Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI mit Ausnahme von Grundstücksmiete und –pacht für die Heimplätze solcher Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den §§ 25, 25 a und 25 e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder ohne das Pflegewohngeld erhalten würden (§ 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung i. V. m. der Pflegewohngeldverordnung).
Es ist schon fraglich, ob es sich bei dem Pflegewohngeld aus Sicht des Landesgesetzgebers um eine Leistung zur Förderung der Pflegeeinrichtung handelt. § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung steht zwar im Dritten Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift "Förderung" trägt. § 8 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung (Allgemeine Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen), die erste Vorschrift im Dritten Abschnitt, besagt jedoch, dass betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von abschreibungsfähigen Anlagegütern gem. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI nach den §§ 9 und 11 bis 13 (nicht: § 14) Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung gefördert werden können. Auch die Stationärepflegeverordnung knüpft an die §§ 11 bis 13 (nicht: § 14) Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung an.
Entgegen der Ansicht des Beklagten spricht die Nennung des § 82 Abs. 3 SGB XI in § 14 Abs. 1 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung und in §§ 1 und 2 Pflegewohngeldverordnung nicht dafür, dass der Landesgesetzgeber das Pflegewohngeld als öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 i. V. m. § 9 SGB XI angesehen hat. Bei der Nennung in § 14 Abs. 1 am Ende Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung handelt es sich um eine sprachliche Vereinfachung gegenüber der Wendung "Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI", wobei durch § 14 Abs. 1 S. 2 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung Grundstücksmiete und –pacht ausgenommen werden. Es soll lediglich umschrieben werden, welche der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB XI genannten Aufwendungen, die nicht Bestandteil der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sein dürfen, beim Pflegewohngeld berücksichtigt werden. Selbst wenn der Landesgesetzgeber mit der Anknüpfung an die berechenbaren Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI für die Ermittlung des Pflegewohngeldes in § 2 Abs. 1 Pflegewohngeldverordnung zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass im Verfahren über die Gewährung von Pflegewohngeld keine eigenständige Prüfung und Festsetzung vorgesehen ist, würde dies nicht dazu führen, dass die Gewährung von Pflegewohngeld eine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI ist. Hierbei spielt die landesrechtliche Qualifizierung keine Rolle (so auch Niedersächsisches Oberwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2003, Az.: 4 LC 146/02, vorangehend Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 20.02.2002, Az.: 6 A 114/99; ebenso Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 26.09.2001, Az.: 6 A 132/00).
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Anknüpfung an § 9 SGB XI in § 82 Abs. 3 SGB XI unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich die (direkte) Förderung der Pflegeeinrichtung im Sinne einer Objektförderung gemeint ist. Das Pflegewohngeld ist hingegen eine subjektbezogene Förderung. Die Gewährung von Pflegewohngeld hat den Zweck, Pflegebedürftige vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu bewahren, wenn deren Einkommen zur vollständigen Deckung der grundsätzlich von ihnen zu tragenden Beteiligung an den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung nicht ausreicht. Zwar kommt das Pflegewohngeld mittelbar dem Einrichtungsträger zugute. Auch ist der Einrichtungsträger primär antragsberechtigt und der Pflegebedürftige nur dann, wenn der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt (§ 3 Abs. 1 Pflegewohngeldverordnung).
Dennoch handelt es sich nicht um eine objektbezogene Förderung. Maßgeblich dafür, ob und in welcher Höhe Pflegewohngeld gewährt wird, ist allein die – subjektbezogene – Bedürftigkeit des jeweiligen Heimbewohners, auf dessen finanzielle Verhältnisse die Pflegeeinrichtung keinen Einfluss hat.
