Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 13.04.2015 wird in der Weise teilweise aufgehoben, dass sich die Darlehensschuld der Klägerin um 2.607,90 EUR verringert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 21.07.2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 30.07.2014, 12.08.2014, 12.09.2014 und 22.11.2014 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 09.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 für den Monat Dezember 2014 Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 2.860,05 EUR zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren. Die XXXX geborene Klägerin steht seit 2005 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin im Leistungsbezug. Sie ist Eigentümerin des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks in M. Das Reihenmittelhaus bewohnt die Klägerin gemeinsam mit ihrem XXXX geborenen Sohn.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrem Sohn mit Bescheid vom 21.07.2014 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, unter anderem für den Monat Dezember 2014. Die Bewilligungsentscheidung wurde durch Änderungsbescheide vom 30.07.2014, 12.08.2014, 12.09.2014 und 22.11.2014 abgeändert.
Am 25.11.2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung eines Darlehens. Der Brenner der Heizung des von ihr und ihrem Sohn bewohnten Reihenmittelhauses sei derart defekt, dass nicht nur Wasser, sondern auch Gas ausströme. Der Austausch des Brenners sei nach Auskunft eines Monteurs innerhalb von 14 Tagen geboten. In der Folgezeit reichte die Klägerin drei Kostenvoranschläge über die durchzuführenden Arbeiten ein. Das günstigste Angebot belief sich auf 5.884,28 EUR einschließlich Mehr-wertsteuer.
Mit Bescheid vom 04.12.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass von den zu erwar-tenden Kosten von 5.884,28 EUR lediglich 6,60 EUR als Zuschuss zu übernehmen seien. Denn angemessen seien nach dem schlüssigen Konzept des N L für einen Zwei-Personen-Haushalt in M lediglich Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) von mo-natlich 383,50 EUR. Für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin fielen ohne Instandhaltungskosten monatliche Kosten der Unterkunft von durchschnittlich 382,95 EUR an, so dass lediglich 0,55 EUR monatlich = 6,60 EUR jährlich verblieben. Wegen des verbleibenden Betrags von 5.877,68 EUR bewillige der Beklagte der Klägerin und den mit ihr "in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" ein Darlehen.
Gegen den Bescheid vom 04.12.2014 legte die Klägerin am 15.12.2014 Widerspruch ein, mit dem sie unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Landessozialgerichts (LSG) NRW die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss erstrebte.
Am 17.12.2014 wurde die Gasbrennwertheizung im Haus der Klägerin von dem Unter-nehmen, das das günstigste Angebot abgegeben hatte, ausgetauscht. Nach der Rech-nung vom 19.12.2014 fielen Kosten von 5.222,39 EUR einschließlich Mehrwertsteuer an. Diesen Betrag überwies der Beklagte direkt an den ausführenden Handwerksbetrieb.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.02.2015 änderte der Beklagte die Be-willigungsentscheidung unter anderem für den Monat Dezember 2014 wegen einer Änderung bei den Heizkosten erneut ab. Die der Klägerin für Dezember 2014 zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung wurden festgesetzt auf 252,15 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.2014 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei ausgehend von § 22 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung beziehe sich auf die Rechtslage vor 2011.
Die Klägerin hat am 05.05.2015 Klage erhoben.
Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 19.09.2016 wies der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.2014 auch insoweit zurück, als der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.02.2015 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 04.12.2014 geworden ist.
Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Auch bei Anwendung der heutigen Fassung des § 22 Abs. 2 SGB II sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte die Höhe des zu gewährenden Zu-schusses ermittelt habe.
Die Klägerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2015 zu verurteilen, den der Klägerin als Darlehen gewährten Betrag von 5.877,68 EUR zuschussweise zu gewähren.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Klageantrag beschränkt. Sie beantragt nunmehr,
den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2015 in der Weise teilweise aufzuheben, dass sich die Darlehnsschuld der Klägerin um 2.607,90 EUR verringert, und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 21.07.2014 in Gestalt der Ände-rungsbescheide vom 30.07.2014, 12.08.2014, 12.09.2014 und 22.11.2014 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 09.02.2015 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 19.09.2016 für den Monat Dezember 2014 Kosten der Unter-kunft in Höhe von insgesamt 2.860,05 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Ausführungen aus dem Wider-spruchsbescheid.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Ge-richtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Klägerin den Klageantrag beschränkt hat, hat die Klage vollumfänglich Er-folg.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungs-klage i. S. d. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin am 25.11.2014 lediglich die Gewährung eines Darlehens beantragt hat, das ihr auch bewilligt wurde. Zwar ist die Klägerin nicht klagebefugt, wenn ihrem Anliegen voll entsprochen wurde. Eine Beschwer kann in diesem Fall ausgeschlossen werden. Der Antrag vom 25.11.2014 ist jedoch nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dahingehend auszulegen, dass die Klägerin sämtliche Sozialleistungen vollumfänglich in Anspruch nehmen möchte, die aufgrund des von ihr mitgeteilten Lebenssachverhalts in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014, B 4 AS 29/13 R, juris, Rn. 16). Subsumtionsfehler des Antragstellers – beispielsweise die Beantragung eines Darlehens, weil der Antragsteller glaubt, Anspruch nur auf ein Darlehen zu haben – sind unschädlich. Davon ist ersichtlich auch der Beklagte ausgegangen, wenn er, obwohl nur ein Darlehen beantragt war, zumindest 6,60 EUR als Zuschuss gewährt hat.
