Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander die Kosten nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller schriftsätzlich – sinngemäß – gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Geldleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Antragstellung bei Gericht (hier: 01.12.2016) vorläufig zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein.
Anordnungsgrund kann nur die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sein. Entscheidend ist insoweit, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor, wenn der Antragsteller konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mehr summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –; NVwZ 2005, 927 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund, soweit sich der Antrag auf die Zeiträume bezieht, die vor dem Monat der gerichtlichen Entscheidung liegen. Denn es ist nicht die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, eine in der Vergangenheit bestandene Notlage zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund kann hier offen gelassen werden, ob der Antragsteller insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, was mit Blick auf die zumindest vertretbare Auffassung des 3. Senats des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 11.08.2016 (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2016 – L 3 AS 376/16 B ER –, Rn. 17 ff, veröffentlicht auf www.juris.de) kritisch zu hinterfragen wäre.
Soweit sich der Antrag auf die Zeiträume ab dem 01.01.2017 bezieht, fehlt es an einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs.
Der Antragsteller ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) in der Fassung vom 22.12.2016 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Danach haben diejenigen keinen Anspruch auf Leistungen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 492/2011)) geändert worden ist, ableiten.
Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller kann ein Aufenthaltsrecht allenfalls aus § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (im Folgenden: FreizügG/EU) sowie aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 herleiten. Ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU liegt im hier streitigen Zeitraum ab dem 01.12.2016 (Tag der Antragstellung bei Gericht) nicht vor. Nach eigenen Angaben des Antragstellers endete sein letztes Beschäftigungsverhältnis bereits Ende Juni 2015. Selbst bei einer Unterstellung, der Antragteller habe mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit zum 01.05.2015 in der Bundesrepublik ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer erworben, kann nicht von einem Fortbestehen dieses (vermeintlichen) Aufenthaltsrechts im hier streitigen Zeitraum ausgegangen werden. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU bleibt bei unfreiwilliger und durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung das Recht aus Abs. 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Selbst bei einer Unterstellung, eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit liege vor, bliebe das (vermeintliche) Aufenthaltsrecht des Antragstellers als Arbeitnehmer lediglich bis Ende 2015 unberührt. Bei der vom Antragsteller angegeben Beschäftigung handelt es sich nur um eine Beschäftigung, die weniger als ein Jahr dauerte. Der Antragsteller nahm die fragliche Beschäftigung zum 01.05.2015 auf und beende diese Ende Juni 2015.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 23 Abs. 1 S. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII in der Fassung vom 22.12.2016 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Abs. 1 oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, bzw. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableiten. Vor diesem Hintergrund war der Trägers der Sozialhilfe im vorliegenden Verfahren auch nicht nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen.
Die unsubstantiiert vorgetragenen Bedenken, der Ausschluss von Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableiten, "dürfte aufgrund des Bestehen der Richtlinie 492/2011 gegen EU-Recht verstoßen", werden von der Kammer im Rahmen der bei einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht geteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil aus den oben genannten Gründen eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Verfahren im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist.
Erstellt am: 18.04.2017
Zuletzt verändert am: 18.04.2017