Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Pflichtbei¬trägen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 16.11.1995 bis zum 12.01.1997 (mit Unterbrechungen) aufgrund der Beschäftigungs-verhältnisse ihrer Mitarbeiter, den Beigeladenen. Am 27./28.11.1996 und 07.08.1997 nahm die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28 p Sozialgesetzbuch -Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) vor. Der Betriebsprüfer stellte dabei fest, dass in der Zeit vom 27.11.1996 bis zum 28.11.1996 zwischen den Beigeladenen und der Klägerin Reiseleiterverträge abgeschlossen worden sind. Nach diesen Verträgen waren die Beigeladenen "auf freier Mit-arbeiterbasis" tätig. Beiträge zur Sozialversicherung wurden für die Beigeladenen nicht abgeführt. Für die Beigeladenen wurden Reiseleiterverträge in dem fraglichen Zeitraum für folgende Zeiten abgeschlossen: Herrn K am: 08.06.1995 am: 31.01.1996 (zwei Verträge) am: 08.05.1996 (zwei Verträge) am: 18.08.1996 (zwei Verträge) Herrn L am: 30.09.1995 am: 04.12.1995 am: 05.02.1996 (zwei Verträge) am: 27.04.1996 am: 10.06.1996 (zwei Verträge) am: 16.07.1996 am: 19.07.1996 am: 09.08.1996
Frau T am: 30.11.1995 am: 08.03.1996 am: 12.06.1996 (vier Verträge) am: 17.07.1996 (drei Verträge) Frau am: 11.10.1995 am: 04.12.1995 am: 19.01.1996 am: 26.02.1996 am: 15.03.1996 am: 03.05.1996 (drei Verträge) am: 06.05.1996 am: 09.10.1996
Die Reiseleiterverträge waren wie folgt formuliert: "S 1 GEGENSTAND DES VERTRAGES Der RL übernimmt im Auftrag der Firma Reisen GmbH auf der Reise vom bis Tage die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Reiseleitung zu sorgen und die Gäste freundlich und höflich zu betreuen. Insbeson-dere hat der RL die den Reiseunterlagen beigefügten allge-meinen Grundsätze für eine ordnungsgemäße Reiseleitung zu beachten. Im Rahmen seines Auftrages hat der RL notwendig werdende Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schlecht- leistungen ist er &9658;Reisen GmbH gegenüber schadener-satzpflichtig. Der RL ist gehalten mindestens einmal pro Jahr an einem der firmeninternen Seminare teilzunehmen. Kurzfristige Änderungen des Einsatzortes und Termines aus organisatorischen Gründen bleiben vorbehalten. Der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die geplante Reise nicht zustandekommt (z. B. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl) oder die vereinbarte Reiseleitung nicht erforderlich wird (z. B. geschl. Gruppe mit eigenem RL). Ansonsten ist eine Kündigung des Vertrages nur aus wichtigem Grund zulässig. Tritt der RL aus wichtigem Grund zurück, ist dieser in geeigneter Form (ärztliches Attest) nachzuweisen. Eine anderweitige Festeinstellung ist kein wichtiger Grund. § 2 HONORAR a. Der RL erhält für die Durchführung dieses Auftrages ein Pauschalhonorar von DM …(in Worten. vorausgesetzt, die Mindestteilnehmerzahl wurde erreicht b. Die Kosten für die An- und Abreise zum Einsatzort sowie die Unterkunft werden von Reisen GmbH über¬nommen. Die Verpflegung ist nur dann enthalten, wenn diese als Leistung im jeweiligen Programm aufgeführt ist. c. Die Anreisekosten zum Zustiegsort in Höhe einer 2. Klasse Bahnfahrkarte werden ebenfalls übernommen. Die Bahnfahr-karte ist rechtzeitig bei Reisen GmbH zu bean¬tragen. Der Zustiegsort wird vom Veranstalter festgelegt. d. Für die Einsatzzeit wird der RL unfall-, haftpflicht- und krankenversichert. 4 STATUS DES REISELEITERS, Der RL ist selbständig tätig unter Beachtung der in § 1 er- wähnten allgemeinen Grundsätze. Der RL ist nicht Arbeit- nehmer, sondern freier Mitarbeiter. Für Reisen GmbH bestehen folglich keine steuerrechtlichen, sozialversiche-rungsrechtlichen oder sonstige Arbeitgeberpflichten. Das von Reisen GmbH gezahlte Honorar ist vom RL selbst zu versteuern.
