Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Heimbewohnern unter Anrechnung eines etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses (Pflegewohngeld) ohne Zustimmung des Beklagten gesondert zu berechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen einer vollstationären Pflegeeinrichtigung (§ 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch).
Der Kläger betreibt seit 1993 das Haus am C in M, eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Zunächst bestand ein Versorgungsvertrag über 44 Plätze. Vor dem 01.07.1996 erfolgte eine Erweiterung auf 52 Plätze. Der Kläger hat die Einrichtung vom vorherigen Betreiber übernommen, der in Konkurs gegangen ist.
Als Einrichtung in privat-gewerblicher Trägerschaft ist das Haus am C nicht öffentlich gefördert worden im Sinne einer Objektförderung. Am 16.09.1993 wurde mit Wirkung ab dem 15.07.1993 eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz abgeschlossen. Unter dem 10.09.1993 hat der
Kläger eine Zusatzerklärung abgegeben. Der Kläger erhält für die sozialhilfebedürftigen Bewohner Pflegewohngeld nach § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 19. März 1996 (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) in Verbindung mit der Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 (Pflegewohngeldverordnung).
Der Beklagte stimmte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen des Klägers für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 in Höhe von täglich 00,00 DM für Mehrbettzimmer und 00,00 DM für Einbettzimmer, monatlich 000,00DM für Mehrbettzimmer und 000,00 DM für Einbettzimmer zu (Bescheid vom 09.08.1996). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 12.11.1998, bei dem Beklagten eingegangen, am 24.11.1998, beantragte der Kläger die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999. Der Beklagte stimmte der gesonderten Berechnung in Höhe von täglich 00,00 DM für Mehrbettzimmer und 00,00 DM für Einbettzimmer, monatlich 000,00 DM für Mehrbettzimmer und 000,00 DM für Einbettzimmer zu (Bescheid vom 01.06.1999).
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.06.1999, bei dem Beklagten eingegangen am 23.06.1999, Widerspruch und begehrte die Zustimmung zur gesonderten Berechnung i. H. v. täglich 00,00 DM für Mehrbettzimmer und 00,00DM für Einbettzimmer, monatlich 000,00 DM für Mehrbettzimmer und 000,00DM für Einbettzimmer. Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Bescheid vom 22.03.2000).
Hiergegen hat der Kläger am 20.04.2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, welches den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen hat (Beschluss vom 15.11.2000).
Der Kläger hat zunächst mit einem Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über seinen Antrag vom 12.11.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und mit einem Hilfsantrag sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt.
Zur Begründung des Hauptantrags hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, ab dem 01.01.1999 seien Einrichtungen, die vor dem 01.07.1996 bestanden haben (sogenannte Alteinrichtungen) gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (Gesonderteberechnungsverordnung) ausschließlich nach den Vorschriften der Gesondertenberechnungsverordnung zu behandeln. Den Hauptantrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2003, bei Gericht eingegangen am 30.06.2003, zurückgenommen.
Zur Begründung des bisherigen Hilfsantrags – nunmehr Hauptantrag – trägt der Kläger insbesondere vor, "Vereinbarte Aufwendungen" i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Gesonderteberechnungsverordnung sei nicht der Betrag des letzten Zustimmungsbescheides sondern das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des Zustimmungsbetrages vor Beginn des in Artikel 49 b des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (Pflegeversicherungsgesetz) festgelegten Zeitraums vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 (sogenannte Deckelungsphase). Dieses Verfahren sei in drei Punkten zu modifizieren, nämlich hinsichtlich der Fortschreibung, hinsichtlich des Auslastungsgrades und hinsichtlich der EDV-Pauschale.
Der Kläger begehrt nunmehr hilfweise die Feststellung, dass er berechtigt sei, seine Investitionsaufwendungen den Bewohnern unter Anrechnung eines etwaigen Pflegewohngelds ohne Zustimmung des Beklagten gesondert zu berechnen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, folgende Beträge als gesondert berechnungsfähige Investitionsaufwendungen festzusetzen:
Mehrbettzimmer: täglich DM 00,00, somit monatlich DM 000,00;
Einbettzimmer: täglich DM 00,00, somit monatlich DM 000,00,
hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, seine Investitionsaufwendungen den Heimbewohnern unter Anrechnung eines etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses (Pflegewohngeld) gesondert zu berechnen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für das Jahr 1999 habe auf der Grundlage des § 2 Abs.1 Nr. 1 Gesonderteberechnungsverordnung basierend auf den Feststellungen des Bescheides vom 09.08.1996 zu erfolgen, welcher bestandskräftig geworden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).
