Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vollziehbarkeit eines vom Antragsgegner erlassenen Eingliederungsverwaltungsaktes.
Der am 21.08.1964 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er ist gelernter Dekorateur und war nebenberuflich in der Personenbeförderung tätig. Er ist zudem ehrenamtlicher Suchtbetreuer und nimmt eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Kinderbetreuung des Kinderschutzbundes wahr.
Bereits am 12.10.2012, am 02.04.2013 und am 15.11.2013 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller Verwaltungsakte als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II. Diese sahen als Eingliederungsziel jeweils "Aufnahme einer Beschäftigung am 1.Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Helfer/in-Lagerwirtschaft, Transport, Servicefahrer/in am lokalen Arbeitsmarkt (im Tagespendelbereich)" vor.
Unter dem Punkt "Bemühungen von Herr zur Eingliederung in Arbeit" heißt es:
"Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von vier Wochen – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens sechs Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, sofern geeignete Stellenangebote vorliegen, und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: Bewerbertagebuch."
Die "Unterstützung durch das Jobcenter Hagen" wird in der Eingliederungsvereinbarung wie folgt konkretisiert:
"Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er nimmt ihr Bewerberprofil in www.arbeitsagentur.de auf. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten als Helfer/in – Lagerwirtschaft, Transport und Servicefahrer/in – bzw.alternativer Tätigkeitsbereiche – durch Übernahme von Kosten( ) nach Maßgabe des § 16 Abs.1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben."
Der Antragsgegner unterbreitete dem Antragsteller in der Folgezeit zwei Stellenangebote als Auslieferungsfahrer. Entsprechende Bewerbungen des Antragstellers blieben ohne Erfolg. Sanktionierungen des Antragstellers erfolgten in den nachfolgenden Zeiträumen nach Stand der Akte nicht.
Am 22.05.2014 führte der Antragsteller beim Antragsgegner ein Gespräch über die Ausgestaltung einer neuen Eingliederungsvereinbarung. Der Antragsteller äußerte in diesem Zusammenhang den Wunsch einer Ausrichtung der neuen Eingliederungsvereinbarung auf eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich. Diese nahm der Antragsgegner jedoch nicht vor. Den ihm vorgelegten Entwurf einer neuen Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Antragsteller nicht.
Noch am 22.05.2014 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erneut einen Verwaltungsakt als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II für den Zeitraum vom 22.05.2014 bis zum 21.11.2014. Diese war wortgleich wie die am 12.10.2012, 02.04.2013 und 15.11.2013 nach § 15 Abs.1 Satz 6 erlassenen Verwaltungsakte ausgestaltet.
Am 05.06.2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den vorgenannten Verwaltungsakt. Durch dessen Ausgestaltung werde ihm eine höherwertige Beschäftigungsmöglichkeit verwehrt. Seine Weiterbildung erlaube ihm auch eine Tätigkeit beispielsweise als Handelspacker. Insbesondere sei aber sein Wunsch ignoriert worden, im Kinder- und Jugendbereich zu arbeiten. Er schlug vor, dass die von ihm angestrebte Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zusätzlich als Eingliederungsziel formuliert und auch Gegenstand der Unterstützung des Antragsgegners sein solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Er verwies in diesem Zusammenhang auf § 10 SGB II, wonach einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede, auch die unter dem Niveau einer früheren Beschäftigung liegende Tätigkeit zumutbar sei. Die dem Antragsteller auferlegten Bewerbungsbemühungen entsprächen Minimalanforderungen und begünstigten ihn. Der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts sei zulässig gewesen, weil der Antragsteller sich geweigert habe, die ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
Am 20.07.2014 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 Klage erhoben. Diese wird bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2904/14 geführt.
Ebenfalls am 20.07.2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen den vorgenannten Bescheid gestellt. Hinsichtlich seines Berufsziels wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Nicht akzeptiert werden könne, dass der Antragsgegner sich überhaupt nicht mit seinen beruflichen Zielvorstellungen auseinandergesetzt habe. Ergänzend trägt er vor, dass der Antragsgegner nicht berechtigt gewesen sei, eine konsensual erzielte Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen. Dies sei erst dann möglich, wenn nach einer hinreichend langen Verhandlungsphase keine inhaltliche Einigung über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung möglich gewesen sei. Nach nur einem gescheiterten Gespräch, in dem es auch keine Bereitschaft des Antragsgegners zur Ergänzung des von ihm vorgelegten Entwurfs gegeben habe, könne dies nicht angenommen werden.
Der Antragsteller beantragt,
1.) die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 35 AS 2904/14 geführten Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2014 anzuordnen.
2.) ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Dem Antragsteller stehe es frei, sich initiativ auf höherwertige Stellen zu bewerben. Nachweise über entsprechende Bewerbungen seien vom Antragsteller jedoch nicht beigebracht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.
Zwar ist der Antrag statthaft.
Gemäß § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die vom Antragsteller am 20.07.2014 erhobene Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nämlich gemäß § 39 Nr.1 SGB II unter anderem im Fall eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere führt der Umstand, dass das gegen die Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes gerichtete Begehren des Antragstellers erkennbar nicht dringlich ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Begründetheit) noch nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses entfällt auch nicht bereits deshalb, weil es dem Antragsteller noch möglich ist, gegen die Feststellung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs.1 Nr.1 SGB II um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Bereits durch den Eingliederungsverwaltungsakt werden dem Antragsteller nämlich – so insbesondere durch die Verpflichtung zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen – konkrete Pflichten auferlegt. Eine solche Verpflichtung, die in die Individualinteressen eines Hilfebedürftigen eingreift, beschwert diesen unmittelbar im Sinne von § 54 Abs.2 SGG (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2012 – L 12 AS 1044/12 B ER –, juris (Rdnr.10); Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2013 – L 12 AS 374/13 B ER –, juris (Rdnr.12).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet.