S 6 VERKAUF VON ZUSATZLEISTUNGEN Es dürfen nur Zusatzleistungen wie Ausflüge, Veranstaltungen, Geräte usw. vermittelt oder verkauft werden, die von 1.11.11.1. Reisen GmbH im Prospekt oder in den Gästeinformations-schreiben angekündigt oder dem RL vom Veranstalter ausdrück¬lich genehmigt worden sind. 7 BUCHFÜHRUNG Über Ausgaben, Einnahmen, Gutscheine usw. ist eine ordnungs-gemäße Buchführung nachzuweisen (Kundennamen, Personenzahl, Einzelbeträge, Art der Zahlung). Aufwendungen ohne Belegnach-weis werden grundsätzlich nicht erstattet. § 8 REKLAMATIONEN Für den Fall, daß der Veranstalter von den Gästen oder Lei-stungsträgern in Anspruch genommen wird, ist der RL auch nach Ablauf des Vertrages verpflichtet, die erforderlichen Infor-mationen zu erteilen und soweit dies zulässig und zumutbar ist, die Interessen des Veranstalters zu vertreten und zu unterstützen. S 9 KUNDENSCHUTZ UND KONKURRENZAUSSCHLUB Adressen von Kunden, die dem RL im Rahmen seiner Tätigkeit mit Reisen GmbH bekannt werden, dürfen nicht für eigene geschäftliche Tätigkeiten oder die von Dritten ge¬nutzt werden. Der RL Verpflichtet sich, nach Abschluß der. Tätigkeit für Reisen GmbH keine eigenen Programe- zu veranstalten, die mit denen von Reisen GmbH in Konkurrenz treten, insbesondere keine Touren, die er für Reisen GmbH selbst geleitet hat.
Jegliche Art der Nebentätigkeit während einer Reiseleitung bzw. daraus folgernd (z. B. Publikationen) sind ohne vorherige Genehmigung des Veranstalters nicht statthaft. Zuwiderhandlungen werden mit Konventionalstrafen geahndet." Die Beigeladenen wurden einzeln zu ihrer Beschäftigung bei der Klägerin befragt. Die Beigeladene T dabei folgendes an: Sie habe sich aufgrund eines Stellenangebotes bei der Klägerin beworben. Eine Einarbeitung sei durch ein jährliches Seminar er-folgt. Die Kosten der Einarbeitung, z. B. durch Sprachkurse, seien nicht erstattet worden. Eine Änderung des Einsatzortes und Termine der Reisen sei nach Vorgabe erfolgt. Ein Weisungsrecht der Klägerin habe per Vertrag und Vergabe durch den Katalog bestanden. Durch Anruf nach der Reise habe sie über den Reiseverlauf berichtet. Zusagen, z. B. von Preisnachlässen gegenüber den Kunden habe sie nicht treffen dürfen. Arbeit hätte sie auch nicht dele¬gieren können. Dafür sei die vorherige Zustimmung des Vertrags¬partners erforderlich gewesen. Sie habe das Recht gehabt, Auf¬träge abzulehnen. Eigene Betriebsmittel seien nicht vorhanden ge¬wesen, ebenso kein eigenes Kapital. Eine Bindung nur an die Klägerin habe nicht bestanden, sie habe aber bisher nur für die Klägerin gearbeitet. Es habe keine Verpflichtung bestanden, sich regelmäßig bei der Klägerin zu melden. Die Klägerin habe keine Kontrollen während der Reisen durchgeführt. Ihrer Ansicht nach bestünde kein Unternehmerrisiko für den Reiseleiter. Einen Gewerbeschein habe sie nicht. Sie habe auch kein Gewerbe ange¬meldet. Sie sei auch nicht Mitglied einer IHK und habe auch keine entsprechende Beiträge gezahlt. Sie unterhalte auch keine eigenen Geschäftsräume und führe auch keine Geschäftsbücher. Urlaubs- bzw. gesetzliche Lohnfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall stünden ihr nicht zu, lediglich über ihre eigene private Krankenversiche¬rung. Für die Reisen habe sie nur ein Honorar wie im Vertrag ver¬einbart erhalten. Das Finanzamt bewerte ihre Einkünfte als selbständige Tätigkeit.
