1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine teilweise Aufhebung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 03.04.2003 – 22.02.2004 und eine damit verbundene Rückzahlungsforderung in Höhe von 3609,48 EUR. Der Kläger arbeitete bis August 1996 bei der Firma in L. und bezog danach zunächst Arbeitslosengeld. Seit Anfang 1998 bezog der Kläger dann Arbeitslosenhilfe von der Bundesanstalt für Arbeit. Da der Kläger zu dieser Zeit in Bad B. wohnte, war das Arbeitsamt L. für ihn zuständig. Am 08.11. heiratete der Kläger, seine Ehefrau stand in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 14.02.2003 wurde der Kläger von der Beklagten darüber informiert, dass das Einkommen seiner Ehefrau auf seine Leistungen der Arbeitslosenhilfe angerechnet werden müssten. Dem Schreiben war ein Berechnungsbogen beigefügt, aus dem sich ergab, dass bei dem Kläger wöchentlich 79,31 EUR an Einkommen auf die Leistung angerechnet würden. Mit Bescheid vom 18.02.2003 wurden dem Kläger dann für die Zeit vom 23.02.2003 – 22.02.2004 Leistungen in Höhe von wöchentlich 21,91 EUR bewilligt, wobei ein wöchentlichen Leistungssatz von 101,22 EUR zugrunde gelegt wurde, von dem 79,31 EUR Einkommen der Ehefrau abgezogen wurden. ln dem Bewilligungsbescheid war sowohl zu erkennen, wie hoch der eigentliche wöchentliche Leistungsbetrag war (101,22 EUR) als auch wie viel davon wegen der Anrechnung von Einkommen abgezogen wurde (79,31 EUR), so dass sich der letztliche Auszahlungsbetrag von 21,91 EUR ergab. Die Anrechnung des Einkommens war dem Bescheid offensichtlich zu entnehmen. Zum 03.04.2003 verzog der Kläger mit seiner Ehefrau nach Bad M., so dass nicht mehr das Arbeitsamt L., sondern nun das Arbeitsamt T., Geschäftsstelle Bad C. zuständig war. Arp 03.04.2003 meldete sich der Kläger auch in dem für ihn zuständigen Arbeitsamt arbeitslos. Bei dieser Meldung legte der Kläger den zuvor von dem Arbeitsamt L. ausgestellten Bewilligungsbescheid vor, aus dem die Anrechnung von Einkommen ersichtlich war. Der Kläger gab am 08.04.2003 den ausgefüllten Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe ab, dem Antrag war das Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung, in welchem auch Einkommen der Ehefrau hätte angegeben werden müssen, nicht beigefügt. Daraufhin bekam der Kläger mit Bescheid vom 08.05.2003 sowie 02.01.2004 Leistungen in Höhe von zunächst 101,22 EUR wöchentlich und dann später von 102,83 EUR wöchentlich bewilligt und ausgezahlt. Eine Anrechnung von Einkommen seitens der Ehefrau erfolgte bei der Berechnung nicht, so dass dem Kläger für die Zeit vom 03.04.2003 – 22.02.2004 ungekürzte Leistungen bewilligt wurden. Am 26.02.2004 stellte der Kläger einen erneuten Fortzahlungsantrag. In diesem Antrag gab er an, dass seine Ehefrau Einkommen erziele, eine Einkommenserklärung bzw. Verdienstbescheinigung wurde am 04.03.2004 bei der Beklagten eingereicht. Daraufhin berechnete die Beklagte die Forderung des Klägers neu und stellte fest, dass bisher eine Anrechnung von Einkommen der Ehefrau nicht erfolgt war. Mit Schreiben vom 15.03.2004 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass eine Überzahlung von Arbeitslosenhilfe durch Nichtanrechnung von Einkommen in Höhe von 3609,48 EUR erfolgt sei. Der Kläger reagierte auf die Anhörung mit Schreiben vom 06,04.2004 sowie 18.01.2005 und trug vor, bereits bei der Antragsabgabe am 08.04.2003 habe er Arbeits- und Verdienstbescheinigungen der Ehefrau vorgelegt, zudem habe er die Unrechtmäßigkeit der Zahlung nicht erkennen können. Dennoch hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2004 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 03.04.2003 – 22.02.2004 teilweise nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte die überzahlten Beträge in Höhe von 3609,38 EUR von dem Kläger zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch stützte sich im Wesentlichen darauf, dass zwar eingeräumt wurde, dass eine Überzahlung entstanden sei, diese sei aber weder von dem Kläger verursacht, noch für ihn erkennbar gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2006 zurück. Die teilweise Aufhebung wurde nun auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X gestützt. Zum Einen sei das Einkommen der Ehefrau bei der Antragstellung nicht angegeben worden, zum anderen sei davon auszugehen, dass der Kläger wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ihm zu hohe Leistungen gewährt wurden. Ein Vertrauensschutz für den Kläger bestünde daher nicht. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2006 Klage erhoben. Er behauptet, bereits bei Antragsabgabe die Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau eingereicht zu haben. Da der Kläger demnach alle erforderlichen Unterlagen bei der Antragsabgabe vorgelegt habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Leistung auch richtig berechnet werde. Zwar möge für den Kläger erkennbar sein, dass grundsätzlich Einkommen anzurechnen sei, die Höhe der jeweiligen Anrechnung und somit die Höhe der Bewilligung könne der Kläger seiner Ansicht nach aber nicht erkennen.