Die Klage ist mit dem Hauptantrag teilweise begründet. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage in vollem Umfang begründet.
1.
Bei dem Hauptantrag handelt es sich um eine nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2000 und die Verpflichtung des Beklagten, einen Bescheid zu erlassen, in dem der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in der von ihm geltend gemachten Höhe zugestimmt wird.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinem Recht, Investitionsaufwendungen ohne Zustimmung des Beklagten gesondert zu berechnen, verletzt. Der Beklagte war nicht dazu zu verpflichten, der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in der vom Kläger begehrten Höhe zuzustimmen, weil der Kläger für die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nicht der Zustimmung des Beklagten bedarf, sondern die gesonderte Berechnung dem Beklagten lediglich mitzuteilen hat.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die vom Kläger beanspruchte Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist § 82 Abs. 3 SGB XI. Diese Regelung knüpft an die Absätze 1 und 2 der Vorschrift an. Danach erhalten zugelassene Pflegeheime zu
ihrer Finanzierung eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) und ein angemessenes Entgelt für die Unterkunft und Verpflegung (Abs. 1). In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen unter anderem keine Aufwendungen berücksichtigt werden für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Abs. 2 Nr. 1). Gleiches gilt bezüglich Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von abschreibungsfähigen Anlagegütern (Abs. 2 Nr. 3). Derartige Aufwendungen sind vorrangig durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI zu finanzieren. Nach dieser Vorschrift sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur (Satz 1). Das Nähere zur Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen ist durch Landesrecht zu bestimmen (Satz 2).
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem vorstehenden Regelungsauftrag mit dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen und den dazu ergangenen Verordnungen Rechnung getragen, unter anderem der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 04.06.1996 (Stationärepflegeverordnung), der Pflegewohngeldverordnung und der Gesondertenberechnungsverordnung.
An die Landesförderung knüpft § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI an. Danach kann die Pflegeeinrichtung, soweit durch öffentliche Förderung nach § 9 betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von abschreibungsfähigen Anlagegütern nicht vollständig gedeckt sind, diesen Teil ihrer Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (Satz 3), um die der Kläger und der Beklagte streiten. Das Nähere hierzu ist gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz SGB XI ebenfalls durch Landesrecht zu bestimmen. Demgegenüber können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne behördliche Zustimmung gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde lediglich mitzuteilen (§ 82 Abs. 4 SGB XI).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung. Er bedarf keiner Zustimmung, weil das Haus am Berg nicht im Sinne von § 82 Abs. 3 i. V. m. § 9 SGB XI gefördert wurde bzw. wird. Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass bezogen auf das Haus am Berg eine Objektförderung in Form von Darlehen oder Zuschüssen nach §§ 8, 13 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen i. V. m. der Stationärepflegeverordnung nicht stattgefunden hat oder stattfindet, kommt lediglich die Gewährung von bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen i. V. m. der Pflegewohngeldverordnung in Betracht. Die Gewährung von Pflegewohngeld stellt entgegen der Ansicht beider Beteiligter keine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 i. V. m. § 9 SGB XI dar:
Zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI (Pflegesatzvereinbarung) abgeschlossen haben, haben einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger oder den Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI mit Ausnahme von Grundstücksmiete und Pacht für die Heimplätze solcher Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den §§ 25, 25a und 25e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder ohne das Pflegewohngeld erhalten würden (§ 14 Landespflegegesetz Nordrein-Westfalen i. V. m. der Pflegewohngeldverordnung).
