Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I:
In dem von der Antragstellerin betriebenen Pflegeheim xxx in xxx wurde seitens des Me-dizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe am xxx eine Qualitätsprüfung durchgeführt. Der betreffende Prüfbericht enthält verschiedene Vorhalte und wurde der Antragstellerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet. Die Antragstellerin hat eine Stellungnahme abgegeben. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits angekündigt, den Prüfbericht zu veröffentlichen.
Hieraufhin hat die Antragstellerin am 07.12.2009 beim erkennenden Gericht den hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die Antragstellerin trägt vor, der Bericht sei in wesentlichen Teilen fehlerhaft. Es seien Vorhalte gemacht worden, die keinerlei Grundlage hätten. Es werde ein völlig unzutreffendes Bild der Einrichtung ge-zeichnet. Zurzeit der Prüfung habe dem MDK eine Prüfanleitung noch gar nicht zur Verfügung gestanden. Entsprechend sei auch ihr – der Antragstellerin – die Möglichkeit genommen gewesen, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Hinzu komme, dass die Pflegeverbände bei Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien nicht hinreichend beteiligt gewesen seien. Letzteres sei Gegenstand eines anderen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Die Antragstellerin beantragt,
es dem Antragsgegner zu untersagen, die Ergebnisse der Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe zur Qualität der Pflegeeinrichtung Haus xxx vom gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI in Form des vom Antragsgegner erstellten vorläufigen Transparenzberichtes im Internet oder auf anderem Wege zu veröffentlichen.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass er singemäß beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor, es bestehe bereits kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin selbst habe die ihr zur Verfügung stehende Frist zur Stellungnahme zu dem Prüfbericht überhaupt nicht ausgeschöpft. Soweit die Antragstellerin befürchtet, durch die Veröffentlichung Nachteile in der Konkurrenzsituation mit anderen Einrichtungen zu erleiden, verkenne sie, dass die Schaffung von Konkurrenz gerade gesetzgeberisches Ziel sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II:
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Nach Maßgabe von § 86 b Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit – wie hier – ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift nicht vor-liegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die betreffende Gefahr besteht im vorliegenden Fall, sodass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Sicherungsanordnung durchaus besteht. Die Gefahr ist darin zu erblicken, dass die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) getroffen werden könnte, wenn der hier streitbefangene Prüfbericht veröffentlicht würde. Der Bericht enthält empfindliche Vorhalte gegenüber der Antragstellerin als Trägerin des Pflegeheimes Haus xxx in xxx. Es werden tatsächlich vorhandene oder vermeintliche Defizite in der Pflegeeinrichtung zur Rede gestellt, welche geeignet sind, pflegebedürftige Anwärter auf einen Heimplatz davon abzuhalten, mit der Antragstellerin einen betreffenden Vertrag zu schließen mit der entsprechenden Folge zu befürchtender Vakanzen in der Einrichtung und in deren Folge wirtschaftlicher Einbußen für die Antragstellerin.