Der Kläger beantragt
den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger insbesondere deshalb, weil es sich um eine viermal höhere’ Leistungsbewilligung als zuvor gehandelt habe, obwohl sich das Einkommen der Ehefrau nicht geändert habe, hätte erkennen können, dass ein Fehler in der Leistungsbewilligung vorgelegen habe.
-5- – Das Gericht hat über den Vorgang der Antragsabgabe sowie Arbeitslosmeldung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen und Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 und 2 zu der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 13.02.2008 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch den Bescheid vom 27.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2006 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da die Bescheide rechtmäßig sind.
Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 03.04.2003 – 22.02.2004 zu Recht teilweise aufgehoben.
Bei den teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheiden handelt es sich um einen für den Kläger begünstigende Verwaltungsakte, die bestandskräftig geworden ist. Da nach §§ 193, 194 SGB III.in der Fassung vom 27.12.2003 das Einkommen der Ehefrau teilweise hätte angerech.net werden müssen, wie es auch in den vorangegangenen Bescheiden des Arbeitsamtes Korbach richtigerweise erfolgt ist, ist dem Kläger durch die Nichtanrechnung eine zu hohe Leistung bewilligt worden. Der Verwaltungsakt ist insoweit rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit lag bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vor, so dass eine Rücknahme nach der Vorschrift des § 48 SGB X, wie in dem ursprünglichen Aufhebungsbescheid vom 27.09.2004 vorgenommen, nicht erfolgen kann. Die Aufhebung hat sich vielmehr, wie im Widerspruchsbescheid korrekt vorgenommen, nach § 45 SGB X zu richten. Eine derartige Änderung in der Begründung durch Wechsel der Rechtsgrundlage ist als zulässiges Nachschieben von Gründen möglich, da dadurch weder der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt verändert wird noch die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG 18.09.1997, Az.: 11 RAr 9/97; BSG 29.06.2000 Az.: B 11 AL 85/99 R;Wiesner in v.Wulffen § 41 Rn. 5) Gemäß § 45 Abs 1 SGB X ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der einen rechtlichen Vorteil begründet, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist nach Maßgabe der Absätze II – IV zurückzunehmen. Demnach kann auch im vorliegenden Fall trotz der auch von der Klägerseite nicht bestrittenen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes der Bescheid für die Zukunft und für die Vergangenheit nur dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze II – IV des § 45 SGB X gegeben sind, was hier der Fall ist. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nämlich dann nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigten dann nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständig oder unrichtig gemacht hat (Nr. 2) oder wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (Nr. 3). Grobe Fahrlässigkeit ist dabei immer dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere der Aussage des Zeugen steht nach Überzeugung der Kammer nicht fest, dass der Kläger bereits bei der Antragsabgabe die Verdienstbescheinigung vorgelegt und somit alle erforderlichen Unterlagen abgegeben hat. Eine Verdienstbescheinigung findet sich erst nach einer Aufforderung der Beklagten, diese vorzulegen, in der Akte, nicht jedoch zeitnah zur Antragsabgabe. Auch wurden direkt in dem Antrag keine Angaben zu dem Einkommen der Frau gemacht, wie es später in dem Folgeantrag erfolgt ist. Zwar hat sowohl der Kläger als auch der Zeuge ausgesagt, die Verdienstbescheinigung bereits bei Antragsabgabe abgegeben zu haben, hierbei fällt jedoch auf, dass sich weder der Kläger noch der Zeuge erinnern kann, was sonst noch an Unterlagen bei der Antragsabgabe neben dem Antrag selbst abgegeben wurde. Insbesondere der Zeuge Schinn gab an, er wisse nicht, was der Kläger alles für Unterlagen abgegeben habe, er habe aber gesehen dass die Arbeitsbescheinigung dabei war. Auch aufgrund der vagen Angaben hinsichtlich, des eigentlichen Vorgangs der Antragsabgabe überzeugt diese Aussage nicht. Der Zeuge konnte weder genau sagen, an wen die Unterlagen abgegeben wurden noch wie genau dieser Termin vor sich ging. Zunächst gab der Zeuge an, die Unterlagen bei einer Frau abgegeben zu haben, die auf dem Flur auf sie zu kam, dann wieder gab er an, sie seien in ein Zimmer gegangen und hätten da die Unterlagen einer Frau gegeben. Auch konnte der Zeuge nicht mehr genau sagen, ob er mit dem Kläger an dem Tag, an dem er die Verdienstbescheinigung bei dem Arbeitgeber der Frau des Klägers abgeholt hat, zum Arbeitsamt gefahren ist oder einen Tag später. Warum sowohl dem Kläger als auch dem Zeugen, der an den gesamten Vorgang keine genauen