Der Beigeladene K gab gegenüber der Beklagten folgendes an: Er habe die Firmenräume der Klägerin maximal ein- bis zweimal pro Jahr aufgesucht. Es habe zur Einarbeitung ein Kennenlernseminar stattgefunden und bei den ersten Reisen sei ein erfahrener Reise-leiter zur Begleitung dabei gewesen. Für die Einarbeitung seien nur die Spesen erstattet worden. Er sei von der Klägerin nicht für bestimmte Reisen fest eingeplant, sondern lediglich aufgrund seiner eigenen Qualifikation für bestimmte Reiseziele. Ein Weisungsrecht der Klägerin bestünde laut Reisebeschreibung bzw. Katalog. Nach jeder abgeschlossenen Reise habe er einen Reiseleiterbericht über die geleistete Arbeit erstellen müssen. Er habe keine Befugnisse gegenüber Kunden bei Beschwerden gehabt. Es habe keine Möglichkeit bestanden, Arbeit zu delegieren. In diesem Fall hätte die Klägerin mit dem Ersatzmann einverstanden sein müssen. Er habe das Recht gehabt, Aufträge abzulehnen. Für spätere neue Aufträge hätte dies keine Konsequenzen gehabt. Es seien keine eigenen Betriebsmittel vorhanden, er brauche keine Betriebsmittel. Es sei kein eigenes Kapital eingesetzt worden. Bislang habe er nur für X gearbeitet. Eine Verpflichtung, sich regelmäßig beim Auftraggeber zu melden, habe lediglich nach Ende der Reise in Form des Reiseleiterberichtes bestanden sowie bezüglich der Abrechnung von Auslagen während der Reise, und zwar schriftlich. Ein Unter¬nehmerrisiko für ihn bestünde insoweit, als bei weniger werdenden Touren der Konkurrenzdruck zwischen den anderen Reiseleitern wachsen würde. Seit dem 01.11.1994 habe er ein Gewerbe angemeldet und sei im Besitz eines Gewerbescheines. Er sei Mitglied einer IHK und zahle auch entsprechende Beiträge. Eigene Geschäftsräume unterhalte er nicht und führe auch keine Geschäftsbücher. Anspruch auf Urlaubs- bzw. gesetzliche Lohnfortzahlung stehe ihm nicht zu, lediglich durch eine private Krankenversicherung. Seine Bezahlung erfolge nach festen Sätzen nach der Tour und Größe der Reise¬gruppe. Das Finanzamt bewerte seine Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bereits während seines Studiums habe er als Reiseleiter für die Klägerin gearbeitet. Er führe für die Klägerin sieben bis acht Touren (ä 2 – 3 Wochen) pro Jahr aus. Während der Touren bestehe keine Möglichkeit durch verstärkten eigenen Arbeitseinsatz weitere "Extraeinkünfte" zu erzielen. Eigenver-antwortlich zu treffende Entscheidungen, wie sie laut Reiseleiter-vertrag vorgesehen sind, bezögen sich auf die Änderung des Reiseablaufs wegen unvorhersehbarer Ereignisse, da telefonische Rücksprachen mit der Klägerin selten möglich seien. An den firmen-internen Seminaren habe er noch nie teilgenommen. Der Beigeladene K lebt inzwischen in Nepal. Er gab gegen-über der Beklagten folgendes an: Er sei auf die Klägerin durch den Hinweis eines Freundes, der damals bereits Reiseleiter gewesen sei, aufmerksam geworden. Eine Einarbeitung sei in Form eines Kennenlernseminars erfolgt. Danach habe er sofort eine Reiseleitung allein übernommen. Für das Kennenlernseminar seien keine Spesen erstattet worden. Er sei als Reiseleiter für bestimmte Reisen nicht fest eingeplant. Ein Wei-sungsrecht der Klägerin bestünde hinsichtlich der Reisebeschrei¬bung laut Katalog. Eine Berichtspflicht über die geleistete Arbeit bestünde nach der Reise in Form der Spesenabrechnung und bezüglich Problemen, das heißt Leistungserbringern, Gästen usw … Befugnisse in Form von Preisnachlässen z. B. haben nicht bestanden. Arbeiten habe er nicht delegieren dürfen. Er habe das Recht gehabt, Auf¬träge abzulehnen. Dies hätte keine Konsequenzen gehabt, da die Reiseleitungen zeitlich früh geplant würden. Er verfüge über eigene Betriebsmittel in Form von einer Trekkingausrüstung, die regelmäßig erneuert werden muss sowie Reiseliteratur, die regel¬mäßig ergänzt werden muss. Eine Bindung an die Klägerin bestünde nicht. 