Der Bescheid vom 04.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein kalendertägliches Übergangsgeld vom 29.01.2001bis zum 30.06.2001 in Höhe von 43,83 EURO, vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002 in Höhe von 44,09 EURO und vom 01.07.2002 bis zum 20.01.2003 in Höhe von 44,77 EURO zu zahlen.
Hierauf hat sie das für die Zeit vom 29.01.2001 bis zum 20.01.2003 bereits gezahlte Übergangsgeld anzurechnen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Übergangsgeldes.
Der Kläger war seit 1987 als Chemiearbeiter tätig. Letzter Arbeitstag war der 30.06.1999. Vom 14. bis zum 25.02.2000 absolvierte er eine Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk (bfw) E. Dort zeigte sich die Notwendigkeit eines Reha&64979;Vorbereitungslehrgangs (RVL). Den RVL bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2000 ab dem 16.10.2000 bis zum 28.01.2001. Mit weiterem Bescheid vom 26.04.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine 24-monatige Umschulung zum IT&64979;Systemelektroniker. Sie teilte ihm mit, dass sie den Beginn der Berufsförderungsmaßnahme für den 29.01.2001 vorgemerkt habe. Den RVL absolvierte der Kläger im bfw I. Diesen beendete er mit Erfolg, was das bfw I der Beklagten auch separat mitteilte. Das bfw befürwortete die Übernahme des Klägers in die vorgesehene Hauptmaßnahme mit Schreiben vom 28.01.2001. Weiterhin teilte das bfw I der Beklagten mit, dass der Kläger dort auch die Hauptmaßnahme vom 29.01.2001 bis zum 28.01.2003 durchführen werde.
Mit Schreiben vom 02.02.2001 bescheinigte die Beklagte dem Kläger das bezogene Übergangsgeld "für eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation" vom 16.10.2000 bis zum 28.01.2001.
Mit Bescheid vom 04.04.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld "für die Dauer der Leistung" in Höhe von täglich 80,35 DM ab dem 16.10.2000. Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolge unter Berücksichtigung von einmalig gezahltem Entgelt. Hierbei wurde das kalendertägliche Brutto- und Nettoarbeitsentgelt nach § 301 a 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) pauschal um jeweils 10 % erhöht.
Hiergegen legte der Kläger am 14.05.2001 Widerspruch ein. Den Bescheid habe er erst am 10.05.2001 erhalten. Da er 9300,00 DM und damit 16 % sozialversicherungspflichtige Sonderzahlungen erhalten habe, solle das Übergangsgeld um 16 % und nicht bloß um 10 % erhöht werden. Er legte Bescheinigungen über die von ihm empfangenen sozialversicherungspflichtigen Sonderzahlungen vor.
Die Beklagte meinte, § 301 a SGB VI sei anwendbar, da der Anspruch auf Übergangsgeld am 16.10.2000 entstanden sei.
Daraufhin nahm der Kläger seinen Widerspruch für die Zeit vom 16.10.2000 bis zum 28.01.2001 (RVL) zurück. Am 29.01.2001 habe aber eine neue Maßnahme begonnen, für die auch ein neuer Anspruch auf Übergangsgeld entstanden sei. Für dessen Berechnung sei das gesamte tatsächlich erzielte sozialversicherungspflichtige Einkommen einschließlich der tatsächlich empfangenen sozialversicherungspflichtigen Sonderzahlungen maßgebend.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2002 als unbegründet zurück. Es handele sich bei RVL und Hauptmaßnahme um eine einheitliche Maßnahme, sodass der Anspruch auf Übergangsgeld insgesamt am 16.10.2000 entstanden und damit durchgängig nach § 301 a SGB VI zu berechnen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 05.07.2002 Klage erhoben. Er hat gemeint, ein einheitlicher Leistungsfall liege nicht vor. Nach den §§ 33 Abs. 3 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), 16 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2001 seien RVL und Hauptmaßnahme getrennte Maßnahmen, die im übrigen ja auch mit unterschiedlichen Bescheiden bewilligt worden seien. So sei dies auch beim Übergangsgeld gewesen. Von daher sei mit Beginn der Hauptmaßnahme am 29.01.2001 ein neuer Anspruch auf Übergangsgeld entstanden, weshalb § 301 a SGB VI hierfür nicht gelte. Vielmehr seien die tatsächlichen Einmalzahlungen zugrunde zu legen. Für diese Rechtsauffassung spreche auch, dass RVL und Hauptmaßnahme verschiedene Zielrichtungen hätten, voneinander unabhängig seien und getrennt voneinander bewilligt würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2002 zu verurteilen, ihm vom 29.01.2001 bis zum 20.01.2003 Übergangsgeld unter Zugrundelegung auch der von ihm vom 01.07.1998 bis zum 30.06.1999 bezogenen sozialversicherungspflichtigen Einmalzahlungen in Höhe von 10.067,32 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, beide Maßnahmen seien organisatorisch verbunden und damit einheitlich. Alles andere würde auch zu verschieden hohem Übergangsgeld für eine einheitliche Maßnahme führen.