Erinnerungen zu haben scheint, ausgerechnet die Abgabe der Verdienstbescheinigung noch derart in. Erinnerung geblieben sein soll, die anderen Unterlagen, die abgegeben wurden, aber in keinster Weise erinnerlich sind, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Nach Auffassung der Kammer ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger den vorangegangenen1 Bescheid des Arbeitsamtes Korbach auf dem die Anrechnung von Einkommen deutlich zu erkennen war, vorgelegt hat und damit auch für die Beklagte zu erkennen gewesen wäre, dass eine Anrechnung hätte vorgenommenen werden müssen. Die Kammer ist jedoch nicht überzeugt davon, dass der Kläger auch bereits zu dem Einkommen der Ehefrau bei Antragsabgabe Angaben gemacht und insbesondere zu diesem Zeitpunkt schon die Verdienstbescheinigung vorgelegt hat. Somit könnte sich der Kläger bereits wegen unvollständiger Angaben nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Letztlich kann aber dahin stehen, ob der Kläger unvollständige Angaben gemacht hat oder nicht, denn selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass er die Verdienstbescheinigung abgegeben hat-was nicht der Überzeugung der Kammer entspricht- so könnte sich der Kläger aus dem Gesichtspunkt des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nach Meinung der Kammer hätte der Kläger aufgrund der drastischen Erhöhung der Arbeitslosenhilfe von einem Monat auf den anderen ohne wesentliche Veränderung des Einkommens der Ehefrau die Rechtswidrigkeit erkennen können und müssen. Auch wenn man unter anderem aufgrund der Aussage des Klägers wohl nicht ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit tatsächlich kannte, so ist doch von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Ein Kennenmüssen ist immer dann gegeben, wenn der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit ohne Mühe erkennen konnte (Wiesner in v. Wulffen § 45 Rn. 23; BVerwG 40, 212). Hier hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts angegeben, die Ehefrau habe zwar den Job gewechselt, das Einkommen habe sich aber nicht verändert. Zudem hat der Bevollmächtigte des Klägers im Vorfeld der Verhandlung erklärt, es sei für den Kläger durchs möglich gewesen zu erkennen, das eine Einkommensanrechnung grundsätzlich zu erfolgen habe. Es ist daher aus zweierlei Gesichtspunkten von einem Kennenmüssen auszugehen: Zum Einen ist auf den zum damaligen Zeitpunkt ausgestellten Bescheiden gut und eindeutig zu erkennen, welche Beträge angerechnet werden und ob überhaupt eine Anrechnung erfolgt. Der Kläger hätte also mit einem Blick auf den Bewilligungsbescheid erkennen können, dass in dem Feld "Davon abzusetzender wöchentlicher Anrechnungsbetrag" plötzlich keine Angaben mehr gemacht waren. Zudem hätte dem Kläger allein aufgrund der nunmehr vierfach höheren Leistungsgewährung auffallen müssen, dass Berechnungsfehler vorliegen musste. t , Der Kläger kannte die Rechtswidrigkeit auch aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht. Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und das außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Wiesner in v. Wulffen § 45 Rn. 24; BSG 08.02.2001, A.: B 11 AL 21/00R). Hierbei ist ein subjektiver Maßstab anzulegen, der die Persönlichkeit des Klägers ebenso berücksichtigen muss wie sein Verhalten und die Umstände des Einzelfalles. Gerade da der Kläger vorgetragen hat, grundsätzlich zu wissen, dass eine Anrechnung erfolgen muss, weil er bereits seit längerer Zeit im Leistungsbezug stand und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von dem Kläger in der Verhandlung gewinnen konnte, geht die Kammer davon aus, dass es für den Kläger sehr wohl möglich gewesen wäre, den Rechenfehler zu bemerken, ohne dass von ihm detailliert erwartet würde, die genaue Höhe des Fehlers zu berechnen. Allein die Tatsache eines vierfach höheren Betrage hätte jede Person in der Lage des Klägers auffallen müssen und dazu führen müssen, mit der Beklagten Rücksprache zu nehmen. Es handelt sich dabei um einen augenfälligen Rechenfehler, so dass der Kläger auf die Richtigkeit der Berechnung nicht vertrauen durfte (vgl.: LSG BW, 05.02.2006, Az.: L 13 AL 1948/05; BSG 08.02.2001, A.: B 11 AL21/00R). Der Kläger selbst gibt an, er habe die Sache "laufen lassen", was auch dafür spricht, dass er die ungewöhnlich hohe Zahlung bemerkt sich aber nicht weiter darum gekümmert hat. Gerade hierin sieht das Gericht die grobe Fahrlässigkeit des Klägers, der sich sofort hätte an die Beklagte wenden müssen. Demnach kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist gewahrt, die Rücknahme für die Vergangenheit konnte nach § 45 Abs. 4 SGB X erfolgen. Die Rückforderung der aufgehobenen Beträge erfolgt nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Nach alldem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 06.02.2020
Zuletzt verändert am: 06.02.2020