1994 habe er ca. acht Wochen für ein nepalesisches Reise¬unternehmen gearbeitet. Er hole regelmäßig Angebote von anderen Reiseveranstaltern ein. Bisher sei aber kein weiterer Einsatz er-folgt. Eine Verpflichtung, sich regelmäßig bei der Klägerin zu melden, habe nicht bestanden, lediglich nach Abschluss der Reise. Die Klägerin habe keine Kontrollen durchgeführt. Es bestehe inso-weit ein Unternehmerrisiko für ihn, als bei schlechter Leistung Konsequenzen für die Zukunft entstünden. Darüber hinaus würde der Konkurrenzdruck im Markt größer. Er habe einen Gewerbeschein. Das Gewerbe sei seit Januar 1997 angemeldet. Eine Mitgliedschaft zur IHK bestünde nicht. Urlaubs- und gesetzliche Lohnfortzahlungs-ansprüche im Krankheitsfall stünden ihm nicht zu. Durch die Klägerin sei er während der Reise krankenversichert, erhalte aber nur Sachleistungen. Im übrigen sei er als Student krankenver-sichert. Als Bezahlung erhalte er ein Pauschalhonorar nach Grup-penstärke sowie Spesen. Das Finanzamt bewerte seine Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Während der Touren bestehe für ihn keine Möglichkeit durch verstärkten eigenen Arbeitseinsatz weitere Einkünfte zu erzielen. Die Beigeladene M gab gegenüber der Beklagten folgendes an: Sie sei durch eine Zeitungsanzeige und Hinweis einer Freundin auf die Klägerin aufmerksam geworden. Eine Verpflichtung zum persön-lichen Erscheinen bei der Klägerin bestünde nicht. Sie sei nicht eingearbeitet worden Es gäbe ein Kennenlernseminar, dass unregel-mäßig besucht würde. Sie sei für alle fünf Erdteile als Reise-leiterin eingeplant. Ein Weisungsrecht der Klägerin bestünde nach Katalog, Eine Berichtspflicht über die geleistete Arbeit bestünde grundsätzlich nicht. Sie dürfe keine Preisnachlässe an Kunden weitergeben. Sie dürfe keine Arbeit delegieren, allenfalls jemand anderen vorschlagen. Dafür sei die vorherige Zustimmung der Klägerin erforderlich. Es bestünde das Recht, Aufträge abzulehnen, was keine Konsequenzen nach sich ziehen würde. Als eigene Betriebsmittel sei Reiseliteratur vorhanden. Eigenes Kapital setze sie nicht ein. Eine Bindung an die Klägerin bestünde nicht. Sie habe bislang nur für die Klägerin seit 1992 gearbeitet. Eine Verpflichtung, sich regelmäßig bei der Klägerin zu melden, bestünde gegebenenfalls nach Ablauf der Reise zwecks Auslagen-erstattung und vor Beginn der Reise hinsichtlich der Anzahl der Reiseteilnehmer und ähnlichem … Die Klägerin führe keine Kontrollen durch. Einen Gewerbeschein habe sie nicht. Ein Gewerbe sei auch nicht angemeldet worden. Sie sei nicht Mitglied bei der IHK und zahle auch keine entsprechenden Beiträge. Sie unterhalte keine eigenen Geschäftsräume und führe keine Geschäftsbücher. Urlaubs-bzw. gesetzliche Lohnfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall stünden ihr nicht zu. Während der Reise sei sie durch die Klägerin krankenversichert, in der Zwischenzeit über ihre private Kranken-versicherung. Die Bezahlung erfolge durch festgesetzte Tages¬sätze. Sie gebe regelmäßig eine Einkommenssteuererklärung ab. Zwischen den einzelnen Reisen melde sie sich arbeitslos und erhalte Arbeitslosenhilfe … Mit Schreiben vom 12.08.1997 hörte die Beklagte die Klägerin bezüglich der Betriebsprüfung und der Absicht an, die Sozial-versicherungsbeiträge für die Beigeladenen nachzufordern. Mit Bescheid vom 20.11.1997 forderte die Beklagte die Klägerin zu einer Beitragsforderung in Höhe von 37.763,76 DM für die Bei-geladenen auf und begründete dies damit, dass zwischen der Klägerin und den eingesetzten Reiseleitern ein abhängiges, sozial-versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Wider-spruchsbescheid der Beklagten vom 29.04.1998 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat die Klägerin am 14.05.1998 Klage erhoben. Zum Verfahren sind Frau T, Frau B, Herr K und Herr L mit Beschluss vom 10.02.2000 beigeladen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Beitragsnachforderung rechtswidrig sei, da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und den Beigeladenen bestanden habe, da diese selb-ständig tätig gewesen seien. Dies ergäbe sich bereits aus § 4 des Reiseleitervertrages. Die Reiseleiter seien nicht in die Betriebs-organisation eingegliedert. Ihr Betrieb umfasse die Auswahl des Reiseortes, die Teilung des Reiseablaufs, die Auswahl der einzelnen Reisedienstleistungen und die Zusammenfügung der einzelnen Komponenten zur einer Leistungseinheit, die dann den Kunden als Pauschalreise angeboten würde. Sie könne die einzelnen