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Diese Abwägung gestaltet sich wie folgt:
Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht (vgl. z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 12c ff.; Conradis in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, § 39 Rn. 16).
Ist der Hauptsacherechtsbehelf hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Dabei kann die Klage unter Umständen auch bei einem Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ohne Erfolgsaussicht sein, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser Fehler noch korrigiert (vgl. § 41 Abs. 1, 2 SGB X) wird (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung. Es gilt insoweit der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, um so geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Keller a. a. O. m. w. N.). Sofern die vorgenannte Interessenabwägung nicht zu einem Ergebnis führt ("non liquet"), ist die gesetzliche Wertung zu beachten: Aus dem im vorliegenden Fall einschlägigen § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich, dass der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und der öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt.
Voraussetzung für die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zur Überzeugung der Kammer überdies, dass eine gewisse Dringlichkeit für das vom Antragsteller verfolgte Begehren vorliegt (vgl.hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.04.2010 – L 7 AS 301/10 ER – juris). Zwar sieht die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Voraussetzung der Eilbedürftigkeit anders als der in § 86 b Abs.2 SGG geregelte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ("zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint) nicht ausdrücklich vor. Diese für den Rechtsschutzsuchenden günstigere prozessuale Ausgestaltung ergibt sich maßgeblich daraus, dass diesem im Anwendungsbereich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen eine bereits von der Behörde eingeräumte Rechtsposition entzogen werden oder er mit weiteren Pflichten belastet werden soll, während er im Anwendungsbereich eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Erweiterung seiner Rechtsposition begehrt (SG Dortmund, Beschluss der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2014 – S 35 AS 1758/14 ER –, juris (Rdnr.6); SG Dortmund, Beschluss vom 13. Juni 2014 – S 32 AS 1173/14 ER –, juris (Rdnr.107)). Aus dieser Überlegung heraus kann im Rahmen eines Antrags nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs.2 SGG allgemein formulierte Anforderung einer existentiellen Eilbedürftigkeit gestellt werden (so wohl in der Tendenz aber SG Marburg in seinen Beschlüssen vom 10. März 2011 – S 12 KA 26/11 ER –, juris und vom vom 24. Mai 2012 – S 12 KA 217/12 ER, S 12 KA 218/12 ER, S 12 KA 219/12 ER –, juris ). Die Erforderlichkeit eines "gewissen Maßes an Eilbedürftigkeit " ( vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Seite 126 ; SG Dortmund, Beschluss vom 25.07.2014 – S 32 AS 2343/14 ER, noch nicht veröffentlicht) ergibt sich unabhängig hiervon jedoch aus dem Wesen einstweiligen Rechtsschutzes an sich: Durch diesen soll eine vorläufige Regelung geschaffen werden, bis durch eine endgültige Entscheidung Rechtssicherheit hinsichtlich einer zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfrage geschaffen worden ist. Dies gilt auch für den Antrag nach § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG: Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kann nämlich nur angeordnet werden, solange dieser "in der Welt" ist.
Die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung besteht aber nicht, wenn eine dem Antragsteller auferlegte Belastung nur marginaler Natur ist und ihm das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung bei jeder Betrachtungsweise zugemutet werden kann. Dies ist nach Ansicht der Kammer bei Streitigkeiten über Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 SGB II regelmäßig der Fall: Die bloße Verpflichtung eines Antragstellers zur Vornahme gewisser Eingliederungsbemühungen begründet grundsätzlich noch nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung. Die eigentliche Beeinträchtigung entsteht erst durch die Feststellung einer Sanktion als Reaktion auf einen Verstoß des Antragstellers gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Gegen eine solche Sanktion kann der Antragsteller nach ihrer Festsetzung aber noch eigenständigen vorläufigen Rechtsschutz bemühen (zu einem ähnlich gelagerten Fall Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.12.2012 – L 7 AS 862/12 B ER – juris).
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass, von den vorgenannten Grundsätzen abzuweichen. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, dass es ihm maßgeblich um die Möglichkeit einer Bewerbung auch auf "höherwertige" Stellen gehe, stellt sich die Beeinträchtigung seiner Interessen durch den Eingliederungsverwaltungsakt zur Überzeugung der Kammer als völlig unwesentlich dar. Hierzu gilt im Einzelnen:
1.) Es steht dem Antragsteller unabhängig von den im Rahmen der Zielsetzung genannten Berufsbilder weiter frei, sich auch auf andere Stellen, so im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu bewerben. Seine Verpflichtung, zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit auch Stellen anzunehmen, die nicht seiner Qualifikation oder seinen Vorstellungen entsprechen, ergibt sich unabhängig von dem Eingliederungsverwaltungsakt unmittelbar aus § 10 SGB II. Hiernach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.
2.) Die Unterstützung des Antragsgegners bezieht sich ausweislich des Eingliederungsverwaltungsakts ausdrücklich auch auf die Kostenübernahme für Bewerbungen des Antragstellers auf "alternative Tätigkeitsbereiche". Diese Unterstützung hat der Antragsteller nach dem Aktenstand bislang nicht in Anspruch genommen.
3.) Die Verpflichtung zur Vornahme von sechs Bewerbungsbemühungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erscheint als realistisch.
4.) Eine Sanktionierung des Antragstellers ist trotz des Erlasses mehrerer gleichlautender Eingliederungsverwaltungsakte in den letzten zwei Jahren bislang nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt war abzulehnen, weil der Antrag nicht die gemäß den §§ 73 a SGG, 114 Abs.1 Satz 1 SGG erforderliche Erfolgsaussicht hatte.
Erstellt am: 26.03.2015
Zuletzt verändert am: 26.03.2015