Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum um den bei dem Kläger vorliegenden Grad der Behinderung (GdB) und um die Zuerkennung des Nachteilsausgleichsmerkzeichens H.
Der Kläger stellte am 24.07.2002 bei dem beklagten Land einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung. Am 19.08.2002 erklärte er, er begehre aus steuerlichen Gründen eine Rückdatierung des Behindertenausweises auf den Beginn des Jahres 2001.
Das beklagte Land holte Berichte von behandelnden Ärzten des Klägers ein und beauftragte sodann den Arzt Dr. H mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme. Dem Ergebnis dieser Stellungnahme entsprechend stellte das Land mit Bescheid vom 21.10.2002 für die Zeit ab Antragstellung bei dem Kläger einen GdB von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme mehrerer Nachteilsausgleichsmerkzeichen, u. a. des Merkzeichens H fest. Rückwirkend für die Zeit ab dem 01.03.2001 bis zur Antragstellung stellte das Land im Übrigen u. a. einen GdB von 60 fest.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass seiner Einschätzung nach aufgrund des Krankheitsverlaufes für die Zeit von März 2001 an mindestens ein GdB von 80 mit Merkzeichen H und für die Zeit von April 2002 an ein GdB von 100 realistisch sei.
Das Land sichtete weitere medizinische Unterlagen und holte dann noch eine gutachtliche Stellungnahme von dem Arbeits- und Sozialmediziner Dr. C ein. Mit Bescheid vom 05.02.2003 wies das beklagte Land den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Land begründete seine Entscheidung damit, dass nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme aus den vorliegenden Befundunterlagen nicht ersichtlich sei, inwieweit von Monat zu Monat die fortschreitende Verschlimmerung des Grundleidens eingetreten sei.
Hiergegen richtet sich die am 20.02.2003 erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, er halte an seiner im Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung fest. Er leide mindestens seit dem Jahr 2000 an seinen Behinderungen, wovon ein Parkinson-Syndrom im Vordergrund stehe.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2003 zu verurteilen, bei ihm für die Zeit vom 01.03.2001 bis 23.07.2002 einen GdB von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichsmerkzeichens H festzustellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hält seine Entscheidung für rechtmäßig.
Das Gericht hat mehrere Krankenhausentlassungsberichte beigezogen. Wegen der Inhalte dieser Berichte wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des beklagten Landes vom 21.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 100 sowie auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichsmerkzeichens H für den Zeitraum 01.03.2001 bis 23.07.2002.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 69 Abs. 3 SGB IX der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen … Dieselben Behörden stellen gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 der Vorschrift über weitere gesundheitliche Merkmale aus. § 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung bestimmt sodann, dass auf der Rückseite des Ausweises als Beginn der Gültigkeit des Ausweises in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 SGB IX der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften einzutragen ist. Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses festgestellt worden, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall ist es dem Kläger zur Überzeugung der Kammer bereits nicht gelungen, im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung des GdB und des Vorliegens der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichsmerkzeichens H glaubhaft zu machen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er rückwirkend steuerliche Vorteile mit dem höheren GdB und dem Merkzeichen H in Anspruch nehmen will, so vermag die Kammer ein besonderes Interesse hiermit nicht zu verbinden. Die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung des besonderen Interesses ist zur Überzeugung der Kammer dahin zu verstehen, dass das mit der rückwirkenden Feststellung verfolgte Ziel sich deutlich unterscheiden muss von den Zielen, die typischerweise mit der Zuerkennung eines GdB ab Antragstellung verbunden sind. Steuerliche Vergünstigungen indessen sind für im Arbeitsleben stehende behinderte Menschen bzw. für behinderte Menschen, die mit einem im Arbeits- leben stehenden Partner verheiratet sind und mit diesem steuerlich gemeinsam veranlagt werden, eine typische Folge der Feststellung eines GdB und der Zuerkennung eines Merkzeichens. Sie sind regelmäßig mit der Feststellung eines GdB bzw. der Zuerkennung eines Merkzeichens verbunden und betreffen eine Vielzahl von behinderten Menschen (so im Ergebnis auch Bundessozialgericht, Urteil vom 29.05.1991, Az.: 9a/9 RVs 11/89). Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass für alle steuerlich veranlagten behinderten Menschen das Antragszeitpunktsprinzip (vgl. auch hierzu BSG, a.a.O.) aufgehoben sein soll, hätte es hierzu einer ausdrücklichen klarstellenden Regelung bedurft. Eine solche Regelung besteht indessen nicht.
Ob mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von dieser Sichtweise dann eine Ausnahme geboten ist, wenn es offenkundig ist, dass ein bestimmter GdB oder die Voraussetzungen für ein bestimmtes Merkzeichen bereits zu einem Zeitpunkt, welcher vor Antragstellung liegt, vorgelegen haben, kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall kann von einer Offenkundigkeit keine Rede sein, wie bereits die unterschiedlichen medizinischen Bewertungen des Gesundheitszustandes des Klägers diesen Zeitraum vor Antragstellung betreffend ausweisen.
Die Klage war damit abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergibt.
Erstellt am: 11.05.2004
Zuletzt verändert am: 11.05.2004