Reiseleistungen nicht selbst erbringen, sondern nur verschaffen. Dabei bediene sie ,sich verschiedener Leistungsträger, wie Fluggesellschaften, örtlicher Transportunternehmern, verschiedenen Hotels und selbständigen Reiseleitungen. Die vor Ort für sie tätigen Reiseleiter würden Leistungen erbringen, wie sie auch von örtlichen Anbietern wie z. B. Wander- und Bergführern, Fremden-führern und ähnlichen erbracht werden können und teilweise auch erbracht würden. Die für sie tätigen Reiseleiter würden sich nicht von örtlichen Reiseleitungen unterscheiden. Eine Eingliederung in den Betrieb erfolge auch deswegen nicht, da die Reiseleiter regel-mäßig nicht in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation einge¬bunden seien und keine betrieblichen Einrichtungen, z. B. Arbeits¬geräte der Klägerin benutzen. Sie unterlägen keiner Unterordnung bezüglich anderer in ihren Diensten stehenden Personen, sind auch fachlich nicht weisungsgebunden. Notwendige Arbeitsmittel, wie Trekkingausrüstung, Fachliteratur, Zelte hätten sie sich selbst zu beschaffen. Die Reiseleiter seien auch nicht hinsichtlich Zeit-und Orterbringung der Dienstleistung weisungsgebunden. Ein gewisser örtlicher und zeitlicher Rahmen ergäbe sich aus dem Rahmenprogramm laut Katalog. In Abstimmung mit den Reisenden seien die Reiseleiter jedoch hinsichtlich der einzelnen Programmpunkte und des Ablaufs der Reise frei. Lediglich soweit Transportmittel bereits im Vorhinein gebucht werden müssten, ergäben sich zeitliche und örtliche Zwänge. Die Reiseleiter stünden den Reisenden vor Ort rund um die Uhr zur Verfügung. Es hänge von den Reisenden ab, inwieweit die Reiseleiter Freizeit haben. Der Selbständigkeit der Reiseleiter entspreche es, dass sie keine Aufträge annehmen müssten und auch nicht in einen Dienstplan integriert seien oder Vertretungen übernehmen müssten. Sie unterlägen keiner Bericht¬erstattungspflicht und müssten sich auch nicht an ihrem Betriebssitz einfinden. Eine Berichtspflicht bestünde lediglich in Form einer abschließenden Stellungnahme zu der Reise nach deren Ende, und auch nur hinsichtlich besonderer Vorkommnisse. Die Reise¬leiter bezögen von ihr ausschließlich eine tägliche Pauschale, die nicht leistungsbezogen sei, das heißt bei besonderer Gutleistung wird kein Zusatzhonorar gewährt. Jedoch trifft bei einer Schlechtleistung den Reiseleiter möglicherweise ein Regress. Nach § 1 des Reiseleitervertrages hafte er für Schäden und im Extremfall könne er auch seine Vergütung verlieren. Die Reiseleiter würden für ihre Leistungen benotet. Bei besserer Benotung stünden ihnen mehrere Möglichkeiten offen, Reiseleitungen zu übernehmen. Diese Benotung erfolge über die Gäste. Gelegentlich würden Reiseleiter einzelne ehemalige Gäste anschreiben, um ihnen neu geplante Touren vorzu-schlagen und vorzustellen. Vor Ort würde sie mit Agenturen zusammenarbeiten, mit der sie eigenständige Agenturverträge ab-geschlossen habe. Diese Agenturen würden als Ansprechpartner zum Reiseleiter dienen, mit deren Hilfe der Reiseleiter vor Ort Reisebusse und Ausweichhotels buchen könne. Die Standorthotels würden direkt von ihr gebucht. Ein unternehmerisches Risiko der Reiseleiter bestünde darin, dass es unklar sei, ob ihnen eine Reiseleitung in einem Jahr überhaupt von ihr eingetragen würde. Zum anderen würden sie ein Risiko insoweit tragen, ob die Reise auf dem Markt Resonanz finde. Es sei den Reiseleitern nicht gestattet, auf eigene Rechnung zusätzliche Veranstaltungen an die Kunden zu verkaufen. Dies diene dem Schutz der Reisenden vor zusätzlichen Kosten vor Ort. Soweit auch eigene festangestellte Mitarbeiter als Reiseleiter tätig würden, würden diese mit dem üblichen Tageshonorar und zusätzlicher Freizeit neben ihrem Gehalt entlohnt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 20.