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids vom 21.07.2014 sowie der Änderungsbescheide vom 30.07.2014, 12.08.2014, 12.09.2014 und 22.11.2014 entgegen (zur Unzulässigkeit bei entgegenstehender Bestandskraft anhand der reinen Anfechtungsklage vgl. Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte [Hrsg.], SGG, 2. Auflage 2014, § 54 Rn. 37, 60), soweit die Klägerin deren Abänderung für den Monat De-zember 2014 erstrebt. Insoweit sieht die streitentscheidende Norm, § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X), gerade eine Durchbrechung der Bestandskraft vor.
Die Klage ist schließlich auch zulässig, soweit sie sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 09.02.2015 richtet. Denn dieser ist gemäß § 86 Halbsatz 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 04.12.2014 geworden und damit auch des vorliegenden Klageverfahrens. Dass der Beklagte dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zunächst übersehen hat, ist unschädlich, nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nachträglich auch insoweit über den Widerspruch entschieden hat (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86 Rn. 5).
Die Klage ist begründet. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2015 noch mit der Klage angegriffen wird, ist die Klägerin durch diesen beschwert i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die angegriffene Ver-waltungsentscheidung ist insoweit rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 21.07.2014 und der Änderungsbescheide vom 30.07.2014, 12.08.2014, 12.09.2014 und 22.11.2014 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 09.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 19.09.2016 dahingehend, dass für Dezember 2014 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 2.607,90 EUR gewährt werden, für Dezember 2014 mithin insgesamt 252,15 EUR + 2.607,90 EUR = 2.860,05 EUR. Anspruchsgrundlage ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.
Die formellen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X liegen vor. Insbesondere folgt die Zuständigkeit des Beklagten aus §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II.
Auch die materiellen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X sind gegeben. Danach soll ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, und die Änderung sich zugunsten des Betroffenen auswirkt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Bei dem Bewilligungsbescheid vom 21.07.2014 und den Änderungsbescheiden vom 30.07.2014, 12.08.2014, 12.09.2014 und 22.11.2014 sowie dem Aufhebungs- und Erstat-tungsbescheid vom 09.02.2015 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 19.09.2016 handelt es sich um Verwaltungsakte i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X mit Dauerwirkung. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieser Bescheide vorgelegen haben, ist mit Fälligkeit der Rechnung für den Austausch der Gasbrennwertheizung eine Änderung eingetreten, die sich zugunsten der Klägerin auswirkt. Die Änderung ist auch wesentlich. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist dann anzunehmen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Erlasses des Dauerverwaltungsakts vorlagen, in der Weise geändert haben, dass der Verwaltungsakt nicht mehr unverändert erlassen werden dürfte (BSG, Urteil vom 19.02.1986, 7 RAr 55/84, juris, Rn. 15; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 12). So liegt der Fall hier.
Nach Fälligkeit der Handwerkerrechnung durfte der Rechnungsbetrag nicht mehr bei der Bewilligungsentscheidung gegenüber der Klägerin unberücksichtigt bleiben. Denn nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden "unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum [ ] anerkannt, soweit diese unter Be-rücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfal-lenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind". Dass es sich um Instandhaltungs-kosten für selbst bewohntes Wohneigentum handelt, die unabweisbar sind, stellt – richtigerweise – auch der Beklagte nicht in Abrede. Die entstandenen Kosten sind zudem angemessen.
Es ist unerheblich, dass die Angemessenheitsgrenze – gleich ob man auf das schlüs-sige Konzept des N L oder auf § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris, Rn. 26 ff.) abstellt – bei Berücksichtigung der Instandhaltungskosten überschritten wird. Denn das Überschreiten der Angemessenheitsgrenze kann dem Leistungsberechtigten nur dann entgegengehalten werden, wenn – was hier nicht der Fall ist – an diesen zuvor eine Kostensenkungsaufforderung ergangen ist.
