Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Der von dem Antragsteller gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die erforderlichen Arzneimittelkosten zur Behandlung seiner Erkrankung (chron. Pruritus sine materia) zu erstatten, hat keinen Erfolg. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rd.-Nr. 31 m. w. N.). Gemäß § 86 b SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund). In den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache – wie hier – sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund strenge Anforderungen zu stellen. Dabei stellt Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, Az: 1 BvR 569/05). Wird daher über einen Eilantrag anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache entschieden, muss das besondere Gewicht grundrechtlich geschützter
-3- – Begehren der Antragsteller ausreichend gewürdigt werden. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann ein Anordnungsgrund nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Entscheidungsgründe:
Denn die Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes liegen nicht vor, wenn dem Antragsteller noch monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 70 % der in einem Hauptsacheverfahren zuzusprechenden Regelbedarfssätze zur Verfügung stehen. Die Kammer schließt sich insoweit nicht der Rechtsprechung des 19. Senates des Landessozialgerichtes NW an, nach der eine Absenkung des Regelbedarfssatzes im Eilverfahren nicht vorzunehmen ist (Beschluss vom 12.05.2005, Az: L 19 B 33/05 AS ER). Maßgebend für die Kammer ist dabei, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.05.2005 (Az: 1 BvR 569/05), dem die Kammer folgt, mit Hinweis auf die besonderen Anforderungen an Eilverfahren den Gerichten auch in Grundsicherungsleistungen betreffenden Eilverfahren zugesteht, zur Vermeidung einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, Leistungen nur mit einem Abschlag zuzusprechen. Unterstellt man vorliegend, dass der Antragsteller die von ihm angesprochenen Medikamente tatsächlich dringend benötigt und tatsächlich auch erwirbt, so muss er hierfür nach seinem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 16.10.2006 monatlich 33,93 EUR aufwenden. Es verbleiben ihm daher zur Gewährleistung des Lebensunterhaltes monatliche Leistungen in Höhe von weit mehr als 70 % der gesetzlich vorgesehenen Regelsätze und der Unterkunftskosten. Bei dieser Sachlage ist dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache nach entsprechenden Ermittlungen abzuwarten. Dort kann dann auch der Frage nachgegangen werden, warum die angesprochene Medikation trotz der von dem Kläger behaupteten Notwendigkeit von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Erstellt am: 15.01.2020
Zuletzt verändert am: 15.01.2020