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beklagte hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig und verweist darauf, dass ihrer Ansicht nach die Bei-geladenen in einem abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Die Qualifizierung des Arbeits-verhältnisses hänge nicht von ihrer Bezeichnung ab. Allein die Tatsache, dass es nicht als Arbeitsverhältnis gekennzeichnet sei oder formal nicht wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt würde, bedeute nicht, dass es sich rechtlich nicht um ein Arbeits-verhältnis handele. Der Wortlaut des Vertrages, hier insbesondere des Reiseleitervertrages sei daher nicht ausschlaggebend. "Freie Mitarbeiter" seien keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialver-sicherung und deshalb nicht sozialversicherungspflichtig. Voraus-setzung sei, dass sie in einem echten Verhältnis freier Mitarbeit stünden. Es reiche keinesfalls aus, wenn die Verträge lediglich ein freies Mitarbeiterverhältnis deklarieren würden. Für die Be-urteilung der Sozialversicherungspflicht, komme es vielmehr ent-scheidend darauf an, dass die tatsächlichen Beziehungen die einer weisungsfreien Mitarbeit seien. Würden solche Mitarbeiter ähnlich wie die im jeweiligen Arbeitsbereich festangestellten Mitarbeiter eingesetzt, so bestünde in der Regel ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Wesentlichen über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit bestimmen könne, der Beschäftigte also in dem Betrieb ein-gegliedert sei. Ein entscheidendes Unterscheidungsmerkmal für Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit sei die Tragung des Unternehmerrisikos. Daä Unternehmerrisiko sei zum einen durch den Einsatz finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bleibe, ob der Arbeitende für seine Tätigkeit überhaupt Ent-gelt erhalte. Nach den Feststellungen des Prüfdienstes bei der Betriebsprüfung bei der Klägerin seien die Beigeladenen in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit sei im wesentlichen von ihr bestimmt worden. Mit ihrer weisungsgebundenen Tätigkeit hätten die Reise-leiter einen notwendigen Bestandteil der Reiseinhalte erfüllt.
Die Arbeitszeit sei durch Vorgabe von Ankunftstag und Abreisetag fest vorgegeben. Innerhalb dieses Zeitraumes seien vom Reiseleiter die im Reisekatalog angebotenen Programmpunkte durchzuführen. Deutlich würde die zeitliche Vorgabe der vom Reiseleiter auszu-führenden Leistung insbesondere bei den vielfach angebotenen Rundreisen. Hier würde konkret von ihnen vorgegeben, an welchem Tag der Reise eine im Katalog vorgegebene Stelle oder Ort unter Leitung des Reiseleiters gesucht oder besichtigt werden müsse. Wenn auch keine konkrete Uhrzeit vorgegeben würde, so sei aber der Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Arbeitszeit durch Vorgabe fester Tagestermine zumindest erheblich eingeschränkt und dadurch fremdbestimmt. Ebenso fremdbestimmt sei durch die Vorgabe der genauen Reiseroute der jeweilige Aufenthaltsort. Auch wenn sich Abweichungen von der jeweils vorgegebenen Reiseroute durch besondere Ereignisse ergeben würden, sei der Ablauf der Reise im Wesentlichen vorgegeben. Der Reiseleiter sei ohne erkennbaren Grund nicht berechtigt, den Ablauf der Reise nach eigenem Ermessen zu verändern. Der Reiseleiter schulde seine eigene Arbeitskraft und nicht – wie bei einer selbständigen Tätigkeit üblich – einen gewissen Arbeitserfolg. Auch die Möglichkeit, durch verstärkten Einsatz zusätzliche Einkünfte während der Reiseleitung zu er¬zielen, würde dem Reiseleiter erst nach Genehmigung durch die Klägerin eröffnet. Eigenes Kapital der Reiseleiter würde nicht mit der Aussicht auf Mehrung oder mit dem Risiko des Verlustes einge¬setzt,. Die Beigeladenen seien ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen. Damit lägen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vor und die Klägerin habe die Sozialversichärungs-beiträge für die Beigeladenen nachzuentrichten. Zum Verfahren wurden von der Klägerin die