Das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung galt nach der bis 31.12.2010 gelten-den Rechtslage für Mieter und Eigentümer gleichermaßen (BSG, Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 48/13 R, juris, Rn. 25; Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 70/06 R, juris, Rn. 14). Zwar ist am 01.01.2011 die heutige Fassung des § 22 Abs. 2 SGB II in Kraft getreten. Durch das In-Kraft-Treten von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II hat sich jedoch nichts an dem Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung geändert (so wohl auch Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, Bd. 2, 50. Ergänzungslieferung Oktober 2012, § 22 Rn. 188; offen gelassen von Sozialgericht [SG] Leipzig, Beschluss vom 21.01.2016, S 22 AS 4239/15 ER, juris, Rn. 21). Zwar hat der Gesetzgeber mit Einfügung dieser Vorschrift Instandhal-tungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum einer eigenständigen Regelung zugeführt, während Anspruchsgrundlage zuvor § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II war. Das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung wird jedoch abgeleitet aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, juris, Rn. 35). Diese Norm ist nicht nur bei Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern auch bei Anwendung des neu eingefügten § 22 Abs. 2 SGB II zu beachten.
Für diese Auslegung spricht der Wortlaut der Norm. Durch das Wort "auch" macht der Gesetzgeber deutlich, dass § 22 Abs. 2 SGB II keine einschränkende Regelung darstellt, sondern vielmehr eine Erweiterung der Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Erweiterung würde es allerdings nicht darstellen, Kosten, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen des Zusammenspiels mit § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II trotz Unangemessen-heit vollumfänglich zuschussweise zu übernehmen waren, fortan allenfalls als Darlehen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu gewähren.
Für die hier vertretene Auslegung spricht weiter der Wille des historischen Gesetzgebers. So wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 17/3403, S. 98) ausdrücklich auf die bisherige Rechtsprechung des BSG Bezug genom-men, wonach Mieter und Eigentümer gleich zu behandeln sind (z. B. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R, juris, Rn. 20), ohne dass irgendwie deutlich gemacht wird, hiervon eine Abkehr bewirken zu wollen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber an diesem Grundsatz festhalten wollte (Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGB III, 62. Ergänzungslieferung Juni 2016, § 22 SGB II Rn. 91). Eine Abkehr von der Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern würde es allerdings darstellen, bei Mietern bei Fehlen einer Kostensenkungsaufforderung einen gebundenen Anspruch auf zuschussweise Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft vorzusehen, Eigentümern bei unangemessenen Kosten für Instandhaltungsaufwand aber allenfalls ein Darlehen zu gewähren. Denn Instandhaltungskosten fallen nicht nur bei selbst bewohntem Wohneigentum an. Sie können – in den Grenzen des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m. der Betriebskostenverordnung (BetrKV) – im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auch auf den Mieter abgewälzt werden.
Von dem bislang nicht zuschussweise übernommenen Rechnungsbetrag – 5.222,39 EUR – 6,60 EUR = 5.215,79 EUR – hat die Klägerin Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Hälfte, nach Rundung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB II mithin auf 2.607,90 EUR. Denn Kosten der Unterkunft sind grundsätzlich auf die Haushaltsmitglieder nach Kopfteilen aufzuteilen (BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 61/10 R, juris, Rn. 18; Luik, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 69 ff.). Der Haushalt der Klägerin besteht neben ihr aus ihrem Sohn. Den auf ihren Sohn entfallenden hälftigen Anteil kann die Klägerin nicht im eigenen Namen geltend machen. Es handelt sich um einen Individualanspruch (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, juris, Rn. 3).
Die zuschussweise zu übernehmenden Kosten von 2.607,90 EUR erhöhen den Leis-tungsanspruch der Klägerin im Dezember 2014. Denn Kosten der Unterkunft sind im Mo-nat der Fälligkeit als solche zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 78/12 R, juris, Rn. 21). Die streitgegenständlichen Instandhaltungskosten sind mit Ab-nahme des Werks am 17.12.2014 gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB fällig geworden.
Atypische Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise im Ermessenswege von einer Änderung des Bewilligungsbescheids vom 21.07.2014 und der Änderungsbe-scheide vom 30.07.2014, 12.08.2014, 12.09.2014 und 22.11.2014 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 09.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Soweit hiernach Anspruch auf einen Zuschuss besteht, kommt eine Darle-hensgewährung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht in Betracht, so dass die Darlehensschuld in dem Bewilligungsbescheid vom 04.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2015 gegenüber der Klägerin entsprechend zu re-duzieren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Weil die Klägerin den Klageantrag erst in der mündlichen Verhandlung beschränkt hat und mit dem ursprünglichen Klagebegehren nur teilweise durchgedrungen ist, entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten nur die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Erstellt am: 26.09.2016
Zuletzt verändert am: 26.09.2016