Entgegen der Ansicht des Beklagten war das Neuapostolische Seniorenzentrum G auch nicht deshalb einer öffentlich geförderten Einrichtung gleichzustellen (fiktiv geförderte Einrichtung), weil sonst kein Anspruch auf Pflegewohngeld bestünde. Es besteht nicht ein Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes. Zum Einen ist fraglich, ob der Landesgesetzgeber durch die Annahme einer fiktiven Förderung bundesrechtlich die Rechtsfolge des § 82 Abs. 3 S. 3, 1. Hs. SGB XI (Zustimmungserfordernis) auslösen kann. Zum Anderen setzt ein Anspruch auf Pflegewohngeld nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung i. V. m. § 2 Pflegewohngeldverordnung nicht einen Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs. 3 S. 3, 1. Hs. SGB XI voraus. Anspruchsvoraussetzung ist lediglich, dass es sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung handelt, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI (Pflegesatzvereinbarung) abgeschlossen hat, sowie die Bedürftigkeit des jeweiligen Heimbewohners. Die Prüfung und Festsetzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen hat im Verfahren auf Pflegewohngeld zu erfolgen. Zuständig ist insoweit der örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 Pflegewohngeldverordnung). Eine einheitliche Festlegung des Betrages, der bezogen auf eine Einrichtung als Pflegewohngeld bewilligt werden kann, wäre zwar wünschenswert, ist vom Landesgesetzgeber jedoch – jedenfalls für die Zeit bis zum 31.07.2003 – nicht vorgesehen worden.
Etwas anderes ist entgegen der Ansicht des Beklagten weder aus § 20 Abs. 5 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung noch aus Art. 49 a § 7 Abs. 2 Pflegeversicherungsgesetz vom 26.05.1994 zu schließen. Beide Vorschriften enthalten Übergangsregelungen. Sie tragen lediglich der Tatsache Rechnung, dass ab dem Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung am 01.07.1996 (Leistungen der vollstationären Pflege) in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nicht die in § 82 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen enthalten sein dürfen.
Der Kläger hat seine Ansicht, dass die Gewährung von Pflegewohngeld eine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI darstelle, nicht begründet. Die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 19.06.1996 an den Landschaftsverband Rheinland und den Beklagten vertretene Auffassung, die Zahlung von Pflegewohngeld sei eine Form der öffentlichen Förderung im Sinne von § 9 SGB XI, konnte nicht überzeugen. Eine Begründung ist nicht erfolgt. Soweit die Ansicht, dass die Zahlung von Pflegewohngeld eine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 9 SGB XI sei, vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vertreten wird (Beschluss vom 05.04.2001, Az.: L 3 B 1/01 P), fehlt ebenfalls eine nähere Begründung.
III.
Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Ein solches Interesse hat der Kläger nicht. Nach der Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 09.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2002 durch das Gericht mit der Begründung, dass eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI nicht notwendig ist, ergibt sich die Berechtigung zur gesonderten Berechnung gegenüber den Pflegebedürftigen – unter Mitteilung gegenüber dem Beklagten – aus § 82 Abs. 4 SGB XI. Vom Beklagten als einem Träger öffentlicher Verwaltung ist zu erwarten, dass er diese Berechtigung des Klägers zukünftig nicht in Frage stellen wird. Der Beklagte bestreitet auch nicht, dass der Kläger entsprechend verfahren darf, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger keiner Zustimmung bedarf. Durch eine entsprechende Feststellung würde der Kläger nicht besser gestellt, da auch ein Feststellungsurteil nicht vollstreckbar wäre. Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.07.2003, Az.: B 3 P 1/03 R (Pressemitteilung Nr. 39/03 vom 29.07.2003). In Nordrhein-Westfalen hat der beklagte Landschaftsverband Westfalen-Lippe nicht die Befugnis, unangemessen hohe Entgelte zu untersagen, denn er ist nicht gleichzeitig Träger der Heimaufsicht. Träger der Heimaufsicht sind die Kreise und die kreisfreien Städte (§ 18 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 23.04.1990 i. V. m. der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 16.09.1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 548). Aus diesem Grund konnte offen bleiben, ob eine Feststellungsklage außerdem subsidiär gegenüber einer späteren Klage auf Beseitigung oder Unterlassen von Maßnahmen des Beklagten wäre.
Der beklagte Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist auch nicht Anspruchsgegner bezüglich des Pflegewohngeldes. Dies ist der örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 14 Abs. 1 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 197 a Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz SGG in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001. Danach sind im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben, wenn – wie vorliegend – weder der Kläger noch der Beklagte in der Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger, Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger beteiligt ist.
Es war zu berücksichtigen, dass die Rechtsposition, nach § 82 Abs. 4 SGB XI ohne Zustimmung des Beklagten betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen zu dürfen, für den Kläger günstiger ist als die Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in einer bestimmten Höhe nach § 82 Abs. 3 SGB XI.
Erstellt am: 18.12.2003
Zuletzt verändert am: 18.12.2003