Reisekataloge Wandern Europa, Erlebnis Fernreisen und Radwandern beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der von der Beklagten bei-gezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte die Streitsache durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einver¬standen erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 ist rechtswidrig. Die Beklagte ist nicht berechtigt, für die Beigeladenen Beiträge zur Sozialversicherung nachzufordern. Die Beklagte war gem. § 28 p SGB IV berechtigt, bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchzuführen. Sie war jedoch nicht berech-tigt, danach Sozialversicherungsbeiträge aus abhängiger Beschäf-tigung nachzufordern; denn die Beigeladenen waren bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte tätig, sondern als selbständige freie Mitarbeiter. Als Selbständige unterliegen sie nicht der Sozialversicherungspflicht. Für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Bei-geladenen und der Klägerin ist wie von der Beklagten zutreffend festgestellt nicht die Bezeichnung im Reiseleitervertrag maß-gebend, sondern die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und die Art der Tätigkeit. Ein wesentliches Merkmal eines Beschäfti-gungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit, die sich in der Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb des Arbeitgebers verbunden mit dessen Weisungsrecht äußert (vgl. BSGE 36, 7, 8).
Für die Frage, ob die Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sind, ist von wesentlicher Bedeutung, welche Tätigkeiten der Betrieb der Klägerin überhaupt umfasst. Die Klägerin ist "Reiseveranstalter" und vergibt Pauschalreisen, insbesondere Erlebnisreisen, Entdeckungsreisen, Wanderreisen sowie Trekkingtours. Diese Pauschalreisen setzen sich aus Leistungen verschiedener Unternehmen zusammen, das heißt Beförderungsunter-nehmen, Beherbegungsbetrieben, Reiseleitungen etc … Die Tätigkeit der Klägerin besteht darin, die einzelnen Dienstleistungen auszu-wählen, sie aufeinander abzustimmen und zu einer Gesamteinheit zusammenzufügen. Diese Leistungseinheit wird dann an die Kunden als Pauschalreisen verkauft. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den Reisenden wird in aller Regel als Werkvertrag (5 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) angesehen. Danach schuldet der Reiseveranstalter die erfolgreiche Durchführung der Reise und damit die tatsächliche Verschaffung der einzelnen Reise¬dienstleistungen. Seine Aufgabe ist nicht, dass er die einzelnen Reisedienstleistungen selbst erbringt, sondern dass er sie den Kunden verschafft. Dabei bedient er sich der einzelnen Leistungs-träger, wie Transportunternehmen, Hotels, Reiseleitungen und ähn-lichem. Diese Leistungen werden im Betrieb der Klägerin erledigt. Durchgeführt werden sie außerhalb des Betriebes durch die jeweils selbständigen Leistungsträger, die von ihr dazu ausgewählt worden sind. So wurden insbesondere die Beigeladenen als Reiseleiter vor Ort von der Klägerin ausgewählt und mit dieser Aufgabe beauftragt. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Verhält-nisses der Beigeladenen zur Klägerin ist entscheidend, dass die geschilderten Reiseveranstalteraufgaben die Tätigkeiten sind, die im Betrieb der Klägerin verrichtet werden. Die Betreuung der Reisenden am Zielort im Ausland gehörte demnach nicht zum Betrieb der Klägerin als Reiseveranstalter und die Reiseleiter waren bei der Betreuung der Reisenden am Zielort nicht mit den einem Reise-veranstalter obliegenden Tätigkeiten befasst. Soweit die Klägerin auch eigene festangestellte Betriebsangehörige mit einer Reise-leitung betraute, übernahm sie insoweit nicht typische Tätig- keiten eines Reiseveranstalters als eigene Aufgabe. Dies ist als eine Ausnahme gegenüber den typischen Reiseveranstaltertätig-keiten zu sehen. Diese Mitarbeiter wurden zudem über ihr Gehalt hinaus mit den entsprechenden Tagessätzen und zusätzlicher Frei-zeit entlohnt. Die Beigeladenen sind vor Ort in der Gestaltung der Tagespläne nicht den Vorgaben der