Es ist schon fraglich, ob es sich bei dem Pflegewohngeld aus Sicht des Landesgesetzgebers um eine Leistung zur Förderung der Pflegeeinrichtung handelt. Nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen steht zwar im dritten Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift "Förderung" trägt. § 8 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen), die erste Vorschrift im dritten Abschnitt, besagt jedoch, dass betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von abschreibungsfähigen Anlagegütern gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nach den § 9 und 11 bis 13 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (nicht: § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) gefördert werden können.
Entgegen der Ansicht des Beklagten spricht die Nennung des § 82 Abs. 3 SGB XI in § 14 Abs. 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und in §§ 1 und 2 der Pflegewohngeldverordnung nicht dafür, dass der Landesgesetzgeber das Pflegewohngeld als öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 i. V. m. § 9 SGB XI angesehen hat. Bei der Nennung in § 14 Abs. 1 am Ende des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen handelt es sich um eine sprachliche Vereinfachung gegenüber der Wendung "Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI" in § 14 Abs. 1 am Anfang des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (wobei durch § 14 Satz 2 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Grundstücksmiete und -pacht ausgenommen werden). Es soll umschrieben werden, welche der in § 82 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 SGB XI genannten Aufwendungen, die nicht Bestandteil der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sein dürfen, beim Pflegewohngeld berücksichtigt werden.
Selbst wenn der Landesgesetzgeber mit der Anküpfung an die berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI für die Ermittlung des Pflegewohngelds in § 2 Abs. 1 der Pflegewohngeldverordnung zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass im Verfahren über die Gewährung von Pflegewohngeld keine eigenständige Prüfung und Festsetzung vorgesehen ist, würde dies nicht dazu führen, dass
die Gewährung von Pflegewohngeld eine öffentlich Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI ist. Hierbei spielt die landesrechtliche Qualifizierung keine Rolle (so auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2003, Aktenzeichen 4 LC 146/02, vorangehend Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 20.02.2002, Az.: 6 A 114/99; ebenso Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 26.09.2001, Az.: 6 A 132/00).
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Anknüpfung an § 9 SGB XI in § 82 Abs. 3 SGB XI unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich die (direkte) Förderung der Pflegeeinrichtung im Sinne einer Objektförderung gemeint ist. Das Pflegewohngeld ist hingegen eine Subjektförderung. Die Gewährung von Pflegewohngeld hat den Zweck, Pflegebedürftige vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bewahren, wenn deren Einkommen zur vollständigen Deckung der grundsätzlich von ihnen zu tragenden Beteiligung an den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung nicht ausreicht. Zwar kommt das Pflegewohngeld mittelbar dem Einrichtigungsträger zugute. Auch ist der Einrichtungsträger primär antragsberechtigt und der Pflegebedürftige nur dann, wenn der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt (§ 3 Abs. 1 Pflegewohngeldverordnung). Dennoch handelt es sich nicht um eine objektbezogene Förderung. Maßgeblich dafür, ob und in welcher Höhe Pflegewohngeld gewährt wird, ist allein die – subjektbezogene – Bedürftigkeit des jeweiligen Heimbewohners, auf dessen finanzielle Verhältnisse die Pflegeeinrichtung keinen Einfluß hat.
Entgegen der Ansicht des Beklagten war das Haus am Berg auch nicht deshalb einer öffentlich geförderten Einrichtung gleichzustellen (fiktive Förderung), weil sonst kein Anspruch auf Pflegewohngeld bestünde. Zum einen ist fraglich, ob der Landesgesetzgeber durch die Annahme einer fiktiven Förderung bundesrechtlich die Rechtsfolge des § 82 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz SGB XI (Zustimmungserfordernis) auslösen kann. Zum anderen setzt ein Anspruch auf Pflegewohngeld nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 2 der Pflegewohngeldverordnung nicht einen Zustimmungsbescheid nach § 82 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz SGB XI voraus. Anspruchsvoraussetzung ist lediglich, dass es sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung handelt, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI (Pflegesatzvereinbarung) abgeschlossen hat, sowie die Bedürftigkeit des jeweiligen Heimbewohners. Die Prüfung und Festsetzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen hat im Verfahren auf Pflegewohngeld zu erfolgen.
