Die Beklagte wird unter Abänderung des Rentenbescheides vom 04.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 sowie des Rentenbescheides vom 06.12.2002 verurteilt, bei der Bemessung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit der Klägerin vom 01.02.2000 bis31.01.2003 das am 01.02.2000 geltende Recht sowie bei derjenigen vom 01.02.2003 bis 31.01.2006 das am 01.02.2003 geltende Recht zugrunde zu legen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit der Klägerin zutreffend bemessen hat.
Mit Rentenbescheid vom 18.12.1997 gewährte die Beklagte der am 29.04.1949 geborenen Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.09.1997 bis 31.01.2000. Nach dem seinerzeit für die Rentenbemessung geltenden Recht gelangte die Beklagte zu 27,3578 persönlichen Entgeltpunkten.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 04.01.2000 gewährte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.02.2000 bis 31.01.2003. Dabei führte sie im wesentlichen aus, für die Berechnung der Rente gelte weiterhin der bisherige Bescheid unter Berücksichtigung der Rentenanpassung.
Am 10.01.2000 erhob die Klägerin im wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, was die Rentenbemessung anbetreffe, so müsse das zu Beginn der wiederholt gewährten Zeitrente bzw. das am 01.02.2000 geltende Recht zugrunde gelegt werden, wobei die bisher errechneten Entgeltpunkte im Rahmen eines Besitzschutzes ggf. zugunsten der Klägerin maßgebend seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung des Rentenbescheides vom 04.01.2000 zurück.
Am 07.04.2000 hat die Klägerin unter dem Az. S 16 RA 90/00 im wesentlichen mit der Begründung des Widerspruchs Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 19.09.2000 hat das Gericht unter dem Az. S 2 (16) RA 90/00 das Ruhen angeordnet.
Mit Rentenbescheid vom 06.12.2002 gewährte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.02.2003 bis 31.01.2006. Abermals führte sie in diesem Zusammenhang aus, für die Rentenbemessung gelte weiterhin der Rentenbescheid vom 18.12.1997 unter Berücksichtigung der Rentenanpassung.
Auf Antrag der Klägerin ist eine Wiederaufnahme des Rechtsstreits unter dem Az. S 25 RA 111/03 erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 04.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 sowie des Rentenbescheides vom 06.12.2002 zu verurteilen, bei der Bemessung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit der Klägerin vom 01.02.2000 bis 31.01.2003 das am 01.02.2000 geltende Recht sowie bei derjenigen vom 01.02.2003 bis 31.01.2006 das am 01.02.2003 geltende Recht zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Im übrigen errechnete sie probeweise unter Zugrundelegung des am 01.02.2000 und 01.02.2003 geltenden Rechts persönliche Entgeltpunkte von 28,9266 und 30,0788. Des weiteren führt sie – wie inzwischen in langjähriger Verwaltungsübung – aus, ganz entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung vermöge man dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996, Az. 4 RA 31/96, über jenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Entscheidungsgründe:
Der Rentenbescheid vom 06.12.2002 ist gem. § 96 Abs. 1 SGG auch zum Gegenstand dieses Verfahrens geworden.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, bei der Bemessung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit der Klägerin vom 01.02.2000 bis 31.01.2003 das am 01.02.2000 geltende Recht sowie bei derjenigen vom 01.02.2003 bis 31.01.2006 das am 01.02.2003 geltende Recht zugrunde zu legen. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen macht sich die Kammer – ganz entgegen der von der Beklagten inzwischen in ständiger Verwaltungsübung vertretenen Auffassung – die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996, Az. 4 RA 31/96, uneingeschränkt zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Erstellt am: 02.04.2004
Zuletzt verändert am: 02.04.2004