Klägerin unterworfen, sondern ausschließ-lich den Wünschen der Reisenden. Damit kann von ihnen das Rahmen-programm selbständig bestimmt werden. Dass sie nicht die Freiheit besitzen, Hotels etc. zu buchen, ergibt sich aus der Tatsache, dass dies eine Reisedienstleistung ist, die vom Reiseveranstalter als Hauptschuld des Werkvertrages anzusehen ist. Solche Reise-dienstleistungen sind von diesem zu verschaffen. Der Reiseleiter hat dagegen die Aufgabe, die Kunden vor Ort zu führen, ihnen Land und Leute näher zu bringen und sie sachkundig zu betreuen. In ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitsstätte sind die Beigeladenen frei bestimmt. Lediglich durch die Reisenden werden ihnen insoweit Grenzen gesetzt. Auch das Verbot, dass die Reiseleiter keine Veranstaltungen auf eigene Rechnung arrangieren oder persönlichen Nutzen bei solchen Veranstaltungen ziehen dürfen, ist kein Merkmal für eine abhängige Beschäftigung. Mit diesem Verbot sind Grenzen der Betreuungs-tätigkeit aufgezeigt. Dies geschieht ausschließlich im Interesse der Reisenden, um sie nicht zu zusätzlichen Kosten zu drängen. Darüber hinaus werden solche Veranstaltungen in einem gewissen Maße von der Klägerin geduldet, wie z. B. bei den typischerweise von den Reisenden erwarteten Zusatzleistungen,. wie z. B. einem Helicopterflug über Hawaii. Derartige Verbote sprechen im übrigen vertraglichen Wettbewerbsverboten und der Treuepflicht des ver-traglich zu Diensten verpflichteten Selbständigen.
Die Beigeladenen tragen•darüber hinaus ein gewisses eigenes wirt-schaftliches Risiko. So verlangt die Tätigkeit zum Teil auch den Einsatz des eigenen Kapitals, in Form der Reiselektüre, aber auch hinsichtlich einer Trekkingausrüstung, eines Zeltes etc. Für eine selbständige Tätigkeit der Reiseleiter im Sinne einer freien Mit-arbeit spricht zudem auch die Vergütung in Form einer Tagespau-schale und deren reiseweise Abrechnung zwischen der Klägerin und den Beigeladenen. Bei Angestellten ist eine solche Art der Ge-währung des Arbeitsentgelts nicht üblich. Sie beziehen monatlich ein festes Gehalt. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Reiseleiter bei einer Schlechtleistung schadensersatzpflichtig sind und damit ihre Vergütung im Extremfall vollständig ver¬lieren können. Weiterhin spricht für eine selbständige Tätig¬keit als freier Mitarbeiter, dass zumindest die Beigeladenen HOCNZINN und Sam im Besitz eines Gewerbescheins sind und ihre Tätigkeit als Gewerbe angemeldet haben. Für das unternehmerische Risiko spricht zudem, dass es von individuellem Einsatz jedes einzelnen Reiseleiters abhängt, ob er bei zukünftigen Aufträgen von der Klägerin mit einer Reiseleitung betraut wird. Seine Reiseleitertätigkeit vor Ort wird von den Kunden bewertet und dient damit der Klägerin als Auswahlkriterium der von ihr be¬trauten Reiseleiter. Somit wird ein besonderes Engagement des Reiseleiters durch seine Kunden in der Zukunft belohnt. Dadurch, dass es ihm gestattet ist, ehemalige Kunden anzuschreiben und für neue Projekte zu interessieren, trägt er selbst dazu bei, dass eventuell auch auf Wunsch einzelner Kunden eine Beauftragung durch die Klägerin in der Zukunft zustande kommt. Dies kann als eine Form von Eigenwerbung angesehen werden, die letztendlich zu einer Beschäftigung und der damit verbundenen Vergütung und somit zu einem finanziellen Gewinn führt. Schließlich sind die Reiseleiter nicht an die Klägerin gebunden. Sie haben das Recht, auch mit anderen Reiseveranstaltern zusammen zu arbeiten, insbesondere, wenn ein Reisevertrag mit der Klägerin mangels Kundeninteresses nicht zustande kommt.
Nach alledem war festzustellen, dass die Beigeladenen als selb-ständige freie Mitarbeiter bei der Klägerin tätig waren und nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis standen. Damit wurde die Beitragsnachforderung der Beklagten zu Unrecht erhoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1998 war deshalb aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SOG.
Erstellt am: 22.10.2019
Zuletzt verändert am: 22.10.2019