Etwas anderes ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus § 20 Abs. 5 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen zu schließen. Diese Vorschrift enthält eine Übergangsregelung. Pflegeeinrichtungen wie das Haus am Berg, für die bei Inkrafttreten des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1996 mit einem Träger der Sozialhilfe ein Pflegesatz vereinbart oder von ihm festgesetzt war, konnten die in diesem Pflegesatz berücksichtigten Investitionsaufwendungen dem Pflegebedürftigen bis zum 31.12.1998 gesondert berechnen. Sofern beim Inkrafttreten des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1996 am 01.07.1996 (§ 23 des Gesetzes) tatsächlich nur mit stationären Pflegeeinrichtungen, die keine Objektförderung erhalten haben, Pflegesatzvereinbarungen seitens der Sozialhilfeträger bestanden haben, würde § 20 Abs. 5 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen in der Praxis keinen Anwendungsbereich haben. Dies würde jedoch weder etwas über die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Pflegewohngeld aussagen, noch etwas darüber, ob Pflegewohngeld nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI eine öffentliche Förderung darstellt oder nicht.
Der Kläger hat seine Ansicht, dass die Gewährung von Pflegewohngeld eine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI darstelle, nicht begründet. Die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 19.06.1996 an den Landschaftsverband Rheinland und den Beklagten vertretene Auffassung, die Zahlung von Pflegewohngeld sei eine Form der öffentliche Förderung im Sinne von § 9 SGB XI, konnte nach alledem nicht überzeugen. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
Soweit die Ansicht, dass die Zahlung von Pflegewohngeld eine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 9 SGB XI sei, vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vertreten wird (Beschluss vom 05.04.2001, Az.: L 3 B 1/01 P), fehlt ebenfalls eine nähere Begründung.
2.
Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, nämlich seiner aus § 82 Abs. 4 SGB XI folgenden Berechtigung, seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Heimbewohnern nach Mitteilung gegenüber dem Beklagten ohne dessen Zustimmung gesondert zu berechnen.
An dieser Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB XI. Die begehrte Feststellung kann den Beklagten veranlassen, die vom Kläger geltend gemachte Berechtigung zukünftig nicht in Frage zu stellen.
Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär gegenüber einer späteren Klage auf Beseitigung oder Unterlassen von Maßnahmen des Beklagten, insbesondere Maßnahmen der Heimaufsicht. Vom Beklagten als einem Träger öffentlicher Verwaltung ist zu erwarten, dass er sich der Feststellung durch das Gericht entsprechend verhalten wird.
Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, bedarf der Kläger keiner Zustimmung des Beklagten nach § 82 Abs. 3 SGB XI, sondern er hat die gesonderte Berechnung dem Beklagten lediglich mitzuteilen (§ 82 Abs. 4 SGB XI).
Es konnte offenbleiben, ob für den Kläger die Verpflichtung besteht, zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung durch die Gewährung von Pflegewohngeld einerseits und durch Umlage auf die Heimbewohner andererseits etwaige bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse (Pflegewohngeld) bei der gesonderten Berechnung anzurechnen. Der Kläger hat die Möglichkeit einer solchen Doppelfinanzierung bereits ausgeschlossen, indem er den im Wege der zulässigen Klageänderung nach § 99 SGG geltend gemachten Hilfsantrag auf Feststellung entsprechend formuliert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Vorschrift des § 197 a SGG in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 (6. SGG-Änderungsgesetz), nach der im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben sind, wenn weder der Kläger noch der Beklagte in der Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger, Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger beteiligt ist, war nicht anzuwenden. Nach der Übergangsregelung in Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes ist § 197a SGG nicht anzuwenden, wenn der Rechtsstreit – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten des 6.-SGG-Änderungsgesetzes am 02.01.2002 (Artikel 19 Satz 3 des 6. SGG-Änderungsgesetzes) rechtshängig war.
Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen, obwohl der Kläger mit seinem Hauptantrag teilweise unterlegen ist. Der Feststellungsantrag ging über den Hauptantrag insofern hinaus, als die Berechtigung zur gesonderten Berechnung ohne Zustimmung des Beklagten für den Kläger günstiger ist als die Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in einer bestimmten Höhe.
Erstellt am: 06.01.2004
Zuletzt verändert am: 06.01.2004