Der Kläger hat weitere Verdienstbescheinigungen vorgelegt. Für den berechnungsrelevanten Zeitraum vom 01.07.1998 bis zum 30.06.1999 betrugen die beitragspflichtigen Einmalzahlungen hiernach insgesamt 10.067,32 DM. Aufgrund dieser Bescheinigungen hat die Beklagte unter fiktiver Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers folgendes Übergangsgeld vom 29.01.2001 bis zum 20.01.2003 berechnet: Kalendertäglich ab dem 29.01.2001 43,83 Euro, ab dem 01.07.2001 44,09 Euro und ab dem 01.07.2002 44,77 Euro. Angewandt hat sie die §§ 21 ff SGB VI in ihrer bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung. Sie hat allerdings gemeint, von dem berechneten Übergangsgeld sei das für die gesamte Dauer der Leistung (16.10.2000 bis 20.01.2003) gezahlte Übergangsgeld in Abzug zu bringen.
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt die Kammer auf den Inhalt von Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgemäß erhoben.
Die Klage ist auch begründet.
Der Ausgangsbescheid vom 04.04.2001 ist nicht bestandskräftig geworden. Hierbei ist unerheblich, wann der Kläger diesen Bescheid erhalten hat, weil die Beklagte seinen Widerspruch allein sachlich beschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, Rn. 7 zu § 84 SGG m.w.N.).
Die angefochtenen Bescheide sind auch in der Sache rechtswidrig und waren daher aufzuheben. Zu Unrecht hat die Beklagte auch für die Zeit ab dem 29.01.2001 (Hauptmaßnahme) § 301 a SGB VI angewandt. Diese Vorschrift stellt darauf ab, wann der Anspruch auf Übergangsgeld entstanden ist. Ist der Anspruch bis zum 31.12.2000 entstanden, ist das Regelentgelt pauschal um 10 % zu erhöhen. Ist der Anspruch hingegen später entstanden, greifen für den Kläger wegen § 301 SGB VI für den gesamten Zeitraum vom 29.01.2001 bis zum 20.01.2003 die §§ 21 ff. SGB VI in ihrer bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung.
§ 301 a SGB VI ist auf die Hauptmaßnahme nicht anwendbar. Bei RVL und Hauptmaßnahme handelt es sich um 2 rechtlich getrennt zu betrachtende Maßnahmen, sodass der Anspruch auf Übergangsgeld für die Hauptmaßnahme am 29.01.2001 entstanden ist. Die Kammer folgt hierbei im wesentlichen der Argumentation der Klägerseite. Es handelt sich um rechtlich unterschiedliche Maßnahmen. Auch insoweit gelten wegen § 301 SGB VI noch die bis zum 30.06.2001 in Kraft befindlichen Vorschriften.
Nach § 16 SGB VI a.F. war – im übrigen ebenso wie nunmehr nach § 33 Abs. 3 SGB IX – die Berufsvorbereitung, also der RVL, in § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geregelt, die Aus- und Weiterbildung, also die Hauptmaßnahme, hingegen in § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Es handelt sich damit in der Tat um rechtlich verschiedene Maßnahmen, was die Beklagte im übrigen auch dadurch deutlich gemacht hat, dass sie diese in verschiedenen Bescheiden bewilligt hat.
Auch konnte das bfw I erst bei Abschluss des RVL feststellen, ob der Kläger überhaupt in die Hauptmaßnahme zu übernehmen war. Auch hieraus wird die – rechtliche und tatsächliche – Verschiedenheit beider Maßnahmen an. Hieran aber knüpft § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI a.F. an, der lautet: Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die ( …) berufsfördernde Leistungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ( …) erhalten.
Da der Kläger aber 2 verschiedene Maßnahmen, nämlich den RVL nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 und die Hauptmaßnahme nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a.F. erhalten hat, sind auch 2 verschiedene Ansprüche auf Übergangsgeld zu 2 verschiedenen Zeitpunkten entstanden. Während der Anspruch auf Übergangsgeld für den RVL am 16.10.2000 und damit unter der Geltung des § 301 a SGB VI entstanden ist, ist der Anspruch auf Übergangsgeld für die Hauptmaßnahme am 29.01.2001 entstanden. Hierfür gilt § 301 a SGB VI demzufolge nicht. Vielmehr hat die Beklagte gemäß §§ 301, 21 ff. SGB VI (a.F.) das Übergangsgeld vom 29.01.2001 bis zum 20.01.2003 aus dem tatsächlichen Einkommen einschließlich der tatsächlichen Einmalzahlungen zu berechnen.
Diese Vorschriften hat die Beklagte im Rahmen ihrer Probeberechnung vom 29.09.2003 auch korrekt angewandt, sodass sie zur Zahlung der dort errechneten Beträge zu verurteilen war.
Entgegen ihrer in der Probeberechnung und dem Schriftsatz vom 23.12.2003 geäußerten Rechtsauffassung hat sie hiervon auch nur das ab dem 29.01.2001 bereits gezahlte Übergangsgeld in Abzug zu bringen. Dies ist die Konsequenz daraus, dass ab dem 29.01.2001 eine rechtlich selbständige, neue berufsfördernde Maßnahme begonnen hat. Die Kammer hat es für angebracht gehalten, dies auch im 3. Satz des Tenors klarzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem vollen Erfolg der Klage Rechnung.
Erstellt am: 26.08.2004
Zuletzt verändert am: 26.08.2004