Ein Anordnungsanspruch indes ist nicht ersichtlich. Es kann nicht die Rede davon sein, dass der zur Veröffentlichung anstehende Prüfbericht offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. hierzu Meyer-Ladewig-Keller, Rdz. 29 zu § 86 b SGG). Der Bericht beruht auf an zwei Tagen vorgenommenen jeweils mehrstündig durchgeführten Ermittlungen in der Einrichtung Haus xxx der Antragstellerin. An den Ermittlungen waren mehrere Prüfer beteiligt. Der Bericht weist keinerlei äußere bei summarischer Prüfung unschwer zu erkennende Defizite auf. Er ist ausführlich gehalten und stellt in insgesamt 20 Kapiteln nicht nur die Beurteilungskriterien vor, sondern enthält auch eine – insoweit indes knapp gehaltene – ergebnisorientierte Subsumtion der vorgefundenen Umstände unter die Kriterien. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin selbst in ihrem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 16.11.2009 unmissverständlich Verbesserungspotential einräumt und darlegt, zur Erzielung eines höheren Qualitätsstandards sogar im Vorfeld der Qualitätsprüfung bereits die Leitungspersonen ausgetauscht bzw. neu besetzt zu haben, wobei der Veränderungsprozess nicht von heute auf morgen umzusetzen sei. Soweit die Antragstellerin in jenem Schreiben im Folgenden gleichwohl darauf hinweist, dass eine Vielzahl von Vorhalten zu Unrecht erfolgt sei, und diese Kritik an dem Prüfbericht in das hiesige Anordnungsverfahren transportiert wird, begründet dies im Ergebnis keine andere Bewertung. Im Spannungsverhältnis eines Verfahrens, welches auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtet ist, einerseits eine schnelle Entscheidung herbeiführen zu sollen, andererseits der Bindung des Gerichts an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG entsprechend auch materiell die Wahrheit feststellen zu sollen, sieht sich das Gericht schlechterdings außerstande, den detailliert vorgetragenen Sachverhaltsdarstellungen der Antragstellerin, in welche eine Vielzahl von ihren Heimbewohnern involviert ist, in der von der Antragstellerin offenbar erwarteten Weise nachzugehen. Eine Beweiserhebung mittels der Vernehmung der Heimbewohner als Zeugen und möglicherweise Verifizierung von deren Krankheiten und Behinderungen nach Einholung von betreffenden Schweigepflichtentbindungserklärungen und Befragung oder Vernehmung behandelnder Ärzte sowie sodann anzustellenden Vergleichen, ob den medizinischen und pflegetechnischen Bedürfnissen der Heimbewohner in der Einrichtung der Antragstellerin Rechnung getragen worden ist, ist im Verfahren auf Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes schlichtweg nicht leistbar. Soweit die Antragstellerin Unterlagen vorlegt, aus welchen hervorgehe, dass entgegen der Darstellung des MDK bestimmte bei den Bewohnern vorliegende Umstände sehr wohl dokumentarisch erfasst worden seien, begründet dies nicht den Schluss, dass diese Erfas¬sung in der täglichen Arbeit mit den Heimbewohnern dann auch Rechnung getragen worden ist. Es kommt bei allem hinzu, dass höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu dem Maß der Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen auch im vorliegenden Fall Anwendung finden könnte mit dem Ergebnis, dass dem MDK ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung bestimmter Umstände beigemessen werden müsste und sich die Überprüfungskompetenz des Rechtsanwenders auf äußerlich deutlich zu Tage tretende Defizite zu beschränken hätte. Defizite dieser Qualität liegen nach oben Gesagtem gerade nicht vor.
Ins Leere geht auch der Hinweis der Antragstellerin, der MDK habe zurzeit seiner Begutachtung keine Prüfanleitung gehabt und daher habe sie – die Antragstellerin – sich auch nicht auf die Prüfung vorbereiten können. Abgesehen von dem in § 114 a Abs. 1 S. 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen, dass eine Vorbereitung auf eine Prüfung jedenfalls nicht dahin gehen darf, dass im Vorfeld einer Begehung durch den MDK anders gepflegt wird als üblich, stand es den Mitarbeitern der Einrichtung jedenfalls frei, die Prüfer des MDK umfassend über die tatsächlich vorhandenen oder vermeintlichen Vorzüge der pflegerischen Arbeit in der geprüften Einrichtung eingehend zu unterrichten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass ein Verständnis von qualitativ hochwertiger Pflege auch ohne die Kenntnis von Prüfanleitungen des MDK erwachsen und entsprechend transportiert werden kann. Ebenfalls erfolglos bleibt der Hinweis auf eine vermeintlich oder tatsächlich unzureichende Beteiligung der Verbände bei der Schaffung der Qualitätsprüfungsrichtlinien. Es ist dem Wesen eines auf Beschleunigung ausgerichteten vorläufigen Rechtsverfahrens fremd, den Ausgang des betreffenden anderweitigen sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Dass überhaupt eine Beteiligung der Verbände stattgefunden hat, wird im Übrigen auch von der Antragstellerin eingeräumt.
Der Antrag war daher abzulehnen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergibt.
Erstellt am: 21.01.2010
Zuletzt verändert am: 21.01.2010